RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011137 Entscheidungsdatum07.10.2025 Geschäftszahl3Ob135/82; 3Ob113/84; 3Ob116/84; 3Ob2442/96f; 3Ob2403/96w; 17Ob11/25d NormABGB §425 ABGB §426 ABGB §427 ABGB §451 A ABGB §452 A RechtssatzGrundsätzlich muß der Pfandgläubiger die verpfändete bewegliche Sache in Verwahrung nehmen, und zwar so, daß er beliebig und ausschließlich darüber verfügen kann. § 452 ABGB gestattet die Verpfändung durch Zeichen nur bei solchen Sachen, die keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen. Soweit irgendmöglich, muß die verpfändeten Sache der Zugriffsmacht des Schuldners entzogen werden.Grundsätzlich muß der Pfandgläubiger die verpfändete bewegliche Sache in Verwahrung nehmen, und zwar so, daß er beliebig und ausschließlich darüber verfügen kann. Paragraph 452, ABGB gestattet die Verpfändung durch Zeichen nur bei solchen Sachen, die keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen. Soweit irgendmöglich, muß die verpfändeten Sache der Zugriffsmacht des Schuldners entzogen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-29 3 Ob 135/82 TE OGH 1984-12-19 3 Ob 113/84 Auch; nur: Grundsätzlich muß der Pfandgläubiger die verpfändete bewegliche Sache in Verwahrung nehmen, und zwar so, daß er beliebig und ausschließlich darüber verfügen kann. (T1) Beisatz: Eine Verpfändung ist bei Gegenständen, die eine solche körperliche Übergabe immerhin zuließen, nur dann als solche leicht zu erkenne, wenn sich die Pfandgegenstände "in der Hand" des Pfandnehmers befinden. (T2) = JBl 1985,541 TE OGH 1985-01-09 3 Ob 116/84 Auch; nur T1; NZ 1987,126 = SZ 58/1 TE OGH 1996-12-18 3 Ob 2442/96f nur: § 452 ABGB gestattet die Verpfändung durch Zeichen nur bei solchen Sachen, die keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen. Soweit irgendmöglich, muß die verpfändeten Sache der Zugriffsmacht des Schuldners entzogen werden. (T3)nur: Paragraph 452, ABGB gestattet die Verpfändung durch Zeichen nur bei solchen Sachen, die keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen. Soweit irgendmöglich, muß die verpfändeten Sache der Zugriffsmacht des Schuldners entzogen werden. (T3) TE OGH 1997-06-18 3 Ob 2403/96w Veröff: SZ 70/118 TE OGH 2025-10-07 17 Ob 11/25d Beisatz: Hier: Der Pfandgeber übergab der Pfandnehmerin nur den Typenschein und Teil II der Zulassung des verpfändeten PKW. Der PKW wurde zunächst nicht bei der Pfandnehmerin eingestellt sondern eine Benützungsvereinbarung abgeschlossen, die dem Pfandgeber die vorläufige Benützung des PKW unter Vorbehalt ermöglichte. Das Pfandgut wurde wegen Zahlungsrückständen des Pfandgebers zwei Mal in einer Tiefgarage der Pfandnehmerin eingestellt und die Benützungsvereinbarung widerrufen. Nach der Leistung von Teilzahlungen übergab die Pfandnehmerin dem Pfandgeber den PKW samt Schlüssel und Zulassungspapiere jedoch wieder und stellte diesem einen Pfandschein aus. (T4)Beisatz: Hier: Der Pfandgeber übergab der Pfandnehmerin nur den Typenschein und Teil römisch zwei der Zulassung des verpfändeten PKW. Der PKW wurde zunächst nicht bei der Pfandnehmerin eingestellt sondern eine Benützungsvereinbarung abgeschlossen, die dem Pfandgeber die vorläufige Benützung des PKW unter Vorbehalt ermöglichte. Das Pfandgut wurde wegen Zahlungsrückständen des Pfandgebers zwei Mal in einer Tiefgarage der Pfandnehmerin eingestellt und die Benützungsvereinbarung widerrufen. Nach der Leistung von Teilzahlungen übergab die Pfandnehmerin dem Pfandgeber den PKW samt Schlüssel und Zulassungspapiere jedoch wieder und stellte diesem einen Pfandschein aus. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011137
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.