RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099363 Entscheidungsdatum18.09.2025 Geschäftszahl3Ob582/83; 3Ob513/85 (3Ob514/85); 8Ob681/86; 8Ob568/88 (8Ob569/88); 8Ob585/91; 7Ob598/93; 6Ob96/00m; 7Ob238/00a; 2Ob274/08w; 6Ob98/10w; 10Ob45/12h; 1Ob111/20k; 2Ob45/21p; 2Ob62/21p; 2Ob46/21k; 8Ob8/23v; 2Ob199/23p (2Ob211/23b); 1Ob192/24b; 2Ob148/25s NormAußStrG §16 BII2a AußStrG §16 BIII2b JN idF ZPNov 1983 §110 Abs2JN in der Fassung ZPNov 1983 §110 Abs2 RechtssatzDie Entscheidung der Frage, ob gemäß § 110 Abs 2 nF JN von der Einleitung oder Fortsetzung eines inländischen Verfahrens abgesehen wird oder nicht, wird vom Ermessen des inländischen Gerichtes abhängig gemacht, das sich nur am Wohle des Kindes, nämlich der ausreichenden Wahrung seiner Interessen durch die Behörden des ausländischen Staates zu orientieren hat. Haben die Entscheidungen der Vorinstanzen auf das Wohl des Kindes Bedacht genommen, liegen Nullität wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vor.Die Entscheidung der Frage, ob gemäß Paragraph 110, Absatz 2, nF JN von der Einleitung oder Fortsetzung eines inländischen Verfahrens abgesehen wird oder nicht, wird vom Ermessen des inländischen Gerichtes abhängig gemacht, das sich nur am Wohle des Kindes, nämlich der ausreichenden Wahrung seiner Interessen durch die Behörden des ausländischen Staates zu orientieren hat. Haben die Entscheidungen der Vorinstanzen auf das Wohl des Kindes Bedacht genommen, liegen Nullität wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vor. EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-29 3 Ob 582/83 TE OGH 1985-02-27 3 Ob 513/85 nur: Die Entscheidung der Frage, ob gemäß § 110 Abs 2 nF JN von der Einleitung oder Fortsetzung eines inländischen Verfahrens abgesehen wird oder nicht, wird vom Ermessen des inländischen Gerichtes abhängig gemacht, das sich nur am Wohle des Kindes, nämlich der ausreichenden Wahrung seiner Interessen durch die Behörden des ausländischen Staates zu orientieren hat. (T1)nur: Die Entscheidung der Frage, ob gemäß Paragraph 110, Absatz 2, nF JN von der Einleitung oder Fortsetzung eines inländischen Verfahrens abgesehen wird oder nicht, wird vom Ermessen des inländischen Gerichtes abhängig gemacht, das sich nur am Wohle des Kindes, nämlich der ausreichenden Wahrung seiner Interessen durch die Behörden des ausländischen Staates zu orientieren hat. (T1) TE OGH 1986-12-17 8 Ob 681/86 nur T1; Veröff: ÖA 1987,139 TE OGH 1988-05-26 8 Ob 568/88 nur T1 TE OGH 1991-07-11 8 Ob 585/91 nur T1; Beisatz: Liegt ein Pflegenotstand und Erziehungsnotstand vor, ist das inländische Pflegschaftsverfahren fortzusetzen, wenn vom ausländischen Gericht eine Entscheidung innerhalb kurzer Zeit nicht zu erwarten ist. (T2) TE OGH 1994-02-02 7 Ob 598/93 nur T1 TE OGH 2000-05-17 6 Ob 96/00m nur T1; Beisatz: Sinn und Zweck des § 110 JN ist es, die inländische Gerichtsbarkeit mit einem allfälligen ausländischen Rechtsschutz zu koordinieren, indem er es dem im Inland befassten Gericht ermöglicht, von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abzusehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen der Minderjährigen ausreichend gewahrt werden. (T3)nur T1; Beisatz: Sinn und Zweck des Paragraph 110, JN ist es, die inländische Gerichtsbarkeit mit einem allfälligen ausländischen Rechtsschutz zu koordinieren, indem er es dem im Inland befassten Gericht ermöglicht, von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abzusehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen der Minderjährigen ausreichend gewahrt werden. (T3) Beisatz: Der Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, der davor rechtswirksam zustande gekommene Unterhaltstitel wird jedoch davon nicht berührt. (T4) TE OGH 2000-11-08 7 Ob 238/00a nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2009-01-29 2 Ob 274/08w nur T1; Veröff: SZ 2009/16 TE OGH 2010-06-24 6 Ob 98/10w Vgl; Beisatz: Selbst bei einer Entscheidung iSd § 110 Abs 2 JN erlischt die internationale Zuständigkeit nicht. (T5)Vgl; Beisatz: Selbst bei einer Entscheidung iSd Paragraph 110, Absatz 2, JN erlischt die internationale Zuständigkeit nicht. (T5) Beisatz: Eine Vorgangsweise nach § 110 Abs 2 JN setzt voraus, dass bereits eine Entscheidung der ausländischen Behörde vorliegt oder aufgrund eines anhängigen Verfahrens konkret und in angemessener Zeit zu erwarten ist. (T6)Beisatz: Eine Vorgangsweise nach Paragraph 110, Absatz 2, JN setzt voraus, dass bereits eine Entscheidung der ausländischen Behörde vorliegt oder aufgrund eines anhängigen Verfahrens konkret und in angemessener Zeit zu erwarten ist. (T6) TE OGH 2013-01-29 10 Ob 45/12h Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch im Sachwalterschaftsverfahren; maßgeblich ist das Wohl der betroffenen Person. (T7) TE OGH 2020-06-24 1 Ob 111/20k Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Erwachsenenschutzsache; Irland. (T8) TE OGH 2021-05-26 2 Ob 45/21p Vgl; Beisatz: Zur speziellen Problematik im Rechtshilfevertrag zwischen Liechtenstein und Österreich (Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft vom 13. März 1956 (BGBl 1956/213) in der Fassung des ergänzenden Vertrags vom 1. Juni 1966 (BGBl 1968/99). (T9) TE OGH 2021-05-26 2 Ob 62/21p Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2021-05-26 2 Ob 46/21k Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2023-02-23 8 Ob 8/23v Beisatz: hier: Absehen von der Einleitung des Pflegschaftsverfahrens nach rechtskräftiger Rückführungsentscheidung gemäß HKÜ. (T10) TE OGH 2023-10-25 2 Ob 199/23p nur T1; Beisatz wie T9 Beisatz: Ob die Voraussetzungen des § 110 Abs 2 JN vorliegen, kann nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden, sodass der Entscheidung - abgesehen von korrekturbedürftiger Fehlbeurteilung - keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. (T11)Beisatz: Ob die Voraussetzungen des Paragraph 110, Absatz 2, JN vorliegen, kann nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden, sodass der Entscheidung - abgesehen von korrekturbedürftiger Fehlbeurteilung - keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. (T11) TE OGH 2025-05-27 1 Ob 192/24b nur T1; Beisatz wie T11 TE OGH 2025-09-18 2 Ob 148/25s vgl; nur: Maßgeblich ist, ob durch die Behörden des ausländischen Staates die Interessen der Minderjährigen ausreichend gewahrt werden. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0099363
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.