RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0073763 Entscheidungsdatum20.11.2024 Geschäftszahl1Ob676/83; 2Ob640/85; 8Ob620/90; 1Ob579/91; 7Ob607/93; 8Ob2013/96d; 1Ob603/95; 7Ob2229/96m; 4Ob2278/96w; 7Ob145/98v; 7Ob184/01m; 4Ob157/06a; 7Ob69/08k; 2Ob222/09z; 7Ob104/11m; 7Ob108/12a; 7Ob124/13f; 7Ob219/13a; 2Ob18/16k; 7Ob175/24x NormCMR Art17 RechtssatzDer Frachtführer wird von der Haftung für den Verlust des Frachtgutes nur befreit, wenn dieser auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, es also dem Frachtführer auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern. EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-29 1 Ob 676/83 Veröff: SZ 56/113 = JBl 1984,152 TE OGH 1986-03-18 2 Ob 640/85 Veröff: EvBl 1987/24 S 116 = RdW 1986,242 = ZVR 1987/120 S 348 TE OGH 1990-09-13 8 Ob 620/90 Beisatz: Keine Haftungsbefreiung des Frachtführers nach Art 17 Abs 2 CMR bei einem Raubüberfall in Italien. (T1) Beisatz: Keine Haftungsbefreiung des Frachtführers nach Artikel 17, Absatz 2, CMR bei einem Raubüberfall in Italien. (T1) Veröff: JBl 1992,124 = RdW 1991,46 TE OGH 1991-07-10 1 Ob 579/91 Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei einem Reifenplatzer ist zwischen einer von außen kommenden, im Sinne des Art 17 Abs 2 CMR haftungsbefreienden Einwirkung und einem auf einen schon vorher vorgelegenen Reifenschaden zurückzuführenden Reifenplatzer zu unterscheiden. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei einem Reifenplatzer ist zwischen einer von außen kommenden, im Sinne des Artikel 17, Absatz 2, CMR haftungsbefreienden Einwirkung und einem auf einen schon vorher vorgelegenen Reifenschaden zurückzuführenden Reifenplatzer zu unterscheiden. (T2) Veröff: SZ 64/95 TE OGH 1994-01-19 7 Ob 607/93 Veröff: VersR 1994,1455 TE OGH 1996-06-27 8 Ob 2013/96d Vgl auch; Beisatz: Das Dulden des Abstellens des beladenen LKW-Anhängers auf einem nicht ausreichend bewachten Parkplatz in Italien ist grob fahrlässig. (T3) TE OGH 1996-06-04 1 Ob 603/95 Auch TE OGH 1996-09-18 7 Ob 2229/96m TE OGH 1996-11-12 4 Ob 2278/96w Auch; Beisatz: Hier: Der Fahrer wurde bei einer Fahrt nach Aserbeidschan von der Polizei in Sukhumi (Georgien) am Weiterfahren und auch am Zurückfahren gehindert und gezwungen, auszuladen. Dem Fahrer wurde erklärt, dass die Ladung an ihren Bestimmungsort weitergeleitet werde; dies wurde ihm auch schriftlich bestätigt. Die Ladung ist seither verschwunden - Haftungsbefreiung bejaht. Daran ändert auch nichts, dass sich der Fahrer weisungswidrig nur für einen Teil der Strecke einem Konvoi mit Begleitschutz angeschlossen hat. (T4) TE OGH 1998-11-11 7 Ob 145/98v Ähnlich; Beisatz: Überschreitung der Lieferfrist. (T5) TE OGH 2001-07-31 7 Ob 184/01m Vgl auch; Beisatz: Das Abstellen eines LKWs auf einem nicht bewachten Parkplatz im Großraum Mailand zur Nachtzeit für eine Cafepause von 1 Stunde ist grob fahrlässig. (T6) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 157/06a Beisatz: Durch die Bejahung der Haftungsbefreiung des Frachtführers - in diesem Fall einer Falschauslieferung des Transportguts an einen Betrüger - hat das Berufungsgericht den ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten. (T7) TE OGH 2008-07-02 7 Ob 69/08k TE OGH 2010-02-17 2 Ob 222/09z Vgl TE OGH 2011-08-31 7 Ob 104/11m TE OGH 2012-11-14 7 Ob 108/12a TE OGH 2013-10-02 7 Ob 124/13f Beisatz: Hier: Diebstahl eines Sattelauflegers dadurch, dass ein Lkw das Einfahrtstor zum Abstellort rammte. Die Ansicht, dass dies für den Frachtführer unvorhersehbar und unabwendbar war und dass er im Einzelfall alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz des schweren Gutes getroffen hat, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. (T8) TE OGH 2014-01-29 7 Ob 219/13a Auch; Beisatz: Der Frachtführer wird nach dem vierten Haftungsausschlussgrund des Art 17 Abs 2 CMR von der Haftung für den Verlust des Frachtgutes nur befreit, wenn dieser auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, es also dem Frachtführer auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern. (T9)Auch; Beisatz: Der Frachtführer wird nach dem vierten Haftungsausschlussgrund des Artikel 17, Absatz 2, CMR von der Haftung für den Verlust des Frachtgutes nur befreit, wenn dieser auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, es also dem Frachtführer auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern. (T9) Beisatz: Die Beweislast dafür trifft den Frachtführer. (T10) Veröff: SZ 2014/8 TE OGH 2017-02-23 2 Ob 18/16k Vgl auch; Veröff: SZ 2017/21 TE OGH 2024-11-20 7 Ob 175/24x Beisatz wie T9; Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0073763
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.