RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001249 Entscheidungsdatum28.05.2025 Geschäftszahl3Ob99/83; 3Ob52/86; 3Ob180/88; 3Ob41/94; 3Ob14/95; 3Ob188/97m; 3Ob28/99k; 3Ob88/04v; 3Ob101/04f; 3Ob148/05v; 3Ob217/05s; 3Ob16/06h; 3Ob225/07w; 3Ob95/23a; 3Ob13/25w NormEO §39 Abs1 Z2 IIIB EO §39 Abs1 Z2 IIIH EO §39 Abs1 Z2 IVC EO §39 Abs1 Z2 IVE EO §39 Abs1 Z8 IIIB EO §39 Abs1 Z8 IIIH EO §39 Abs1 Z8 IVC EO §39 Abs1 Z8 IVE EO §331 A RechtssatzDass das gepfändete Recht verwertbar ist, muss im Exekutionsantrag weder bewiesen noch bescheinigt werden. Nur wenn sich schon aus dem Exekutionsantrag ergibt, dass es sich um ein nicht pfändbares Recht handelt, ist der Exekutionsantrag abzuweisen. Stellt sich erst im Laufe des Verfahrens heraus, dass eine Verwertung des gepfändeten Rechtes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, so ist das Verfahren je nach der Lage nach § 39 Abs 1 Z 2 und Z 8 EO einzustellen.Dass das gepfändete Recht verwertbar ist, muss im Exekutionsantrag weder bewiesen noch bescheinigt werden. Nur wenn sich schon aus dem Exekutionsantrag ergibt, dass es sich um ein nicht pfändbares Recht handelt, ist der Exekutionsantrag abzuweisen. Stellt sich erst im Laufe des Verfahrens heraus, dass eine Verwertung des gepfändeten Rechtes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, so ist das Verfahren je nach der Lage nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 8, EO einzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 1983-07-06 3 Ob 99/83 TE OGH 1986-04-30 3 Ob 52/86 Auch; nur: Nur wenn sich schon aus dem Exekutionsantrag ergibt, dass es sich um ein nicht pfändbares Recht handelt, ist der Exekutionsantrag abzuweisen. (T1) TE OGH 1988-11-17 3 Ob 180/88 NZ 1989,127 TE OGH 1994-06-28 3 Ob 41/94 nur T1 TE OGH 1995-04-26 3 Ob 14/95 nur T1; Beisatz: Wenn sich schon aus dem Antrag ergibt, dass die Exekution nicht zum Erfolg führen kann. (T2) TE OGH 1997-07-09 3 Ob 188/97m TE OGH 1999-06-28 3 Ob 28/99k Veröff: SZ 72/108 TE OGH 2004-07-21 3 Ob 88/04v Beisatz: Da die §§ 330 ff EO die Exekutionsmöglichkeiten erweitern und sämtliche nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekte in Betracht kommende Vermögensrechte des Verpflichteten erfassen sollen, ist bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht diesen Bestimmungen unterfällt und gepfändet werden darf, großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen. (T3)Beisatz: Da die Paragraphen 330, ff EO die Exekutionsmöglichkeiten erweitern und sämtliche nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekte in Betracht kommende Vermögensrechte des Verpflichteten erfassen sollen, ist bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht diesen Bestimmungen unterfällt und gepfändet werden darf, großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen. (T3) TE OGH 2004-10-20 3 Ob 101/04f nur T1; Veröff: SZ 2004/149 TE OGH 2005-11-24 3 Ob 148/05v nur: Dass das gepfändete Recht verwertbar ist, muss im Exekutionsantrag weder bewiesen noch bescheinigt werden. (T4); Beisatz: Bei der Exekution nach §§ 331 ff EO muss der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag weder beweisen noch bescheinigen, dass das in Exekution zu ziehende Vermögensrecht verwertet werden kann. (T5)nur: Dass das gepfändete Recht verwertbar ist, muss im Exekutionsantrag weder bewiesen noch bescheinigt werden. (T4); Beisatz: Bei der Exekution nach Paragraphen 331, ff EO muss der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag weder beweisen noch bescheinigen, dass das in Exekution zu ziehende Vermögensrecht verwertet werden kann. (T5) TE OGH 2006-04-26 3 Ob 217/05s nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2006/66 TE OGH 2006-04-26 3 Ob 16/06h nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2008-01-30 3 Ob 225/07w Auch; Beisatz: Das sich allein aus der Überweisung ergebende Einziehungsrecht stellt eine nicht verwertbare Einzelbefugnis dar. (T6) TE OGH 2023-06-21 3 Ob 95/23a Anm: §§ 326 ff EO idF GREx, BGBl I 2021/86Anmerkung, Paragraphen 326, ff EO in der Fassung GREx, BGBl römisch eins 2021/86 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 13/25w Beisatz: Hier: Exekution durch Pfändung der der Verpflichteten zustehenden Rechte an einer näher bezeichneten Domain. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001249
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.