RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008987 Entscheidungsdatum02.02.2022 Geschäftszahl1Ob658/83; 1Ob9/87; 4Ob44/88; 4Ob48/88; 1Ob26/88; 4Ob9/90; 2Ob512/90; 7Ob607/90; 1Ob36/89; 4Ob31/92; 4Ob107/92; 4Ob109/92; 4Ob104/92; 4Ob171/93; 6Ob37/95; 6Ob21/99b; 4Ob154/99x; 6Ob119/99i; 1Ob37/00y; 6Ob75/00y; 4Ob266/00x; 6Ob109/00y; 6Ob13/01g; 6Ob96/02i; 6Ob79/03s; 6Ob274/05w; 1Ob54/06g; 4Ob52/06k; 6Ob38/13a; 6Ob203/16w; 6Ob151/17z; 6Ob129/21w NormABGB §16 ABGB §523 Cc ABGB §1295 IcABGB §1295 römisch eins c ABGB §1295 II f1ABGB §1295 römisch zwei f1 ABGB §1330 Abs2 BI ABGB §1330 Abs2 BV AHG §1 Abs1 B1c AHG §1 Abs1 Eb RechtssatzDer wirtschaftliche Ruf genießt wie die persönliche Ehre absoluten Schutz. Bei rechtswidrigen Eingriffen in absolut geschützte Rechte wird bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch gewährt. Ob der Eingriff in absolut geschützte Rechte rechtswidrig ist, kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. Hatte der Empfänger an einer nicht öffentlich vorgebrachten erwerbsschädigenden Mitteilung ein wesentliches Interesse, steht dem Betroffenen gegen den Mitteilenden ein Unterlassungsanspruch nur zu, wenn der Mitteilende die Unwahrheit seiner Mitteilung kannte. EntscheidungstexteTE OGH 1983-08-31 1 Ob 658/83 Veröff: SZ 56/124 = EvBl 1984/60 S 241 = ÖBl 1984,18 = GRURInt 1985,340 = JBl 1984,492 TE OGH 1987-06-24 1 Ob 9/87 Vgl; nur: Der wirtschaftliche Ruf genießt wie die persönliche Ehre absoluten Schutz. (T1) Veröff: SZ 60/117 TE OGH 1988-09-13 4 Ob 44/88 Veröff: MR 1988,158 (Korn) = RZ 1988/68 S 284 = RdW 1989,24 TE OGH 1988-09-13 4 Ob 48/88 nur T1; Beisatz: Der Schutz ist umfassend und nicht auf die strafgerichtlichen Tatbestände oder die konkretisierenden Bestimmungen des § 1330 ABGB beschränkt. (T2) nur T1; Beisatz: Der Schutz ist umfassend und nicht auf die strafgerichtlichen Tatbestände oder die konkretisierenden Bestimmungen des Paragraph 1330, ABGB beschränkt. (T2) Veröff: SZ 61/193 = MR 1988,194 = GRURInt 1989,326 TE OGH 1988-10-11 1 Ob 26/88 nur: Der wirtschaftliche Ruf genießt wie die persönliche Ehre absoluten Schutz. Bei rechtswirdrigen Eingriffen in absolut geschützte Rechte wird bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch gewährt. Ob der Eingriff in absolut geschützte Rechte rechtswidrig ist, kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. (T3) Veröff: SZ 61/210 = MR 1989,15 TE OGH 1990-01-09 4 Ob 9/90 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch ist der - nunmehr als absolutes Recht verstandene - wirtschaftliche Ruf nicht mit der persönlichen Ehre identisch; mit ihr hat er gemeinsam, dass er von der Meinung anderer abhängt und ihm daher durch falsche Informationen Gefahren drohen. (T4) Veröff: SZ 63/1 = EvBl 1990/110 S 527 = MR 1990,57 = RdW 1990,250 TE OGH 1990-04-25 2 Ob 512/90 nur T3; Veröff: MR 1990,184 = ÖBl 1990,286 = ÖBl 1990,258 TE OGH 1990-09-27 7 Ob 607/90 nur T1; Veröff: MR 1991,18 = JBl 1991,724 = ÖBl 1991,90 TE OGH, AUSL EGMR 1991-04-10 1 Ob 36/89 nur T1; Veröff: JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161 TE OGH 1992-05-26 4 Ob 31/92 nur T1; Beis wie T2; Veröff: WBl 1992,377 = MR 1992,203 TE OGH 1992-10-20 4 Ob 107/92 nur: Der wirtschaftliche Ruf genießt wie die persönliche Ehre absoluten Schutz. Bei rechtswidrigen Eingriffen in absolut geschützte Rechte wird bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch gewährt. (T5) Veröff: WBl 1993,29 TE OGH 1992-12-15 4 Ob 109/92 nur: Ob der Eingriff in absolut geschützte Rechte rechtswidrig ist, kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. (T6) Beisatz: An der Verbreitung unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen besteht aber regelmäßig kein Interesse. (T7) Veröff: MR 1993,57 TE OGH 1992-11-24 4 Ob 104/92 auch; nur T1; Beisatz: Auch bei juristischer Person, hier: Gebietskörperschaft lege Spitzelakten an. (T8) TE OGH 1993-12-14 4 Ob 171/93 Auch TE OGH 1996-01-25 6 Ob 37/95 nur: Hatte der Empfänger an einer nicht öffentlich vorgebrachten erwerbsschädigenden Mitteilung ein wesentliches Interesse, steht dem Betroffenen gegen den Mitteilenden ein Unterlassungsanspruch nur zu, wenn der Mitteilende die Unwahrheit seiner Mitteilung kannte. (T9) Veröff: SZ 69/12 TE OGH 1999-02-25 6 Ob 21/99b nur T6; Veröff: SZ 72/39 TE OGH 1999-06-01 4 Ob 154/99x Vgl auch; nur T1 TE OGH 1999-09-29 6 Ob 119/99i Vgl auch; Beisatz: Als Rechtfertigungsgründe wurden in der Rechtsprechung Art 10 MRK (Recht zur freien Meinungsäußerung, freilich nicht auf der Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen) Art 17a StGG, medienrechtliche Regelungen nach § 6 MedG, das Interesse der Öffentlichkeit an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege, die Ausübung eines Rechtes (Prozesshandlungen, Anzeigen etc) und die Ausübung eines öffentlichen Mandates angesehen. (T10)Vgl auch; Beisatz: Als Rechtfertigungsgründe wurden in der Rechtsprechung Artikel 10, MRK (Recht zur freien Meinungsäußerung, freilich nicht auf der Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen) Artikel 17 a, StGG, medienrechtliche Regelungen nach Paragraph 6, MedG, das Interesse der Öffentlichkeit an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege, die Ausübung eines Rechtes (Prozesshandlungen, Anzeigen etc) und die Ausübung eines öffentlichen Mandates angesehen. (T10) Veröff: SZ 72/144 TE OGH, AUSL_EGMR, AUSL_EGMR 2000-02-22 1 Ob 37/00y Auch; Beisatz: Der durch eine hoheitliche Kreditschädigung verursachte Vermögensschaden ist gemäß § 1 Abs 1 AHG ersatzfähig. (T11) Auch; Beisatz: Der durch eine hoheitliche Kreditschädigung verursachte Vermögensschaden ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG ersatzfähig. (T11) Beisatz: Ein auf die Verletzung des wirtschaftlichen Rufs gestützter Amtshaftungsanspruch bedarf als Erfolgsvoraussetzung gar nicht der Verwirklichung eines Kreditschädigungstatbestands nach § 1330 Abs 2 ABGB, weil der Schutz jenes Rufs umfassend ist und nicht nur über ihn konkretisierende Einzeltatbestände der positiven Rechtslage realisiert werden kann. Als Anspruchsgrundlage genügt daher etwa auch, wenn unverhältnismäßige Ermittlungen einen Schaden im Vermögen einer juristischen Person durch die Beeinträchtigung ihres "good will" und die daraus folgenden Geschäftseinbußen verursachen. (T12)Beisatz: Ein auf die Verletzung des wirtschaftlichen Rufs gestützter Amtshaftungsanspruch bedarf als Erfolgsvoraussetzung gar nicht der Verwirklichung eines Kreditschädigungstatbestands nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, weil der Schutz jenes Rufs umfassend ist und nicht nur über ihn konkretisierende Einzeltatbestände der positiven Rechtslage realisiert werden kann. Als Anspruchsgrundlage genügt daher etwa auch, wenn unverhältnismäßige Ermittlungen einen Schaden im Vermögen einer juristischen Person durch die Beeinträchtigung ihres "good will" und die daraus folgenden Geschäftseinbußen verursachen. (T12) Veröff: SZ 73/35 TE OGH 2000-05-17 6 Ob 75/00y Vgl auch; nur T3 TE OGH 2000-10-24 4 Ob 266/00x Auch; nur T1; Beis wie T8 nur: Auch bei juristischer Person. (T13) TE OGH 2000-11-23 6 Ob 109/00y Vgl auch; nur T6; Beis wie T10; Beisatz: Als Rechtfertigungsgrund wird in der Rechtsprechung auch § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB angesehen. (T14)Vgl auch; nur T6; Beis wie T10; Beisatz: Als Rechtfertigungsgrund wird in der Rechtsprechung auch Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB angesehen. (T14) Veröff: SZ 73/181 TE OGH 2001-03-29 6 Ob 13/01g Auch; nur T5; Beisatz: Bei Eingriffen in absolut geschützte Güter ist die Wiederholungsgefahr schon bei einem einmaligen Verstoß zu vermuten. (T15) TE OGH 2003-04-24 6 Ob 96/02i Auch; nur T9; Beisatz: Den Rechtfertigungsgrund hat der Mitteilende zu beweisen. (T16) TE OGH 2003-05-21 6 Ob 79/03s Vgl TE OGH 2006-01-26 6 Ob 274/05w Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund. (T17) TE OGH 2006-07-11 1 Ob 54/06g nur T1; Beis wie T11; Veröff: SZ 2006/101 TE OGH 2006-12-19 4 Ob 52/06k Ähnlich; nur T6; Beisatz: Hier: Nicht-sexuelle eheliche Treue als absolut geschütztes Rechtsgut. (T18) TE OGH 2013-07-04 6 Ob 38/13a nur: Ob der Eingriff in absolut geschützte Rechte rechtswidrig ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. (T19) TE OGH 2016-12-22 6 Ob 203/16w Vgl; nur T5; Beis wie T15 TE OGH 2017-11-21 6 Ob 151/17z Auch; nur T14 TE OGH 2022-02-02 6 Ob 129/21w Vgl; nur T6; Beis wie T7; nur T19 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008987
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.