← Österreich

{'item': '1Ob658/83; 7Ob602/85; 1Ob36/86; 1Ob536/88; 4Ob48/88; 9ObA151/89; 7Ob674/90; 4Ob98/92; 6Ob2401/96y; 7Ob329/97a; 6Ob291/00p; 6Ob2/04v; 6Ob318/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008990 Entscheidungsdatum03.07.2025 Geschäftszahl1Ob658/83; 7Ob602/85; 1Ob36/86; 1Ob536/88; 4Ob48/88; 9ObA151/89; 7Ob674/90; 4Ob98/92; 6Ob2401/96y; 7Ob329/97a; 6Ob291/00p; 6Ob2/04v; 6Ob318/03p; 6Ob274/05w; 6Ob81/06i; 6Ob266/06w; 6Ob103/07a; 6Ob57/06k; 4Ob193/08y; 6Ob256/08b; 6Ob248/08a; 4Ob186/09w; 6Ob244/09i; 6Ob187/11k; 6Ob53/12f; 6Ob162/12k; 4Ob166/12h; 6Ob256/12h; 6Ob166/14a; 7Ob130/15s; 2Ob1/16k; 6Ob50/18y; 4Ob69/18b; 6Ob98/18g; 6Ob110/18x; 6Ob112/18s; 6Ob124/18f; 6Ob198/18p; 6Ob181/18p; 7Ob8/19f; 6Ob83/19b; 6Ob6/19d; 6Ob236/19b; 6Ob206/19s; 6Ob100/20d; 6Ob52/20w; 6Ob212/20z; 8Ob121/21h; 7Ob197/21b; 6Ob129/21w; 6Ob198/21t; 6Ob216/22s; 7Ob38/23y; 6Ob46/23t; 7Ob101/23p; 6Ob212/23d; 6Ob118/24g; 6Ob53/25z; 6Ob178/24f NormABGB §16 ABGB §1295 Ia9 ABGB §1330 A ABGB §1330 BI EO §382g EO §382c EO §382d RechtssatzEine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen (so schon SZ 51/146); es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen. EntscheidungstexteTE OGH 1983-08-31 1 Ob 658/83 Veröff: SZ 56/124 = ÖBl 1984,18 = JBl 1984,492 = GRURInt 1985,340 TE OGH 1985-07-30 7 Ob 602/85 TE OGH 1986-10-22 1 Ob 36/86 Auch; SZ 59/182 = MR 1986 6,15 = RdW 1987,48 = ÖBl 1987,26 = JBl 1987,37 TE OGH 1988-04-13 1 Ob 536/88 Vgl auch; nur: Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen. (T1) Veröff: SZ 61/89 = JBl 1988,577 = ÖA 1990,47 TE OGH 1988-09-13 4 Ob 48/88 Veröff: SZ 61/193 = GRURInt 1989,326 = MR 1988,194 TE OGH 1989-07-12 9 ObA 151/89 Beisatz: Hier: Nachvertragliche Schutzpflichten aus Arbeitsverhältnis. (T2) Veröff: ZAS 1990,92 (Beck-Mannagetta) TE OGH 1990-12-06 7 Ob 674/90 Veröff: JBl 1992,44 TE OGH 1992-11-24 4 Ob 98/92 Vgl auch TE OGH 1997-01-30 6 Ob 2401/96y nur: Es bedarf einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen. (T3) Beisatz: Hier: Recht auf Achtung der Geheimsphäre (Überwachungskamera) (T4) Veröff: SZ 70/18 TE OGH 1997-12-17 7 Ob 329/97a Auch TE OGH 2000-12-14 6 Ob 291/00p nur T1; Beisatz: Bei der Interessenabwägung im Spannungsfeld von Ehrenschutz und Freiheit der Meinungsäußerung sowie der Pressefreiheit ist zu berücksichtigen, dass die in einem Massenmedium verbreitete Äußerung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, die dem Bericht erfahrungsgemäß ein besonderes Maß an Glaubwürdigkeit beimisst. (T5) Veröff: SZ 73/198 TE OGH 2004-02-19 6 Ob 2/04v TE OGH 2004-02-19 6 Ob 318/03p Beisatz: Ob schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und berührt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. (T6) TE OGH 2006-01-26 6 Ob 274/05w Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund. (T7) TE OGH 2006-04-27 6 Ob 81/06i Beis wie T6 TE OGH 2007-02-15 6 Ob 266/06w Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Die Interessenabwägung muss regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, ist doch die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht im Sinne des Art 10 Abs 2 MRK ausreichend konkretisiert. (T8)Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Die Interessenabwägung muss regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, ist doch die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, MRK ausreichend konkretisiert. (T8) Beisatz: Es muss dem Handelnden ex ante erkennbar sein, ob seine Berichterstattung zulässig ist oder nicht. Die Furcht vor Inanspruchnahme aufgrund nicht ausreichend klar konturierter Persönlichkeitsrechte der Genannten könnte die unverzichtbare Rolle der Presse als „öffentlicher Wachhund" und ihre Fähigkeit, präzise und zuverlässige Informationen zu liefern, beeinträchtigen. (T9) Beisatz: Hier: Namentliche Nennung eines in der Öffentlichkeit bekannten Zeugen in einem Strafverfahren wegen Raubmords - Kriterien einer umfassenden Interessensabwägung. (T10) Veröff: SZ 2007/27 TE OGH, AUSL EGMR 2007-05-25 6 Ob 103/07a Vgl aber; Beisatz: Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. Dieser höchstpersönliche Kernbereich ist nicht immer eindeutig abgrenzbar, es ist aber davon auszugehen, dass jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie dazugehören. (T11) TE OGH 2007-11-07 6 Ob 57/06k Auch; Beisatz: Hier: Bildnisschutz nach § 78 UrhG im Zusammenhang mit der Veröffentlichung auf einer Briefmarke. (T12)Auch; Beisatz: Hier: Bildnisschutz nach Paragraph 78, UrhG im Zusammenhang mit der Veröffentlichung auf einer Briefmarke. (T12) Veröff: SZ 2007/171 TE OGH 2008-12-15 4 Ob 193/08y Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2008-12-17 6 Ob 256/08b Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Berichterstattung im Zusammenhang mit der „Blutdoping-Affäre" im österreichischen Spitzensport. (T13) TE OGH 2009-01-15 6 Ob 248/08a Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Berichterstattung im Zusammenhang mit einer angeblichen „Spionage-Affäre" (Hubschrauberbaupläne) im österreichischen Bundesheer. (T14) TE OGH 2009-12-16 4 Ob 186/09w Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Recht auf Familienleben - Hausrecht (T15) Veröff: SZ 2009/166 TE OGH 2010-03-19 6 Ob 244/09i Auch; Beis wie T8 nur: Die Interessenabwägung muss regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen. (T16) TE OGH 2011-09-14 6 Ob 187/11k Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Nicht näher begründeter Vorwurf des „vereinsschädigenden Verhaltens“. (T17) TE OGH 2012-04-19 6 Ob 53/12f Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2012-10-15 6 Ob 162/12k Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T18)Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Artikel 10, MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T18) Beisatz: „journalistischer Bettnässer“ (T19) TE OGH 2013-01-15 4 Ob 166/12h Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Mit Ausführungen zum Verhältnis zu § 1 UWG iSd Fallgruppe „Ausnützen fremden Vertragsbruchs“. (T20)Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Mit Ausführungen zum Verhältnis zu Paragraph eins, UWG iSd Fallgruppe „Ausnützen fremden Vertragsbruchs“. (T20) TE OGH 2013-02-27 6 Ob 256/12h nur T1; Beisatz: Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Daher kann bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Dabei bedarf es allerdings ‑ wie stets bei der Ermittlung von Umfang und Grenzen von Persönlichkeitsrechten ‑ einer umfassenden Güter‑ und Interessenabwägung im Einzelfall. (T21) Veröff: SZ 2013/25 TE OGH 2014-11-19 6 Ob 166/14a Beis wie T11 TE OGH 2015-09-02 7 Ob 130/15s Beisatz: Wenn die Kontaktaufnahmen in Art und Umfang eine Intensität erreichen, die den Rahmen des sozial Verträglichen sprengen, kann das Recht auf Privatsphäre verletzt sein. In die Abwägung sind insbesondere der Grund der Kontaktaufnahme und die Art der Kontakte einzubeziehen. (T22) Beisatz: Im Verhalten des Gefährders muss jedenfalls eine gewisse Beharrlichkeit zum Ausdruck kommen, wie sie dem Stalking begriffsimmanent ist. (T23); Veröff: SZ 2015/95 TE OGH 2016-11-16 2 Ob 1/16k Auch; Beisatz: Hier: Immissionen durch Zigarrenrauch. (T24); Veröff: SZ 2016/118 TE OGH 2018-04-26 6 Ob 50/18y Auch; nur T1; Beis wie T8 TE OGH 2018-08-23 4 Ob 69/18b Auch TE OGH 2018-08-31 6 Ob 98/18g Beis wie T16; Beisatz: Andererseits wiegt der Schutz des von unwahren Tatsachenbehauptungen Betroffenen dann schwer, wenn es sich um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch § 1330 Abs 2 ABGB geschützten Interessen handelt. (T25)Beis wie T16; Beisatz: Andererseits wiegt der Schutz des von unwahren Tatsachenbehauptungen Betroffenen dann schwer, wenn es sich um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB geschützten Interessen handelt. (T25) TE OGH 2018-08-31 6 Ob 110/18x Beis wie T5, Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 112/18s Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2018-10-25 6 Ob 124/18f Auch; Beis wie T8 TE OGH 2018-11-21 6 Ob 198/18p Vgl auch; nur T1 TE OGH 2019-02-27 6 Ob 181/18p Beis wie T8 TE OGH 2019-02-11 7 Ob 8/19f Vgl; Beis wie T22; Beis wie T23; Beisatz: Je massiver und vielgestaltiger der Antragsgegner bisher schon gegen den Antragsteller vorgegangen ist und je deutlicher die Gefahr weiterer Eingriffe unter Bedachtnahme auf die Intensität und Nachhaltigkeit von Verfolgungshandlungen zutage tritt, desto mehr sind breiter gefasste Verbote indiziert. (T26) TE OGH 2019-05-23 6 Ob 83/19b Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Zulässige öffentliche Verbreitung der Wohnverhältnisse der Klägerin mit Angabe, unter welcher Adresse sie sich hauptsächlich oder gelegentlich zu Wohnzwecken aufhält, im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die „Zweitwohnsitzproblematik“ in Tirol. (T27) TE OGH 2019-06-27 6 Ob 6/19d Veröff: SZ 2019/59 TE OGH 2020-01-23 6 Ob 236/19b Beis wie T11; Beisatz: Allgemein ist der Ermessensspielraum bei der Rechtfertigung eines Eingriffs in das von Art 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umso eingeschränkter, je mehr wesentliche Aspekte der Existenz oder Identität einer Person betroffen sind. Bei der Interessenabwägung kommt es daher auch auf den Grad der Vertraulichkeit des Gesprochenen und den Lebensbereich, dem dieses zugeordnet ist, an. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob eine Bildaufnahme in einer Situation stattfindet, in der die freie Entfaltung der Person bereits eingeschränkt ist. (T28)Beis wie T11; Beisatz: Allgemein ist der Ermessensspielraum bei der Rechtfertigung eines Eingriffs in das von Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umso eingeschränkter, je mehr wesentliche Aspekte der Existenz oder Identität einer Person betroffen sind. Bei der Interessenabwägung kommt es daher auch auf den Grad der Vertraulichkeit des Gesprochenen und den Lebensbereich, dem dieses zugeordnet ist, an. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob eine Bildaufnahme in einer Situation stattfindet, in der die freie Entfaltung der Person bereits eingeschränkt ist. (T28) Beisatz: Hier: Art 8 EMRK und Art 10 EMRK, betreffend eine heimliche Filmaufnahme und deren Weitergabe. (T29)Beisatz: Hier: Artikel 8, EMRK und Artikel 10, EMRK, betreffend eine heimliche Filmaufnahme und deren Weitergabe. (T29) TE OGH 2020-05-20 6 Ob 206/19s Beisatz: Hier: Zum Filmen mit dem Mobiltelefon zu Beweiszwecken. (T30) TE OGH 2020-09-16 6 Ob 100/20d Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Bei Würdigung des den Persönlichkeitsinteressen gegenüberstehenden Interesses an einer freien Presseberichterstattung ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Vermittlung und Kommunikation wahrer Tatsachen von allgemeinem Interesse zu den elementaren Aufgaben einer freien Presse gehört. Dabei ist es Ausgangspunkt und unaufhebbare Voraussetzung einer freien Presse, selbst zu entscheiden, was berichtenswert ist und wie berichtete Umstände miteinander verknüpft, bewertet und zu einer Aussage verwoben werden. (T31) Beisatz: Im Rahmen der Interessenabwägung ist danach zu differenzieren, in welche Sphäre der Persönlichkeit eingriffen wurde. Keinen so weitgehenden Schutz genießt die Sozialsphäre, insbesondere die Betätigung im öffentlichen und politischen Leben. Die Mitteilung solcher Tatsachen und Handlungen, die dem Kern der Privatsphäre zuzurechnen sind, sind im Grundsatz einer öffentlichen Erörterung entzogen. (T32) Beisatz: Hier: Zum Resozialisierungsinteresse und zum Berichterstattungsinteresse betreffend die Vergangenheit eines Publizisten im Neonazi-Milieu. (T33) TE OGH 2021-02-18 6 Ob 52/20w Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Keine konkreten Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko durch die Bildberichterstattung im Zeitpunkt der Veröffentlichung oder sonstige Gründe, bereits vorab ernstlich mit körperlichen Übergriffen zu rechnen. (T34) TE OGH 2021-02-18 6 Ob 212/20z Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T31 TE OGH 2021-11-29 8 Ob 121/21h TE OGH 2021-12-15 7 Ob 197/21b Beis auch wie T11; Beisatz: Hier: EV nach § 382g EO wegen Posting auf Facebook. (T35)Beis auch wie T11; Beisatz: Hier: EV nach Paragraph 382 g, EO wegen Posting auf Facebook. (T35) TE OGH 2022-02-02 6 Ob 129/21w Vgl; nur T1; Beis wie T11; Beisatz: Keinen so weitgehenden Schutz genießt die Sozialsphäre, in der der Betroffene als in Gemeinschaft stehender Mensch in Kommunikation mit Außenstehenden tritt. Hier muss er sich auf die Beobachtung und Bewertung seines Verhaltens einstellen. Dies gilt in umso höherem Maße, je intensiver sich eine Person im öffentlichen und sozialen Leben betätigt. Auch im Bereich der Sozialsphäre sind aber schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, insbesondere Stigmatisierung und Ausgrenzung, jedenfalls verboten. (T36) TE OGH 2022-08-29 6 Ob 198/21t Vgl; Beis ähnlich wie T36; Beisatz: Hier: In seinem beruflichen Bereich muss sich der selbständig Tätige auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen. (T37) TE OGH 2023-01-25 6 Ob 216/22s Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Berichterstattung über vor der Anhörung im Untersuchungsausschuss stattfindende Treffen zwischen Auskunftsperson und in den Untersuchungsausschuss entsendeten Vertretern der Parteien. (T38) TE OGH 2023-03-22 7 Ob 38/23y Beisatz wie T11 nur: Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. (T39) Beisatz: hier: Erlassung einer EV nach § 382 c und § 382d EO wegen Überwachung eines getrennt lebenden Ehegatten durch Voicerecorder, Kamera und Peilsender zur Beweiserlangung im Scheidungsverfahren (vermuteter Ehebruch). (T40)Beisatz: hier: Erlassung einer EV nach Paragraph 382, c und Paragraph 382 d, EO wegen Überwachung eines getrennt lebenden Ehegatten durch Voicerecorder, Kamera und Peilsender zur Beweiserlangung im Scheidungsverfahren (vermuteter Ehebruch). (T40) Beisatz: Hier: § 382c und § 382d EO idF GREx, BGBl. I Nr. 86/2021. (T41)Beisatz: Hier: Paragraph 382 c und Paragraph 382 d, EO in der Fassung GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,. (T41) TE OGH 2023-04-18 6 Ob 46/23t vgl TE OGH 2023-06-28 7 Ob 101/23p vgl; Beisatz nur wie T22; Beisatz nur wie T23 TE OGH 2024-07-03 6 Ob 212/23d vgl; Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T21 TE OGH 2024-10-08 6 Ob 118/24g vgl; Beisatz wie T21; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-07-03 6 Ob 53/25z Beisatz nur wie T6 TE OGH 2025-06-04 6 Ob 178/24f Beisatz nur wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008990

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.