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13Os93/83

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.07.1983 Geschäftszahl13Os93/83; 11Os63/91 (11Os64/91) NormStGB §145 Abs1 Z2;

Rechtssatz1) "Qual" ist ein im alltäglichen Sprachgebrauch vorgebildeter Begriff. Man versteht darunter den einen gewissen Zeitraum andauernden, geradezu peinigenden Zustand einer erheblichen Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohlbefindens.

2)Als Störung der psychischen Verfassung (vgl §92, § 312 StGB: "seelische Qualen") sind beispielsweise Angstzustände, Depressionen (mit medizinischem Auffälligkeitswert) und Schockwirkungen, all dies länger fortdauernd, zu nennen.2) Als Störung der psychischen Verfassung vergleiche §92, Paragraph 312, StGB: "seelische Qualen") sind beispielsweise Angstzustände, Depressionen (mit medizinischem Auffälligkeitswert) und Schockwirkungen, all dies länger fortdauernd, zu nennen.
3)Die schwere und andauernde Beeinträchtigung muß vom Erpresser wenigstens bedingt gewollt sein.

EntscheidungstexteTE OGH 1983/07/21 13 Os 93/83 Veröff: EvBl 1984/106 S 404 = RZ 1983/76 S 302 TE OGH 1991/08/06 11 Os 63/91 RechtssatznummerRS0094052

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