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{'item': '1Ob616/83; 8Ob26/84; 1Ob563/86; 1Ob507/88; 1Ob541/91; 1Ob604/91; 4Ob99/97f; 6Ob52/99m; 8Ob28/00a; 6Ob110/00w; 4Ob151/03i; 3Ob68/02z; 5Ob232/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064166 Entscheidungsdatum07.10.2025 Geschäftszahl1Ob616/83; 8Ob26/84; 1Ob563/86; 1Ob507/88; 1Ob541/91; 1Ob604/91; 4Ob99/97f; 6Ob52/99m; 8Ob28/00a; 6Ob110/00w; 4Ob151/03i; 3Ob68/02z; 5Ob232/04k; 2Ob185/03z; 1Ob25/06t; 2Ob53/07v; 3Ob116/08t; 3Ob53/09d; 3Ob249/10d; 3Ob99/10w; 3Ob90/11y; 3Ob234/11z; 3Ob83/12w; 20Os10/16w; 10Ob72/17m; 3Ob97/18p; 17Ob13/22v; 17Ob17/23h; 17Ob10/25g NormIO §28 KO §28 KO §30 RechtssatzIn Benachteiligungsabsicht handelt der Gemeinschuldner, wenn er weiß und will, dass durch seine Rechtshandlungen Gläubiger benachteiligt werden; sein Wille muss zumindest in der Form des dolus eventualis die Herbeiführung dieses Erfolges gerichtet sein, wenn er auch nicht der einzige Beweggrund sein muss. EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-29 1 Ob 616/83 Veröff: JBl 1984,495 TE OGH 1984-12-06 8 Ob 26/84 TE OGH 1986-09-03 1 Ob 563/86 Veröff: SZ 59/143 = RdW 1987,55 = ÖBA 1986,638 TE OGH 1988-02-10 1 Ob 507/88 Veröff: ÖBA 1988,836 TE OGH 1991-04-10 1 Ob 541/91 Veröff: SZ 64/37 = ÖBA 1991,826 = ecolex 1991,532 TE OGH 1991-10-09 1 Ob 604/91 Auch; Veröff: ÖBA 1992,582 TE OGH 1997-04-22 4 Ob 99/97f Auch; Beisatz: "Absicht" zur Benachteiligung im Sinne des § 28 KO bedeutet nichts anderes als Vorsatz. Es reicht daher aus, dass der Schuldner andere Ziele - etwa die Begünstigung des Partners, oder auch die Befreiung von einer drohenden Exekution - verfolgt hat und dabei die Benachteiligung anderer Gläubiger als sicher eintretend erkannte oder diesen Eintritt als naheliegend ansah und sich damit bewusst und positiv abfand. Ablehnung von A.Burgstaller (Zur Absichtsanfechtung, ÖJZ 1979, 148 ff [150]). (T1)Auch; Beisatz: "Absicht" zur Benachteiligung im Sinne des Paragraph 28, KO bedeutet nichts anderes als Vorsatz. Es reicht daher aus, dass der Schuldner andere Ziele - etwa die Begünstigung des Partners, oder auch die Befreiung von einer drohenden Exekution - verfolgt hat und dabei die Benachteiligung anderer Gläubiger als sicher eintretend erkannte oder diesen Eintritt als naheliegend ansah und sich damit bewusst und positiv abfand. Ablehnung von A.Burgstaller (Zur Absichtsanfechtung, ÖJZ 1979, 148 ff [150]). (T1) TE OGH 1999-11-11 6 Ob 52/99m Vgl auch; Beisatz: Es reicht aus, dass der Schuldner andere Ziele, etwa die Begünstigung des Partners oder auch die Befreiung von einer drohenden Exekution, verfolgt hat und dabei die Benachteiligung anderer Gläubiger als sicher eintretend erkannte oder sich damit bewusst und positiv abfand. (T2); Beisatz: Der vorliegende Fall ist zudem dadurch geprägt, dass die beklagte Partei die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin durch wiederholte Konkursanträge massiv unter Druck setzte und nur deshalb Zahlungen erreichte. (T3) TE OGH 2000-03-30 8 Ob 28/00a Vgl auch; Beis wie T1 nur: "Absicht" zur Benachteiligung im Sinne des § 28 KO bedeutet nichts anderes als Vorsatz. (T4); Beis wie T2Vgl auch; Beis wie T1 nur: "Absicht" zur Benachteiligung im Sinne des Paragraph 28, KO bedeutet nichts anderes als Vorsatz. (T4); Beis wie T2 TE OGH 2000-11-23 6 Ob 110/00w Auch; nur: Sein Wille muss zumindest in der Form des dolus eventualis die Herbeiführung dieses Erfolges gerichtet sein. (T5); Veröff: SZ 73/182 TE OGH 2003-07-08 4 Ob 151/03i Auch TE OGH 2003-06-24 3 Ob 68/02z Vgl auch; Beisatz: Absicht ist demnach im technischen Sinn von Vorsatz zu verstehen, so dass die Rechtswidrigkeit des Verhaltens gegenüber den Gläubigern und Unrechtsbewusstsein des Schuldners erforderlich sind. (T6); Veröff: SZ 2003/71 TE OGH 2004-11-09 5 Ob 232/04k Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 2 Z 1 AnfO. (T7)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO. (T7) TE OGH 2005-09-01 2 Ob 185/03z Auch; Beis wie T4 TE OGH 2006-05-16 1 Ob 25/06t Auch; Beisatz: Hier: § 2 Z 3 AnfO. (T8); Beisatz: Benachteiligungsabsicht ist also schon dann anzunehmen, wenn der Schuldner in Form des bedingten Vorsatzes die Benachteiligung der Gläubiger ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat; mag die Gläubigerbenachteiligung auch nicht der einzige Beweggrund gewesen sein. (T9)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO. (T8); Beisatz: Benachteiligungsabsicht ist also schon dann anzunehmen, wenn der Schuldner in Form des bedingten Vorsatzes die Benachteiligung der Gläubiger ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat; mag die Gläubigerbenachteiligung auch nicht der einzige Beweggrund gewesen sein. (T9) TE OGH 2008-02-14 2 Ob 53/07v Auch; nur T5; Veröff: SZ 2008/22 TE OGH 2008-11-19 3 Ob 116/08t Auch; Beisatz: Benachteiligungsabsicht ist im Fall schon eingetretener Insolvenz anzunehmen, wenn zur Begünstigung des Gläubigers das Wissen des Gemeinschuldners hinzutritt, dass das zahlungsunfähige Unternehmen nicht mehr saniert werden kann, in Zukunft eine volle Befriedigung der Gläubiger nicht möglich sein wird und sich der Schuldner damit bewusst abfindet. (T10); Veröff: SZ 2008/168 TE OGH 2009-07-22 3 Ob 53/09d Veröff: SZ 2009/99 TE OGH 2011-01-19 3 Ob 249/10d TE OGH 2011-01-19 3 Ob 99/10w Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Begünstigungsabsicht nach § 30 Abs 1 Z 3 KO. (T11); Veröff: SZ 2011/2Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Begünstigungsabsicht nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO. (T11); Veröff: SZ 2011/2 TE OGH 2011-10-12 3 Ob 90/11y Auch TE OGH 2012-02-22 3 Ob 234/11z Auch; Beis wie T9 TE OGH 2012-06-14 3 Ob 83/12w TE OGH 2017-01-27 20 Os 10/16w TE OGH 2018-01-23 10 Ob 72/17m Vgl auch; ähnlich nur T5 TE OGH 2018-09-21 3 Ob 97/18p Auch; Beis wie T2; Beis wie T9 TE OGH 2022-10-17 17 Ob 13/22v TE OGH 2023-09-25 17 Ob 17/23h vgl; Beisatz nur wie T9 TE OGH 2025-10-07 17 Ob 10/25g Beisatz wie T9: Dass ein Rechtsanwalt zum Belastungs- und Veräußerungsverbot geraten hatte, vermag am Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 28 Z 1 IO nichts zu ändern, selbst wenn die Gläubigerbenachteiligungsabsicht erst durch den Rechtsanwalt hervorgerufen worden sein sollte. (T12)Beisatz wie T9: Dass ein Rechtsanwalt zum Belastungs- und Veräußerungsverbot geraten hatte, vermag am Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des Paragraph 28, Ziffer eins, IO nichts zu ändern, selbst wenn die Gläubigerbenachteiligungsabsicht erst durch den Rechtsanwalt hervorgerufen worden sein sollte. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064166

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.