RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028685 Entscheidungsdatum23.03.2023 Geschäftszahl4Ob68/83; 9ObA94/94; 9ObA163/00m; 9ObA67/05a; 8ObS4/07g; 8ObA23/09d; 8ObA22/10h; 8ObA35/12y; 8ObS5/13p; 9ObA125/18z; 8ObA62/18b; 9ObA5/23k NormAngG §29 II4 UrlG §9 RechtssatzDie Kündigungsentschädigung gebührt als Ersatzanspruch im Sinne des § 28 AngG für die Zeit vom Austritt bis zu einem durch ordnungsgemäße Kündigung herbeigeführten Vertragsende, wogegen der Anspruch auf Urlaubsentschädigung ein Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruches ist. Jeder dieser beiden Ansprüche beruht daher auf einem anderen Rechtsgrund.Die Kündigungsentschädigung gebührt als Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 28, AngG für die Zeit vom Austritt bis zu einem durch ordnungsgemäße Kündigung herbeigeführten Vertragsende, wogegen der Anspruch auf Urlaubsentschädigung ein Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruches ist. Jeder dieser beiden Ansprüche beruht daher auf einem anderen Rechtsgrund. EntscheidungstexteTE OGH 1983-07-28 4 Ob 68/83 Veröff: RdW 1984,116 = Arb 10275 = JBl 1985,251 TE OGH 1994-06-08 9 ObA 94/94 Auch; nur: Die Kündigungsentschädigung gebührt als Ersatzanspruch im Sinne des § 28 AngG für die Zeit vom Austritt bis zu einem durch ordnungsgemäße Kündigung herbeigeführten Vertragsende. (T1)Auch; nur: Die Kündigungsentschädigung gebührt als Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 28, AngG für die Zeit vom Austritt bis zu einem durch ordnungsgemäße Kündigung herbeigeführten Vertragsende. (T1) Beisatz: Durch diese Entgeltfortzahlung soll der Angestellte unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung wirtschaftlich so gestellt werden, wie dies bei regelmäßigem Ablauf des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre. (T2) TE OGH 2000-09-20 9 ObA 163/00m Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2005-06-29 9 ObA 67/05a Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2005/95 TE OGH 2007-02-22 8 ObS 4/07g Auch; Beisatz: Im Gegensatz zur Kündigungsentschädigung stellt der Anspruch auf Urlaubsentschädigung (jetzt: Urlaubsersatzleistung) einen Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs dar. (T3) TE OGH 2009-09-29 8 ObA 23/09d Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung (früher: Urlaubsentschädigung) ist ein vermögensrechtlicher Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs. (T4) Veröff: SZ 2009/128 TE OGH 2010-12-21 8 ObA 22/10h Auch; Beis wie T4 TE OGH 2012-10-24 8 ObA 35/12y Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/113 TE OGH 2013-08-30 8 ObS 5/13p Auch; Beisatz: Entsprechend der Rechtsnatur der Urlaubsersatzleistung ist für ihre Höhe die bei Beendigung des Dienstverhältnisses geltende Bemessungsgrundlage heranzuziehen und besteht kein Anlass für eine Bedachtnahme auf zukünftige Ereignisse, wie etwa auf eine während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung. (T5) Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch nach § 29 AngG für die während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung kann bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, wenn auch im Fall regulärer Beendigung am Ende der fiktiven Kündigungsfrist noch (eventuell teilweise) ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für den bei der Beendigungserklärung offenen Urlaub bestanden hätte, wofür der Arbeitnehmer beweispflichtig ist. (T6)Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 29, AngG für die während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung kann bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, wenn auch im Fall regulärer Beendigung am Ende der fiktiven Kündigungsfrist noch (eventuell teilweise) ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für den bei der Beendigungserklärung offenen Urlaub bestanden hätte, wofür der Arbeitnehmer beweispflichtig ist. (T6) Veröff: SZ 2013/80 TE OGH 2018-12-17 9 ObA 125/18z Auch; Beisatz: Die (hier von der Beklagten bezahlte) Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG kann auf das Urlaubsentgelt nach § 6 UrlG nicht angerechnet werden, weil diese ein vermögensrechtlicher Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs ist und auf einem anderen Rechtsgrund beruht als die Kündigungsentschädigung. (T7)Auch; Beisatz: Die (hier von der Beklagten bezahlte) Urlaubsersatzleistung nach Paragraph 10, UrlG kann auf das Urlaubsentgelt nach Paragraph 6, UrlG nicht angerechnet werden, weil diese ein vermögensrechtlicher Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs ist und auf einem anderen Rechtsgrund beruht als die Kündigungsentschädigung. (T7) Beisatz: Die Urlaubsersatzleistung ist aber nicht auch Ersatz für das Entgelt, das der Kläger ohne ungerechtfertigte Entlassung bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. (T8) TE OGH 2019-08-29 8 ObA 62/18b Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2023-03-23 9 ObA 5/23k vgl; Beisatz wie T4 Beisatz: Die Urlaubsersatzleistung bietet aber keinen Ersatz für eine erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses gelegene "fiktive" Urlaubszeit und erst recht keinen Ersatz für eine in der Entgelthöhe berücksichtigte, aber nicht verbrauchte "Freizeit". (T9) Beisatz: Hier: Urlaubsersatzleistung nach dem Tiroler G-VBG 2012 einer Assistenzkraft mit Ferien iSd § 110 Abs 2 Tiroler G-VBG 2012. (T10)Beisatz: Hier: Urlaubsersatzleistung nach dem Tiroler G-VBG 2012 einer Assistenzkraft mit Ferien iSd Paragraph 110, Absatz 2, Tiroler G-VBG 2012. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028685
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