4Ob91/83
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.09.1983 Geschäftszahl4Ob91/83 NormArbVG §67;
ArbVG §105;
RechtssatzDie Meinung, daß der Betriebsrat als Kollektivorgan und Kollegialorgan "nur in einer gemäß § 67 ArbVG einberufenen Sitzung seiner Mitglieder von der Kündigungsabsicht hätte Kenntnis nehmen können", entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage.Die Meinung, daß der Betriebsrat als Kollektivorgan und Kollegialorgan "nur in einer gemäß Paragraph 67, ArbVG einberufenen Sitzung seiner Mitglieder von der Kündigungsabsicht hätte Kenntnis nehmen können", entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage.
EntscheidungstexteTE OGH 1983/09/06 4 Ob 91/83 RechtssatznummerRS0051047