RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008984 Entscheidungsdatum26.05.2026 Geschäftszahl1Ob658/83; 4Ob44/88; 4Ob48/88; 4Ob541/89; 4Ob9/90; 7Ob607/90; 4Ob143/90; 7Ob535/91; 1Ob15/91; 1Ob4/91; 4Ob31/92; 4Ob75/92; 4Ob48/92; 4Ob82/92; 4Ob109/92; 4Ob104/92; 4Ob95/93; 4Ob132/93; 4Ob171/93; 6Ob11/95; 6Ob16/95; 6Ob20/95; 8ObA187/97a; 6Ob270/99w; 6Ob78/00i; 6Ob109/00y; 6Ob96/02i; 6Ob274/05w; 6Ob40/09i; 6Ob21/13a; 6Ob162/17t; 6Ob184/21h; 6Ob97/22s; 6Ob191/22i; 6Ob26/26f NormABGB §16 ABGB §1330 A ABGB §1330 BI ABGB §1330 IVABGB §1330 römisch vier RechtssatzDas Recht auf Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des § 16 ABGB und genießt als solches absoluten Schutz gegen jedermann; droht die Gefahr einer Verletzung, so steht bei Wiederholungsgefahr auch ohne Vorliegen der für Widerruf und Veröffentlichung im § 1330 Abs 2 ABGB normierten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch zu.Das Recht auf Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des Paragraph 16, ABGB und genießt als solches absoluten Schutz gegen jedermann; droht die Gefahr einer Verletzung, so steht bei Wiederholungsgefahr auch ohne Vorliegen der für Widerruf und Veröffentlichung im Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB normierten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch zu. EntscheidungstexteTE OGH 1983-08-31 1 Ob 658/83 Veröff: SZ 56/124 = EvBl 1984/60 S 241 = ÖBl 1984,18 = JBl 1984,492 = GRURInt 1985,340 TE OGH 1988-09-13 4 Ob 44/88 Veröff: MR 1988,158 (Korn) = RdW 1989,24 = RZ 1988/68 S 284 TE OGH 1988-09-13 4 Ob 48/88 Beisatz: Hier: Zur Wahrung eines wirtschaftlichen Rufes. (T1) Veröff: SZ 61/193 = MR 1988,194 = GRURInt 1989,326 TE OGH 1989-06-27 4 Ob 541/89 Auch; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch ist von einem Verschulden des Beklagten unabhängig. Des Nachweises eines tatsächlich eingetretenen Schadens bedarf es nicht. Für das Fehlen einer Wiederholungsgefahr trifft den Beklagten die Beweislast. (T2) TE OGH 1990-01-09 4 Ob 9/90 Vgl auch; Veröff: SZ 63/1 = EvBl 1990/110 S 527 TE OGH 1990-09-27 7 Ob 607/90 Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ehrenbeleidigung ist jedes der Ehre - verstanden als Personenwürde (§ 16 ABGB) - nahetretende Verhalten. (T3) Veröff: EvBl 1991/24 S 132 = MR 1991,18 = JBl 1991,724 = ÖBl 1991,90 = ecolex 1991,312Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ehrenbeleidigung ist jedes der Ehre - verstanden als Personenwürde (Paragraph 16, ABGB) - nahetretende Verhalten. (T3) Veröff: EvBl 1991/24 S 132 = MR 1991,18 = JBl 1991,724 = ÖBl 1991,90 = ecolex 1991,312 TE OGH 1990-10-23 4 Ob 143/90 Auch; Beis wie T2 nur: Der Unterlassungsanspruch ist von einem Verschulden des Beklagten unabhängig. (T4) TE OGH 1991-05-23 7 Ob 535/91 Vgl auch; Beisatz: Jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, auch wenn es strafrechtlich nicht zu ahnden ist, gehört zu den rechtswidrigen Ehrenbeleidigungen, die unter den Voraussetzungen des § 1330 ABGB ersatzpflichtig machen. (T5) Vröff: MR 1991,146 (Korn)Vgl auch; Beisatz: Jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, auch wenn es strafrechtlich nicht zu ahnden ist, gehört zu den rechtswidrigen Ehrenbeleidigungen, die unter den Voraussetzungen des Paragraph 1330, ABGB ersatzpflichtig machen. (T5) Vröff: MR 1991,146 (Korn) TE OGH 1991-06-05 1 Ob 15/91 Veröff: MR 1991,235 (Korn) = ÖBl 1992,136 TE OGH 1991-10-30 1 Ob 4/91 Auch; Veröff: MR 1992,19 TE OGH 1992-05-26 4 Ob 31/92 Beis wie T5; Veröff: WBl 1992,377 = MR 1992,203 TE OGH 1992-07-07 4 Ob 75/92 Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; nur T4; Veröff: JBl 1993,518 (krit Koziol) TE OGH 1992-07-07 4 Ob 48/92 Veröff: ÖBl 1992,213 TE OGH, AUSL_EGMR 1992-11-24 4 Ob 82/92 Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: EvBl 1993/134 S 554 TE OGH 1992-12-15 4 Ob 109/92 Beis wie T1; Beis wie T5; Veröff: MR 1993,57 TE OGH 1992-11-24 4 Ob 104/92 nur T4; Beisatz: Der Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung dagegen setzt Verschulden des Täters voraus. (T6) Veröff: EvBl 1993/160 S 656 TE OGH 1993-06-29 4 Ob 95/93 Beis wie T1 TE OGH 1993-09-21 4 Ob 132/93 Auch; nur T4; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden. (T7) TE OGH 1993-12-14 4 Ob 171/93 Auch; Beis wie T6 TE OGH 1995-05-04 6 Ob 11/95 Beis wie T4 TE OGH 1995-05-04 6 Ob 16/95 Auch; Beis wie T4 TE OGH 1995-05-18 6 Ob 20/95 nur: Droht die Gefahr einer Verletzung, so steht bei Wiederholungsgefahr auch ohne Vorliegen der für Widerruf und Veröffentlichung im § 1330 Abs 2 ABGB normierten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch zu. (T8); Beis wie T4; Veröff: SZ 68/97nur: Droht die Gefahr einer Verletzung, so steht bei Wiederholungsgefahr auch ohne Vorliegen der für Widerruf und Veröffentlichung im Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB normierten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch zu. (T8); Beis wie T4; Veröff: SZ 68/97 TE OGH 1997-06-26 8 ObA 187/97a Beis wie T5 TE OGH 1999-11-25 6 Ob 270/99w Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2000-10-05 6 Ob 78/00i Beis wie T4 TE OGH 2000-11-23 6 Ob 109/00y nur: Das Recht auf Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des § 16 ABGB. (T9); Veröff: SZ 73/181nur: Das Recht auf Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des Paragraph 16, ABGB. (T9); Veröff: SZ 73/181 TE OGH 2003-04-24 6 Ob 96/02i Auch TE OGH 2006-01-26 6 Ob 274/05w vgl auch; Beisatz: Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund. (T9a) = vormals (T9)vergleiche auch; Beisatz: Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund. (T9a) = vormals (T9) Anm: Änderung der versehentlich doppelt vergebenen Beisatznummer T9 auf T9aAnmerkung, Änderung der versehentlich doppelt vergebenen Beisatznummer T9 auf T9a TE OGH 2009-03-26 6 Ob 40/09i Vgl; Beisatz: § 1330 ABGB ist jene Norm, die im Zusammenhang mit dem Recht auf Ehre § 16 ABGB konkretisiert und als Spezialgesetz die Rechtsfolgen ausdrücklich vorsieht, die im Fall einer Rechtsverletzung eintreten. (T10)Vgl; Beisatz: Paragraph 1330, ABGB ist jene Norm, die im Zusammenhang mit dem Recht auf Ehre Paragraph 16, ABGB konkretisiert und als Spezialgesetz die Rechtsfolgen ausdrücklich vorsieht, die im Fall einer Rechtsverletzung eintreten. (T10) TE OGH 2013-05-08 6 Ob 21/13a Vgl; Beisatz: Hinsichtlich ehrenrühriger Behauptungen stellt § 1330 Abs 1 ABGB eine § 16 ABGB konkretisierende Bestimmung dar, die eine Urteilsveröffentlichung nicht kennt. (T11)Vgl; Beisatz: Hinsichtlich ehrenrühriger Behauptungen stellt Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB eine Paragraph 16, ABGB konkretisierende Bestimmung dar, die eine Urteilsveröffentlichung nicht kennt. (T11) TE OGH 2018-01-17 6 Ob 162/17t Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2022-05-18 6 Ob 184/21h Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Es geht um die Einschätzung der Person durch ihre Umwelt, also um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft. (T12) TE OGH 2022-09-14 6 Ob 97/22s Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2022-12-21 6 Ob 191/22i Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Es entspricht dabei gefestigter Rechtsprechung, dass nach § 1330 ABGB ein immaterieller (ideeller) Schaden nicht ersatzfähig ist. (T13)Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Es entspricht dabei gefestigter Rechtsprechung, dass nach Paragraph 1330, ABGB ein immaterieller (ideeller) Schaden nicht ersatzfähig ist. (T13) TE OGH 2026-05-26 6 Ob 26/26f vgl; Beisatz nur wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008984
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.