← Österreich

{'item': ['7Ob665/83 (7Ob666/83)', '7Ob715/83', '5Ob503/86', '1Ob210/97g', '6Ob42/99s', '9Ob24/03z', '6Ob93/03z', '7Ob235/06v', '7Ob158/07x', '2Ob20/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020919 Entscheidungsdatum01.09.1983 Geschäftszahl7Ob665/83 (7Ob666/83); 7Ob715/83; 5Ob503/86; 1Ob210/97g; 6Ob42/99s; 9Ob24/03z; 6Ob93/03z; 7Ob235/06v; 7Ob158/07x; 2Ob20/15b; 7Ob201/15g; 8Ob89/16w; 5Ob60/21s NormABGB §1117 RechtssatzDauerschuldverhältnisse können aus einem wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst werden. § 1117 ABGB nennt für Bestandverhältnisse derartige wichtige Gründe für eine Auflösungserklärung des Mieters. Hiebei spielt es keine Rolle, daß der Mieter die Auflösungserklärung in Form einer Kündigung abgibt.Dauerschuldverhältnisse können aus einem wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst werden. Paragraph 1117, ABGB nennt für Bestandverhältnisse derartige wichtige Gründe für eine Auflösungserklärung des Mieters. Hiebei spielt es keine Rolle, daß der Mieter die Auflösungserklärung in Form einer Kündigung abgibt. EntscheidungstexteTE OGH 1983-09-01 7 Ob 665/83 TE OGH 1984-07-12 7 Ob 715/83 TE OGH 1986-03-18 5 Ob 503/86 Auch TE OGH 1997-10-14 1 Ob 210/97g Auch; nur: Dauerschuldverhältnisse können aus einem wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst werden. (T1) TE OGH 1999-05-28 6 Ob 42/99s Vgl auch; Beisatz: Hier: Beharrliche faktische Weigerung des Vermieters zur Behebung der - wenn auch geringen - Schäden am Mietobjekt. (T2) TE OGH 2003-04-02 9 Ob 24/03z Vgl auch; nur: Dauerschuldverhältnisse können aus einem wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst werden. § 1117 ABGB nennt für Bestandverhältnisse derartige wichtige Gründe für eine Auflösungserklärung des Mieters. (T3)Vgl auch; nur: Dauerschuldverhältnisse können aus einem wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst werden. Paragraph 1117, ABGB nennt für Bestandverhältnisse derartige wichtige Gründe für eine Auflösungserklärung des Mieters. (T3) Beisatz: Ob der Bestandnehmer wegen von ihm behaupteter Beeinträchtigungen der Benützung des Bestandobjektes iSd § 1117 ABGB zur Auflösung des Bestandverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt ist, hängt von den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles ab und ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T4)Beisatz: Ob der Bestandnehmer wegen von ihm behaupteter Beeinträchtigungen der Benützung des Bestandobjektes iSd Paragraph 1117, ABGB zur Auflösung des Bestandverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt ist, hängt von den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles ab und ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T4) TE OGH 2003-05-21 6 Ob 93/03z Auch TE OGH 2006-10-23 7 Ob 235/06v Auch; nur T3; Beisatz: Dass die Bestandnehmerin der - rechtsirrigen - Auffassung war, auch schon aus einem anderen Grund zum Rücktritt vom Unternehmenspachtvertrag berechtigt gewesen zu sein und selbst nicht leistungsbereit war, kann nichts daran ändern, dass der (neuerliche) Wasserschaden, der die Bestandsache für längere Zeit zum bedungenen Gebrauch untauglich machte, einen wirksamen Rücktritt ermöglichte. (T5) TE OGH 2007-08-29 7 Ob 158/07x Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vermietung eines mangelhaft funktionierenden Kommunikationssystems mit Bordcomputern. (T6) TE OGH 2016-02-25 2 Ob 20/15b Auch; nur T1; Beisatz: Die Anordnung einer sechstägigen Kündigungsfrist in AGB verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T7)Auch; nur T1; Beisatz: Die Anordnung einer sechstägigen Kündigungsfrist in AGB verstößt gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T7) Beisatz: Schon die Änderungsmitteilung berechtigt den Mobilfunk‑Teilnehmer zur Kündigung, sie ‑ und nicht erst die Änderung selbst ‑ bildet also den „wichtigen Grund“. Das führt dazu, dass die Kündigungserklärung des Teilnehmers mit dem Zugang an den Betreiber wirksam wird, sofern dies noch vor dem mitgeteilten Zeitpunkt des Inkrafttretens erfolgt und der Teilnehmer nicht einen bestimmten Kündigungstermin nennt. (T8); Veröff: SZ 2016/22 TE OGH 2016-04-06 7 Ob 201/15g Auch; nur T1 TE OGH 2017-02-22 8 Ob 89/16w Vgl auch; Beisatz: Die vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist nur das „äußerste Notventil“, sodass ein strenger Maßstab an die Qualität der dafür notwendigen wichtigen Grunde anzulegen ist. (T9) TE OGH 2021-11-15 5 Ob 60/21s Vgl; nur Beis wie T4; nur Beis wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020919

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.