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{'item': '11Os32/83; 11Os41/86; 9Os181/85; 13Os64/86; 9Os76/85; 13Os136/87; 11Os62/88; 11Os141/90; 12Os84/93; 12Os97/94; 15Os139/00 (15Os140/00); 14Os

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100849 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl11Os32/83; 11Os41/86; 9Os181/85; 13Os64/86; 9Os76/85; 13Os136/87; 11Os62/88; 11Os141/90; 12Os84/93; 12Os97/94; 15Os139/00 (15Os140/00); 14Os78/16a; 12Os82/24m; 14Os61/23m NormStPO §345 Abs1 Z1 RechtssatzNicht gehörige Besetzung der Geschwornenbank, wenn nicht schon bei Beginn der Hauptverhandlung - nach außen erkennbar - feststeht, welcher Laienrichter als Hauptgeschworner, welcher als Ersatzgeschworner fungiert. EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-28 11 Os 32/83 Veröff: SSt 54/51 = EvBl 1984/94 S 359 = ÖJZ-LSK 1983/183 TE OGH 1986-03-11 11 Os 41/86 Vgl; Beisatz: Ist nach dem Hauptverhandlungsprotokoll bereits vor Beginn der Hauptverhandlung klargestellt, welche Laienrichter als Hauptgeschworne teilnehmen und welcher unter Umständen als Ersatzgeschworner in Frage kommt, so kann trotz eines - noch dazu nicht rechtzeitig gerügten Verstoßes gegen § 304 StPO (Sitzordnung) von einer nicht gehörigen Besetzung der Geschwornenbank keine Rede sein. (T1)Vgl; Beisatz: Ist nach dem Hauptverhandlungsprotokoll bereits vor Beginn der Hauptverhandlung klargestellt, welche Laienrichter als Hauptgeschworne teilnehmen und welcher unter Umständen als Ersatzgeschworner in Frage kommt, so kann trotz eines - noch dazu nicht rechtzeitig gerügten Verstoßes gegen Paragraph 304, StPO (Sitzordnung) von einer nicht gehörigen Besetzung der Geschwornenbank keine Rede sein. (T1) TE OGH 1986-03-26 9 Os 181/85 Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Ist damit schon vor Beginn der Hauptverhandlung einem willkürlichen Austausch der Geschwornen vorgebeugt (Art 83 Abs 2 B-VG), dann ist dem Zweck der Vorschrift des § 304 erster Satz StPO entsprochen. (T2)Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Ist damit schon vor Beginn der Hauptverhandlung einem willkürlichen Austausch der Geschwornen vorgebeugt (Artikel 83, Absatz 2, B-VG), dann ist dem Zweck der Vorschrift des Paragraph 304, erster Satz StPO entsprochen. (T2) TE OGH 1986-07-17 13 Os 64/86 Vgl auch; Beisatz: Gehörig besetzt bleibt die Geschwornenbank, wenn klargestellt ist, welche Laienrichter Hauptgeschworne und welche Ersatzgeschworne sind. (T3) TE OGH, AUSL EGMR 1986-07-02 9 Os 76/85 Vgl; Beisatz: Hier zur Besetzung des Schwurgerichtshofes (Beisitzer - Ersatzbeisitzer). (T4) Beis sinngemäß T1; Beis sinngemäß T2 TE OGH 1988-01-28 13 Os 136/87 Vgl; Beisatz: Für das schöffengerichtliche Verfahren ist eine bestimmte Sitzordnung der Laienrichter gar nicht vorgeschrieben, weshalb aus der (unüblichen) Platzwahl der Schöffen eine nicht gehörige Besetzung des Gerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, zumal der Vorsitzende eingangs der Hauptverhandlung den Ersatzschöffen im Protokoll ausdrücklich als solchen bezeichnen ließ. (T5) TE OGH 1988-06-28 11 Os 62/88 Vgl auch TE OGH 1991-01-16 11 Os 141/90 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1993-08-12 12 Os 84/93 Beis wie T3 TE OGH 1994-10-13 12 Os 97/94 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2001-01-25 15 Os 139/00 Vgl auch; Beisatz: Die im Verfahren tatsächlich ausgeübte Funktion als Geschworener oder Ersatzgeschworener (§ 300 StPO) ist nicht ident mit einem Hauptgeschworenen beziehungsweise einem Ergänzungsgeschworenen nach § 14 Abs 4 GSchG. (T6)Vgl auch; Beisatz: Die im Verfahren tatsächlich ausgeübte Funktion als Geschworener oder Ersatzgeschworener (Paragraph 300, StPO) ist nicht ident mit einem Hauptgeschworenen beziehungsweise einem Ergänzungsgeschworenen nach Paragraph 14, Absatz 4, GSchG. (T6) TE OGH 2017-01-24 14 Os 78/16a Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier zum Schöffengericht. (T7) TE OGH 2024-09-05 12 Os 82/24m vgl; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0100849

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.