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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011226 Entscheidungsdatum31.08.1983 Geschäftszahl1Ob674/83; 2Ob538/83; 2Ob541/84; 8Ob533/87 (8Ob534/87); 7Ob602/89; 7Ob558/90; 1Ob671/90; 9Ob1733/91; 8Ob612/

§440

;

§1295

IIf7e;

§1323A Rechtssatz

Nur deutliche Besitzausübung durch einen nicht verbücherten Käufer einer Liegenschaft kann einen auf Fahrlässigkeit gestützten, auf Übergabe des Eigentums gerichteten Schadenersatzanspruch gegen den zweiten Käufer, der bücherlicher Eigentümer wurde, zur Folge haben; diese Voraussetzung ist bei einer nicht genutzten Liegenschaft nicht gegeben. EntscheidungstexteTE OGH 1983-08-31 1 Ob 674/83 Veröff: SZ 56/125 TE OGH 1983-12-13 2 Ob 538/83 Auch; Beisatz: Bloße Erklärung der Gemeinde gegenüber können nicht als konkrete Besitzerwerbs- oder Ausübungshandlungen auf dem strittigen Grundstück gelten. (T1) TE OGH 1985-07-02 2 Ob 541/84 Auch TE OGH 1987-06-11 8 Ob 533/87 Veröff: NZ 1988,98 (Anmerkung von Hofmeister) TE OGH 1989-04-27 7 Ob 602/89 Vgl auch; nur: Nur deutliche Besitzausübung durch einen nicht verbücherten Käufer einer Liegenschaft kann einen auf Fahrlässigkeit gestützten, auf Übergabe des Eigentums gerichteten Schadenersatzanspruch gegen den zweiten Käufer, der bücherlicher Eigentümer wurde, zur Folge haben. (T2); Beisatz: Hier: Bei der Doppelveräußerung besteht eine schadenersatzrechtliche Herausgabepflicht (Pflicht zur Naturalrestitution) unter der Voraussetzung, dass der Zweiterwerber den Verkäufer wissentlich zum Vertragsbruch verleitet hat bzw eine arglistige Kollusion zwischen dem Zweiterwerber und dem Verkäufer vorliegt, und darüber hinaus im Falle eines durch den Besitz verstärkten Forderungsrechtes des Ersterwerbers auch schon dann, wenn der Zweiterwerber die obligatorische Position des Ersterwerbers kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. (T3) Veröff: JBl 1989,780 = SZ 62/80 TE OGH 1990-07-12 7 Ob 558/90 Vgl auch; nur T2; Beis wie T3 Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch des Erstkäufers nach § 1323

mit dem Ziel auf Übergabe der gekauften Liegenschaft gegenüber dem Zweiterwerber, wenn das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers für seinen Gegner deutlich "sozial-typisch" erkennbar war. (T4)Vgl auch; nur T2; Beis wie T3 Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch des Erstkäufers nach Paragraph 1323,

mit dem Ziel auf Übergabe der gekauften Liegenschaft gegenüber dem Zweiterwerber, wenn das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers für seinen Gegner deutlich "sozial-typisch" erkennbar war. (T4) TE OGH 1990-10-24 1 Ob 671/90 Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Gilt auch gegen jeden weiteren Erwerber. (T5) Veröff: EvBl 1991/43 S 203 = SZ 63/186 TE OGH 1991-05-29 9 Ob 1733/91 Vgl auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1991-10-18 8 Ob 612/91 Vgl auch TE OGH 1995-05-23 4 Ob 1572/95 Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1995-07-27 1 Ob 537/95 Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2004-09-29 7 Ob 225/03v Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Durch die grundbücherliche Vormerkung des Eigentumsrechtes des Erstkäufers zum Zeitpunkt des Abschlusses des (Zweit-) Kaufvertrages und der Rechtfertigung dieser Vormerkung zum Zeitpunkt der Einverleibung sind die obligatorischen Forderungsrechte des Ersterwerbers in ihrer deutlichen "sozialtypischen" Erkennbarkeit für den (Zweit-)Käufer zumindest in gleicher Weise verstärkt wie auch sonst durch physischen Besitz. (T6) TE OGH 2007-09-13 6 Ob 169/07g Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Der schadenersatzrechtliche Herausgabeanspruch gegen den Zweiterwerber besteht schon dann, wenn er leicht fahrlässig das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers nicht erkannte. (T7) TE OGH 2008-12-15 4 Ob 198/08h Vgl; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2009-07-06 1 Ob 99/09d Ähnlich; Beisatz: Hier: Kollision zwischen einem Bestandrecht an der gesamten Liegenschaft und einem zuvor durch Nutzungsvertrag eingeräumten Recht auf jederzeitigen freien Zutritt zu Mobilfunksendeanlagen am Dach.(T8); Beisatz: Sozialtypische Erkennbarkeit des Zutrittsrechts bejaht. (T9) TE OGH 2015-11-17 4 Ob 192/15m Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2020-01-28 4 Ob 238/19g Beisatz: Kaufoption nicht „sozialtypisch“ für einen Pachtvertrag. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011226

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.