OGH Rechtssatz RS0035021 (6Ob6/83)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035021 Entscheidungsdatum30.06.1983 Geschäftszahl6Ob6/83; 2Ob512/85; 4Ob519/94; 1Ob2151/96x; 2Ob151/97p; 2Ob267/04k; 1Ob94/06i; 5Ob225/08m; 7Ob75/17f; 2Ob157/22k NormEGZPO ArtXLIII; ZPO §304 Abs2; ZPO §308 RechtssatzEine Urkunde ist im Interesse beider Parteien errichtet, wenn sie angefertigt wurde, um den Streitteilen als Beweismittel zu dienen oder ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern. Maßgeblich ist nicht der Urkundeninhalt, sondern der Errichtungszweck. Es muss demnach beabsichtigt worden sein, auf die rechtlichen Beziehungen der Streitteile einzuwirken oder solche zu sichern.
EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-30 6 Ob 6/83 Veröff: SZ 56/117 = RZ 1984/70 S 212 TE OGH 1985-09-10 2 Ob 512/85 TE OGH 1994-06-14 4 Ob 519/94 Auch; Beisatz: Hier: Sachverständigengutachten (T1) TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2151/96x nur: Maßgeblich ist nicht der Urkundeninhalt, sondern der Errichtungszweck. (T2) TE OGH 1998-10-29 2 Ob 151/97p Auch; nur: Eine Urkunde ist im Interesse beider Parteien errichtet, wenn sie angefertigt wurde, um den Streitteilen als Beweismittel zu dienen oder ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern. (T3) TE OGH 2004-11-25 2 Ob 267/04k Auch TE OGH 2006-05-16 1 Ob 94/06i Auch; Veröff: SZ 2006/74 TE OGH 2009-01-13 5 Ob 225/08m Beisatz: Liegt nicht der Regelfall vor, in dem der Anspruchsteller und der Urkundenbesitzer durch das beurkundete Rechtsverhältnis verbunden sind, kommt es nach der zweiten Alternative des § 304 Abs 2 ZPO für die Beurteilung der Gemeinschaftlichkeit einer Urkunde nicht auf deren Zweck, sondern allein auf deren Inhalt an. (T4)Beisatz: Liegt nicht der Regelfall vor, in dem der Anspruchsteller und der Urkundenbesitzer durch das beurkundete Rechtsverhältnis verbunden sind, kommt es nach der zweiten Alternative des Paragraph 304, Absatz 2, ZPO für die Beurteilung der Gemeinschaftlichkeit einer Urkunde nicht auf deren Zweck, sondern allein auf deren Inhalt an. (T4) TE OGH 2017-06-14 7 Ob 75/17f Auch TE OGH 2022-10-25 2 Ob 157/22k Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035021