RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031927 Entscheidungsdatum20.12.2023 Geschäftszahl1Ob658/83; 4Ob519/90; 9ObA44/92; 4Ob75/92; 6Ob2133/96m; 6Ob239/02v; 6Ob103/04x; 6Ob226/05m; 4Ob210/15h; 4Ob37/16v; 6Ob249/16k; 6Ob24/17y; 6Ob20/18m; 6Ob88/18m; 6Ob30/19h; 6Ob104/21v; 6Ob227/21g; 6Ob173/23v NormABGB §1330 BI ABGB §1330 BV RechtssatzEine Interessenabwägung liegt dem § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB, ausdrücklich zwar nur für die Gewährung von Schadenersatz, inhaltlich aber auch für Unterlassungsansprüche relevant zugrunde; insbesondere vertrauliche Mitteilungen an Behörden oder sonst zuständigen Stellen, die nicht nur zu Verschwiegenheit, sondern auch zu einer gewissenhaften Nachprüfung der Angaben verpflichtet sind, sind selbst bei Unwahrheiten der Tatsachenmitteilungen nicht schlechthin vom Gesetz verpönt. Derjenige, der eine seiner Meinung nach im Interesse der Gesamtheit wesentliche Anzeige oder Mitteilung macht, soll davor geschützt werden, den Wahrheitsbeweis antreten zu müssen.Eine Interessenabwägung liegt dem Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB, ausdrücklich zwar nur für die Gewährung von Schadenersatz, inhaltlich aber auch für Unterlassungsansprüche relevant zugrunde; insbesondere vertrauliche Mitteilungen an Behörden oder sonst zuständigen Stellen, die nicht nur zu Verschwiegenheit, sondern auch zu einer gewissenhaften Nachprüfung der Angaben verpflichtet sind, sind selbst bei Unwahrheiten der Tatsachenmitteilungen nicht schlechthin vom Gesetz verpönt. Derjenige, der eine seiner Meinung nach im Interesse der Gesamtheit wesentliche Anzeige oder Mitteilung macht, soll davor geschützt werden, den Wahrheitsbeweis antreten zu müssen. EntscheidungstexteTE OGH 1983-08-31 1 Ob 658/83 Veröff: SZ 56/124 = EvBl 1984/60 S 241 = ÖBl 1984,18 = GRURInt 1985,340 = JBl 1984,492 TE OGH 1990-06-26 4 Ob 519/90 Vgl; Veröff: SZ 63/110 TE OGH 1992-03-18 9 ObA 44/92 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1) TE OGH 1992-07-07 4 Ob 75/92 Vgl auch; nur: Eine Interessenabwägung liegt dem § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB, ausdrücklich zwar nur für die Gewährung von Schadenersatz, inhaltlich aber auch für Unterlassungsansprüche relevant zugrunde. (T2) Vgl auch; nur: Eine Interessenabwägung liegt dem Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB, ausdrücklich zwar nur für die Gewährung von Schadenersatz, inhaltlich aber auch für Unterlassungsansprüche relevant zugrunde. (T2) Beisatz: Dem Interesse an dem gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und jene der Allgemeinheit gegenübergestellt werden. (T3) Veröff: JBl 1993,518 (Koziol) = RdW 1993,74 TE OGH 1996-10-10 6 Ob 2133/96m nur: Vertrauliche Mitteilungen an Behörden oder sonst zuständigen Stellen, die nicht nur zu Verschwiegenheit, sondern auch zu einer gewissenhaften Nachprüfung der Angaben verpflichtet sind, sind selbst bei Unwahrheiten der Tatsachenmitteilungen nicht schlechthin vom Gesetz verpönt. (T4) TE OGH 2002-10-10 6 Ob 239/02v Auch TE OGH 2004-09-23 6 Ob 103/04x Auch TE OGH 2005-12-01 6 Ob 226/05m Beisatz: Straf- und Disziplinaranzeigen an die zuständigen Stellen sind also grundsätzlich gerechtfertigt, es sei denn, die Beschuldigung wird vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben. (T5) TE OGH 2015-12-15 4 Ob 210/15h Auch TE OGH 2016-03-30 4 Ob 37/16v Auch TE OGH 2017-01-30 6 Ob 249/16k Auch; Beisatz: Ein berechtigtes Interesse wird etwa bei Anzeigen an Behörden angenommen, damit diese bedenkliche Sachverhalte überprüfen können. (T6) TE OGH 2017-02-27 6 Ob 24/17y Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Mitteilung eines Kinderschutzzentrums an die Familiengerichtshilfe. Darauf, ob das Kinderschutzzentrum zu einer Anzeige gesetzlich verpflichtet war, kommt es für Zwecke des § 1330 ABGB nicht an. (T7)Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Mitteilung eines Kinderschutzzentrums an die Familiengerichtshilfe. Darauf, ob das Kinderschutzzentrum zu einer Anzeige gesetzlich verpflichtet war, kommt es für Zwecke des Paragraph 1330, ABGB nicht an. (T7) TE OGH 2018-02-28 6 Ob 20/18m Auch; nur T4 TE OGH 2018-06-28 6 Ob 88/18m Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Eingabe an die Ärztekammer. (T8) TE OGH 2019-06-27 6 Ob 30/19h Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2021-11-15 6 Ob 104/21v Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Mitteilung eines Plagiatsverdachts vom Herausgeber eines Sammelbands an die für die Plagiatsprüfung zuständige Stelle der Universität, die die zugrunde liegende Vorlesung veranstaltete. (T9) TE OGH 2022-11-18 6 Ob 227/21g Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2023-12-20 6 Ob 173/23v Beisatz wie T4 Beisatz: Hier: Mitteilung an eine Exekutivagentur der Europäischen Union. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031927
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.