RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.09.1983 Geschäftszahl13Os130/83; 9Os168/83; 9Os29/84; 11Os50/84; 13Os44/85; 9Os76/85; 14Os99/89; 14Os135/90 (14Os136/90); 12Os84/93; 14Os58/91; 15Os9/92; 15Os75/93 (15Os76/93); 11Os52/95; 13Os177/96; 15Os101/99; 14Os136/05i; 14Os98/07d NormStPO §281 Abs1 Z4 A; StPO §345 Abs1 Z5; RechtssatzDen Ausführungen des Beschwerdeführers, bei der gegebenen (unklaren) Beweislage sei es "absolut erforderlich", alle Beweismittel auszuschöpfen, die nur " irgendwie zur Aufklärung der Sachlage beitragen können", kann in dieser allgemeinen Formulierung jedenfalls nicht beigetreten werden, würde dies doch in vielen Fällen zu einer sachlich nicht vertretbaren Verfahrensausweitung und Verfahrensverzögerung sowie unter Umständen eben darum zu einer Verdunkelung der Wahrheit führen. Eine Beweisaufnahme ist auch vor dem Geschwornengericht nur dann geboten, wenn sie ein maßgebliches, den Wahrspruch allenfalls noch zugunsten des Angeklagten beeinflussendes Ergebnis erwarten läßt, dh, wenn die gesamte Verfahrenslage eine solche Erwartung unterstützt (vgl EvBl 1971/160).Den Ausführungen des Beschwerdeführers, bei der gegebenen (unklaren) Beweislage sei es "absolut erforderlich", alle Beweismittel auszuschöpfen, die nur " irgendwie zur Aufklärung der Sachlage beitragen können", kann in dieser allgemeinen Formulierung jedenfalls nicht beigetreten werden, würde dies doch in vielen Fällen zu einer sachlich nicht vertretbaren Verfahrensausweitung und Verfahrensverzögerung sowie unter Umständen eben darum zu einer Verdunkelung der Wahrheit führen. Eine Beweisaufnahme ist auch vor dem Geschwornengericht nur dann geboten, wenn sie ein maßgebliches, den Wahrspruch allenfalls noch zugunsten des Angeklagten beeinflussendes Ergebnis erwarten läßt, dh, wenn die gesamte Verfahrenslage eine solche Erwartung unterstützt vergleiche EvBl 1971/160). EntscheidungstexteTE OGH 1983/09/01 13 Os 130/83 TE OGH 1983/11/22 9 Os 168/83 nur: Eine Beweisaufnahme ist auch vor dem Geschwornengericht nur dann geboten, wenn sie ein maßgebliches, den Wahrspruch allenfalls noch zugunsten des Angeklagten beeinflussendes Ergebnis erwarten läßt. (T1) TE OGH 1984/03/20 9 Os 29/84 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1984/07/03 11 Os 50/84 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1985/04/18 13 Os 44/85 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1986/07/02 9 Os 76/85 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1989/10/11 14 Os 99/89 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1991/01/15 14 Os 135/90 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1993/08/12 12 Os 84/93 nur T1 TE OGH 1991/10/01 14 Os 58/91 TE OGH 1992/03/19 15 Os 9/92 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1993/08/19 15 Os 75/93 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1995/05/09 11 Os 52/95 Vgl auch TE OGH 1996/12/11 13 Os 177/96 nur T1 TE OGH 1999/11/04 15 Os 101/99 Vgl auch; nur T1 TE OGH 2006/01/17 14 Os 136/05i nur: Eine Beweisaufnahme ist auch vor dem Geschwornengericht nur dann geboten, wenn sie ein maßgebliches, den Wahrspruch allenfalls noch zugunsten des Angeklagten beeinflussendes Ergebnis erwarten läßt, dh, wenn die gesamte Verfahrenslage eine solche Erwartung unterstützt. (T2) TE OGH 2007/08/28 14 Os 98/07d nur T2 RechtssatznummerRS0099175
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.