← Österreich

{'item': ['Bkv3/83', 'Bkv3/87', '5Bkd1/09', '19Ob3/14a', '19Ob3/19h', '28Ds2/20p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0071662 Entscheidungsdatum18.07.1983 GeschäftszahlBkv3/83; Bkv3/87; 5Bkd1/09; 19Ob3/14a; 19Ob3/19h; 28Ds2/20p NormRAO §5 Abs2 RechtssatzDer Ausschuss ist zwar in tatsachenmäßiger Beziehung an den in Erkenntnissen des Disziplinarrates (bzw der OBDK) festgestellten Sachverhalt gebunden, hat jedoch ansonst - von dem Fall der §§ 5 Abs 4 RAO, 14 DSt abgesehen - selbstverantwortlich darüber abzusprechen, ob die geforderte Vertrauenswürdigkeit (trotz einer disziplinären Verfehlung) gegeben ist. Andererseits ist es dem Kammerausschuss keinesfalls verwehrt, auch Handlungen, die der Eintragungswerber (Wiedereintragungswerber) vor seiner Eintragung (bzw nach seiner Streichung) begangen hat, darauf zu untersuchen, ob sie ihn des Vertrauens unwürdig machen.Der Ausschuss ist zwar in tatsachenmäßiger Beziehung an den in Erkenntnissen des Disziplinarrates (bzw der OBDK) festgestellten Sachverhalt gebunden, hat jedoch ansonst - von dem Fall der Paragraphen 5, Absatz 4, RAO, 14 DSt abgesehen - selbstverantwortlich darüber abzusprechen, ob die geforderte Vertrauenswürdigkeit (trotz einer disziplinären Verfehlung) gegeben ist. Andererseits ist es dem Kammerausschuss keinesfalls verwehrt, auch Handlungen, die der Eintragungswerber (Wiedereintragungswerber) vor seiner Eintragung (bzw nach seiner Streichung) begangen hat, darauf zu untersuchen, ob sie ihn des Vertrauens unwürdig machen. EntscheidungstexteTE OGH 1983-07-18 Bkv 3/83 TE OGH 1988-06-20 Bkv 3/87 nur: Von dem Fall der §§ 5 Abs 4 RAO, 14 DSt abgesehen - selbstverantwortlich darüber abzusprechen, ob die geforderte Vertrauenswürdigkeit (trotz einer disziplinären Verfehlung) gegeben ist. (T1); Beisatz: Devolutionsantrag unzulässig. (T2) Veröff: AnwBl 1990,93nur: Von dem Fall der Paragraphen 5, Absatz 4, RAO, 14 DSt abgesehen - selbstverantwortlich darüber abzusprechen, ob die geforderte Vertrauenswürdigkeit (trotz einer disziplinären Verfehlung) gegeben ist. (T1); Beisatz: Devolutionsantrag unzulässig. (T2) Veröff: AnwBl 1990,93 TE OGH 2009-10-12 5 Bkd 1/09 Vgl; Beisatz: Die Disziplinarbehörden sind an allfällige Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien über die neuerliche Eintragung nicht gebunden. Die Tatsache der neuerlichen Eintragung steht daher der Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht entgegen. (T3) TE OGH 2014-12-03 19 Ob 3/14a Auch TE OGH 2019-10-17 19 Ob 3/19h Beisatz: Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung sind stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, insbesondere, ob die Verfehlungen auf einmalige, außergewöhnliche Lebensumstände oder auf das Fehlen eines integren Charakters zurückzuführen sind, wie sich der Eintragungswerber seither verhalten hat und ob eine positive Zukunftsprognose gegenüber den Verfehlungen der Vergangenheit überwiegt. (T4) TE OGH 2021-08-24 28 Ds 2/20p Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Auch der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0071662

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.