RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010627 Entscheidungsdatum16.04.2020 Geschäftszahl5Ob599/83; 5Ob708/82 (5Ob709/82); 8Ob6363/88; 1Ob2170/96s; 3Ob191/99f; 2Ob216/08s; 7Ob253/09w; 5Ob16/14k; 1Ob37/20b NormABGB §364 A ABGB §364a RechtssatzUnter Immissionen wird die Zuleitung sinnlich wahrnehmbarer, nicht wägbarer Stoffe auf mechanischem oder physikalischem Wege auf der Erde oder durch die Luft verstanden. Negative Einwirkungen, die durch das Schattenwerfen, die Entziehung der erwärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichtes durch Bauwerke auf dem Nachbargrundstück hervorgerufen werden, stellen begrifflich keine Immissionen dar. EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-28 5 Ob 599/83 TE OGH 1983-09-20 5 Ob 708/82 Auch TE OGH 1989-04-19 8 Ob 6363/88 Vgl auch; Beisatz: Bei dem in § 364 Abs 2 ABGB für die indirekten Immissionen vorgesehenen Sammelbegriff "ähnliche" Einwirkungen kommt es nicht so sehr drauf an, ob sie wie die davor genannten konkreten Einwirkungen ebenfalls physischer Natur und positiver Art sind und mit unwägbaren Stoffen stattfinden, sondern darauf, ob die in gleicher oder ähnlicher Weise geeignet sind, die Grundstücksnutzung der Nachbarliegenschaft zu beeinträchtigen. (T1) Vgl auch; Beisatz: Bei dem in Paragraph 364, Absatz 2, ABGB für die indirekten Immissionen vorgesehenen Sammelbegriff "ähnliche" Einwirkungen kommt es nicht so sehr drauf an, ob sie wie die davor genannten konkreten Einwirkungen ebenfalls physischer Natur und positiver Art sind und mit unwägbaren Stoffen stattfinden, sondern darauf, ob die in gleicher oder ähnlicher Weise geeignet sind, die Grundstücksnutzung der Nachbarliegenschaft zu beeinträchtigen. (T1) Veröff: JBl 1989,646 TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2170/96s Veröff: SZ 69/220 TE OGH 2000-05-24 3 Ob 191/99f Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass durch einen etwa 2,5 bis 3 m hohen natürlichen Zaun das Grundstück des Klägers entlang dieses Zaunes vermoost und der dort angelegte Gemüsegarten "starke Wachstumsrückstände sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht" aufweist, sowie die allfällige Behinderung der Aussicht sind nicht gravierend i.S. einer "wesentlichen" Beeinträchtigung. (T2) TE OGH 2009-03-25 2 Ob 216/08s nur: Unter Immissionen wird die Zuleitung sinnlich wahrnehmbarer, nicht wägbarer Stoffe auf mechanischem oder physikalischem Wege auf der Erde oder durch die Luft verstanden. (T3) Beisatz: Dies schließt aber nicht aus, dass die Zuleitung auch durch andere Medien als Erde oder Luft geschehen kann. (T4) Beisatz: Hier: Durch Schuhe und Hundepfoten eingebrachte Verschmutzung (Teer) im Hotel der Klägerin sind Immissionen. (T5) TE OGH 2010-03-03 7 Ob 253/09w Auch; nur: Negative Einwirkungen, die durch das Schattenwerfen, das Entziehen der wärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichts durch Bauwerke auf einem Nachbargrundstück, hervorgerufen werden, stellen schon begrifflich keine Immission nach § 364 ABGB dar. (T6)Auch; nur: Negative Einwirkungen, die durch das Schattenwerfen, das Entziehen der wärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichts durch Bauwerke auf einem Nachbargrundstück, hervorgerufen werden, stellen schon begrifflich keine Immission nach Paragraph 364, ABGB dar. (T6) TE OGH 2014-04-23 5 Ob 16/14k Beisatz: Auf eine „Beschneidung des Lebensraums des Baumes“ können sich die Kläger deshalb nicht erfolgreich berufen, weil dem Liegenschaftseigentümer grundsätzlich kein Anspruch darauf zusteht, dass sich auf seiner Liegenschaft stehende Bäume über die Grundgrenze auf die Nachbarliegenschaft ausdehnen können. (T7) TE OGH 2020-04-16 1 Ob 37/20b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010627
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.