RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019929 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl1Ob617/83; 2Ob661/84; 8Ob665/88; 5Ob630/89; 7Ob515/91; 1Ob577/91; 7Ob2027/96f; 6Ob51/99i; 6Ob72/00g; 6Ob312/00a; 7Ob187/01b; 5Ob28/02g; 5Ob31/02y; 6Ob80/05s; 4Ob72/06a; 3Ob13/07v; 4Ob114/08f; 1Ob262/07x; 7Ob112/09k; 7Ob187/09i; 5Ob43/09y; 10Ob10/10h; 8Ob168/09b; 6Ob177/10p; 2Ob182/10v; 1Ob93/11z; 4Ob163/11s; 4Ob137/11t; 6Ob77/12k; 3Ob114/12d; 7Ob22/14g; 3Ob173/14h; 10Ob71/14k; 7Ob29/15p; 2Ob237/14p; 3Ob213/15t; 4Ob14/16m; 5Ob143/15p; 9Ob44/16k; 1Ob107/16s; 6Ob140/16f; 10Ob17/16x; 4Ob108/17m; 5Ob83/17t; 6Ob89/18h; 1Ob41/19i; 3Ob176/20h; 2Ob28/22i; 5Ob58/22y; 5Ob131/22h; 8Ob29/23g; 8Ob114/23g; 4Ob128/23m; 1Ob51/24t; 4Ob78/25m NormABGB §932 ABGB §1052 A ABGB §1170 RechtssatzDie Fälligkeit des Werklohns kann nur solange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt. Fällt dieses Interesse weg, besteht kein Bedürfnis nach Gewährung eines gänzlichen Leistungsverweigerungsrechts mehr. EntscheidungstexteTE OGH 1983-08-31 1 Ob 617/83 Veröff: RdW 1984,41 TE OGH 1984-12-18 2 Ob 661/84 TE OGH 1988-10-20 8 Ob 665/88 TE OGH 1989-10-31 5 Ob 630/89 Auch; Beisatz: Bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung kann der Besteller nur Preisminderung begehren und den entsprechenden Betrag vom Entgelt abziehen. (T1) Veröff: SZ 62/169 = JBl 1990,248 (Rebhahn) TE OGH 1991-04-18 7 Ob 515/91 Auch; Beisatz: Mit der Zur-Verfügungstellung des erforderlichen Deckungskapitales zur Mängelsanierung erlöschen die Vertragsbeziehungen und wird daher ein allfälliger Werklohnrest zu Gunsten der Professionisten fällig. (T2) TE OGH 1991-10-09 1 Ob 577/91 Auch; nur: Die Fälligkeit des Werklohns kann nur solange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht. (T3) Beisatz: Die Berechtigung des Einwandes, der restliche Werklohn sei noch nicht fällig, setzt voraus, dass dem Besteller ein Verbesserungsanspruch zusteht. (T4) Veröff: JBl 1992,243 TE OGH 1996-03-13 7 Ob 2027/96f Auch TE OGH 1999-07-15 6 Ob 51/99i Vgl auch; Beisatz: Die Tatsache der Veräußerung der mangelhaften Sache besagt grundsätzlich noch nicht, dass der nunmehrige Eigentümer eine Verbesserung nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Eine entsprechend hohe Ablösezahlung deutet darauf hin, dass kein Preisabstrich wegen der Mängel der abgelösten Sachen vereinbart wurde und der Erwerber somit noch mit einer Verbesserung rechnet. (T5) TE OGH 2000-10-23 6 Ob 72/00g Auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-12-14 6 Ob 312/00a Vgl auch; Beisatz: Das Zurückbehaltungsrecht setzt voraus, dass der Zurückbehaltende gegen den anderen ein Recht auf Leistung geltend macht. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt. (T6) TE OGH 2001-09-26 7 Ob 187/01b Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-02-26 5 Ob 28/02g Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2002-04-09 5 Ob 31/02y Vgl auch TE OGH 2005-07-14 6 Ob 80/05s Vgl auch; Beisatz: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat. (T7) TE OGH 2006-05-23 4 Ob 72/06a Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Kommt (wegen der Unbehebbarkeit der Mängel) eine Verbesserung nicht in Betracht oder lässt der Besteller die Verbesserung durch den Unternehmer nicht zu, wird der Werklohn fällig. (T8) TE OGH 2007-02-22 3 Ob 13/07v Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2008-07-08 4 Ob 114/08f Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Zurückbehaltung des Werklohns ist die Behebbarkeit des Mangels sowie ein ernstliches Verbesserungsbegehren des Bestellers. Mit Zurückbehaltung soll nämlich auf den Unternehmer Druck ausgeübt werden, eine Verbesserung vorzunehmen. Kommt im Einzelfall nur (mehr) Preisminderung in Betracht oder lässt der Besteller eine weitere Behebung der Mängel durch den Unternehmer nicht mehr zu, so kann er die Bezahlung des durch den berechtigten Preisminderungsanspruch entsprechend verminderten Werklohns nicht mit der Begründung verweigern, das Werk sei noch nicht vollendet. (T9) TE OGH 2008-09-16 1 Ob 262/07x Vgl auch; Beis wie T7 nur: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. (T10) TE OGH 2009-07-08 7 Ob 112/09k Auch; Beisatz: Nur bei Bestehen eines Verbesserungsanspruchs wird die Fälligkeit des Entgelts (Kaufpreises) aufgeschoben und besteht ein Leistungsverweigerungsrecht. (T11) TE OGH 2009-09-30 7 Ob 187/09i Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2009-11-10 5 Ob 43/09y Vgl; Beisatz: Kommt im Einzelfall nur (mehr) Gewährleistung in anderer Form als Verbesserung oder Schadenersatz in Betracht, so kann der Besteller die Bezahlung des (allenfalls geminderten) Werklohns nicht mit der Begründung verweigern, das Werk sei noch nicht vollendet. (T12) TE OGH 2010-04-13 10 Ob 10/10h Auch; Beisatz: Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers, der die Verbesserung vorhandener Mängel verlangt, setzt die Behebbarkeit des Mangels voraus. Bei unbehebbaren Mängeln besteht nur das Recht zur Wandlung oder Preisminderung. Dass der Werkbesteller Vorleistungspflichtiger der Vorschüsse ist, führt nicht dazu, dass er insoweit das Preisminderungsrecht nicht mit Einrede, sondern mit Klage geltend machen müsste, macht doch das Gesetz die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nicht von der Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit abhängig. (T13) Veröff: SZ 2010/34 TE OGH 2010-07-22 8 Ob 168/09b Auch TE OGH 2010-09-22 6 Ob 177/10p Vgl auch; Beis wie T8 nur: Lässt der Besteller die Verbesserung durch den Unternehmer nicht zu, wird der Werklohn fällig. (T14) TE OGH 2011-03-29 2 Ob 182/10v Vgl; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit Anlagen-Contracting. (T15) Vgl Beis wie T9 TE OGH 2011-06-21 1 Ob 93/11z Beis wie T6 nur: Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt. (T16) TE OGH 2011-11-22 4 Ob 163/11s Auch; Beis wie T8 TE OGH 2011-12-20 4 Ob 137/11t Auch TE OGH 2012-06-22 6 Ob 77/12k Beis wie T6; Beisatz: Vereitelt der Besteller durch von ihm veranlasste Maßnahmen die ursprünglich mögliche Verbesserung derart, dass die danach noch mögliche Verbesserung das etwa Fünffache kostet, kann er sich auf die von ihm herbeigeführte „Unmöglichkeit“ der Verbesserung nicht berufen und hat das Leistungsverweigerungsrecht verloren. (T17) TE OGH 2012-08-08 3 Ob 114/12d Auch; nur T3 TE OGH 2014-03-19 7 Ob 22/14g TE OGH 2014-11-19 3 Ob 173/14h TE OGH 2014-12-16 10 Ob 71/14k Auch; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2015-04-09 7 Ob 29/15p TE OGH 2015-08-06 2 Ob 237/14p Beis wie T16; Beisatz: Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt ebenso bei Fehlen der nötigen Kooperation zur Bewerkstelligung der Mängelbehebung durch den Verpflichteten. (T18) TE OGH 2016-01-20 3 Ob 213/15t Auch; Beis wie T18 TE OGH 2016-03-30 4 Ob 14/16m Auch TE OGH 2016-03-22 5 Ob 143/15p Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2016-08-18 9 Ob 44/16k TE OGH 2016-09-27 1 Ob 107/16s Auch; Beisatz: Wo eine Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt, ein nach dem Gewährleistungsrecht aufrechter Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer nicht oder nicht mehr besteht, ist auch kein Recht zur Verweigerung der Gegenleistung anzuerkennen. (T19) Beisatz: Hier: Vertragsaufhebung nach § 1170b ABGB. (T20); Veröff: SZ 2016/93Beisatz: Hier: Vertragsaufhebung nach Paragraph 1170 b, ABGB. (T20); Veröff: SZ 2016/93 TE OGH 2017-01-30 6 Ob 140/16f Auch; nur T3 TE OGH 2017-03-21 10 Ob 17/16x Auch; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T16 TE OGH 2017-07-27 4 Ob 108/17m Auch; Beis wie T8; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T18 TE OGH 2017-10-23 5 Ob 83/17t Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T18 TE OGH 2018-06-28 6 Ob 89/18h TE OGH 2019-04-30 1 Ob 41/19i Vgl auch; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Eine Berufung auf mangelnde Fälligkeit des Werklohns wegen Verbesserungsverzugs setzt voraus, dass dem Werkunternehmer die Verbesserung auch ermöglicht wird. (T21) TE OGH 2021-01-20 3 Ob 176/20h Beis wie T16 TE OGH 2022-04-26 2 Ob 28/22i TE OGH 2022-12-21 5 Ob 58/22y Beis wie T16; Beis wie T18 TE OGH 2023-03-06 5 Ob 131/22h vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T16 TE OGH 2023-06-27 8 Ob 29/23g vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T13 TE OGH 2024-02-15 8 Ob 114/23g vgl; Beisatz wie T18; Beisatz wie T21 TE OGH 2024-04-04 4 Ob 128/23m Beisatz wie T16; Beisatz wie T18 TE OGH 2024-06-25 1 Ob 51/24t vgl TE OGH 2025-06-24 4 Ob 78/25m Beisatz: Der Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohns nach § 1170 ABGB kann auch auf die Erhebung eines schadenersatzrechtlichen Verbesserungsanspruchs wegen bei Herstellung des Werks aufgetretener Mängel gemäß § 933a ABGB gestützt werden. (T22)Beisatz: Der Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohns nach Paragraph 1170, ABGB kann auch auf die Erhebung eines schadenersatzrechtlichen Verbesserungsanspruchs wegen bei Herstellung des Werks aufgetretener Mängel gemäß Paragraph 933 a, ABGB gestützt werden. (T22) Beisatz: So bereits 10 Ob 71/14k (T23) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019929
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.