RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.07.1983 Geschäftszahl10Os114/83; 10Os29/84 (10Os44/84); 11Os69/91 NormStPO §363 Z1; StPO §451 Abs2; RechtssatzAus der Tatsache, daß es zur Behebung eines Beschlusses nach § 451 Abs 2 StPO eines Rechtsmittels des Anklägers bedarf, ergibt sich zunächst, daß eine Verfahrenseinstellung dieser Art nach dem Eintritt ihrer (dementsprechenden materiellen) Rechtskraft jedenfalls, und zwar auch dann, wenn sie vor der Behandlung einer bestimmten Person als Beschuldigter vorgenommen wird, die - einer (neuerlichen) Verfolgung des Täters entgegenstehende - sogenannte "Sperrwirkung" entfaltet, sodaß eine (bloß) formlose Wiederaufnahme des Verfahrens ungeachtet des (insoweit teleologisch zu reduzierenden) Wortlauts des § 363 Z 1 StPO nicht in Betracht kommt. Aber auch schon vor diesem Zeitpunkt, und zwar ab der (mit Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle eintretenden) Bindung des Gerichts an seine Entscheidung, haben die Parteien - wie aus den Bestimmungen über die Anfechtung von (der materiellen Rechtskraft zugänglichen) Beschlüssen (Hier: aus § 451 Abs 2 StPO) hervorgeht - einen Rechtsanspruch darauf, daß ein derartiger Einstellungsbeschluß nur mehr im Weg der in den Prozeßgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel (oder Rechtsbehelfe) abgeändert wird.Aus der Tatsache, daß es zur Behebung eines Beschlusses nach Paragraph 451, Absatz 2, StPO eines Rechtsmittels des Anklägers bedarf, ergibt sich zunächst, daß eine Verfahrenseinstellung dieser Art nach dem Eintritt ihrer (dementsprechenden materiellen) Rechtskraft jedenfalls, und zwar auch dann, wenn sie vor der Behandlung einer bestimmten Person als Beschuldigter vorgenommen wird, die - einer (neuerlichen) Verfolgung des Täters entgegenstehende - sogenannte "Sperrwirkung" entfaltet, sodaß eine (bloß) formlose Wiederaufnahme des Verfahrens ungeachtet des (insoweit teleologisch zu reduzierenden) Wortlauts des Paragraph 363, Ziffer eins, StPO nicht in Betracht kommt. Aber auch schon vor diesem Zeitpunkt, und zwar ab der (mit Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle eintretenden) Bindung des Gerichts an seine Entscheidung, haben die Parteien - wie aus den Bestimmungen über die Anfechtung von (der materiellen Rechtskraft zugänglichen) Beschlüssen (Hier: aus Paragraph 451, Absatz 2, StPO) hervorgeht - einen Rechtsanspruch darauf, daß ein derartiger Einstellungsbeschluß nur mehr im Weg der in den Prozeßgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel (oder Rechtsbehelfe) abgeändert wird. EntscheidungstexteTE OGH 1983/07/19 10 Os 114/83 Veröff: SSt 54/57 = EvBl 1984/95 S 361 = RZ 1984/22 S 49 TE OGH 1984/03/27 10 Os 29/84 Vgl auch; nur: Aber auch schon vor diesem Zeitpunkt, und zwar ab der (mit Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle eintretenden) Bindung des Gerichts an seine Entscheidung, haben die Parteien - wie aus den Bestimmungen über die Anfechtung von (der materiellen Rechtskraft zugänglichen) Beschlüssen (Hier: aus § 451 Abs 2 StPO) hervorgeht - einen Rechtsanspruch darauf, daß ein derartiger Einstellungsbeschluß nur mehr im Weg der in den Prozeßgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel (oder Rechtsbehelfe) abgeändert wird. (T1) Beisatz: Hier: Zur Strafverfügung. (T2) Vgl auch; nur: Aber auch schon vor diesem Zeitpunkt, und zwar ab der (mit Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle eintretenden) Bindung des Gerichts an seine Entscheidung, haben die Parteien - wie aus den Bestimmungen über die Anfechtung von (der materiellen Rechtskraft zugänglichen) Beschlüssen (Hier: aus Paragraph 451, Absatz 2, StPO) hervorgeht - einen Rechtsanspruch darauf, daß ein derartiger Einstellungsbeschluß nur mehr im Weg der in den Prozeßgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel (oder Rechtsbehelfe) abgeändert wird. (T1) Beisatz: Hier: Zur Strafverfügung. (T2) TE OGH 1991/07/02 11 Os 69/91 Vgl auch; nur T1; Veröff: JBl 1992,469 = RZ 1991/81 S 260 RechtssatznummerRS0101156
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.