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Europaius

6Ob6/83

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.06.1983 Geschäftszahl6Ob6/83; 2Ob512/85; 9ObA153/88; 1Ob94/06i; 5Ob225/08m NormEGZPO ArtXLIII RechtssatzDass der Kläger ein (rechtliches) Interesse an der Einsicht in die Urkunde hat, ist Erfolgsvoraussetzung für die Klage nach Art XLIII EGZPO.

EntscheidungstexteTE OGH 1983/06/30 6 Ob 6/83 Veröff: SZ 56/117 = RZ 1984/70 S 212 TE OGH 1985/09/10 2 Ob 512/85 TE OGH 1988/09/28 9 ObA 153/88 Veröff: SZ 61/208 TE OGH 2006/05/16 1 Ob 94/06i Gegenteilig; Beisatz: Ein Anspruch auf Urkundenvorlage gemäß Art XLIII EGZPO setzt nur voraus, dass es sich bei der streitverfangenen Urkunde um eine gemeinschaftliche nach § 304 ZPO handelt. Die Abweisung eines Vorlagebegehrens kommt daher bloß dann in Betracht, wenn die Pflicht zur Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde bereits erfüllt wurde oder das Recht auf Vorlage schikanös ausgeübt wird (inhaltlich so schon 2 Ob 267/04k). (T1); Veröff: SZ 2006/74 Gegenteilig; Beisatz: Ein Anspruch auf Urkundenvorlage gemäß Art XLIII EGZPO setzt nur voraus, dass es sich bei der streitverfangenen Urkunde um eine gemeinschaftliche nach Paragraph 304, ZPO handelt. Die Abweisung eines Vorlagebegehrens kommt daher bloß dann in Betracht, wenn die Pflicht zur Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde bereits erfüllt wurde oder das Recht auf Vorlage schikanös ausgeübt wird (inhaltlich so schon 2 Ob 267/04k). (T1); Veröff: SZ 2006/74 TE OGH 2009/01/13 5 Ob 225/08m Gegenteilig; Beis wie T1 RechtssatznummerRS0035074

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.