RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.09.1983 Geschäftszahl4Ob357/83; 4Ob349/84; 4Ob388/84; 4Ob407/84 (4Ob408/84); 4Ob312/85; 4Ob301/85; 4Ob330/86; 4Ob97/89; 4Ob147/89; 4Ob87/94; 4Ob79/07g NormGewO 1973 §54; GewO 1994 §126; GewO 1973 §208 Abs1; RechtssatzAuch eine vorbereitende und vermittelnde Tätigkeit, wie sie das Erteilen individueller Reiseauskünfte und die Entgegennahm von Anmeldungen für bestimmte Reisen ist, fällt unter den Begriff des "Veranstaltens (einschließlich des Vermittelns) von Gesellschaftsfahrten" im Sinne des § 208 Abs 1 GewO; sie kann aber auch als "Sammeln und Entgegennehmen von Bestellungen auf Dienstleistungen" (Reisebuchungen) im Sinne des § 54 Abs 1 GewO angesehen werden. - "Reisen in der Bank"Auch eine vorbereitende und vermittelnde Tätigkeit, wie sie das Erteilen individueller Reiseauskünfte und die Entgegennahm von Anmeldungen für bestimmte Reisen ist, fällt unter den Begriff des "Veranstaltens (einschließlich des Vermittelns) von Gesellschaftsfahrten" im Sinne des Paragraph 208, Absatz eins, GewO; sie kann aber auch als "Sammeln und Entgegennehmen von Bestellungen auf Dienstleistungen" (Reisebuchungen) im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, GewO angesehen werden. - "Reisen in der Bank" EntscheidungstexteTE OGH 1983/09/06 4 Ob 357/83 Veröff: ÖBl 1983,165 TE OGH 1984/07/10 4 Ob 349/84 Ähnlich TE OGH 1984/11/27 4 Ob 388/84 Beisatz: Es kommt nicht darauf an, daß alle organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden, die für die Durchführung einer Fahrt notwendig sind. Es genügt vielmehr die maßgebliche Mitwirkung an der Durchführung einer solchen Veranstaltung durch einzelne organisatorische Maßnahmen. Eine abweichende Ansicht ist, da der OGH in diesem Sinn bereits mehrfach entschieden hat, durch das Gesetz nicht soweit gedeckt, daß sie mit gutem Grund vertreten werden können und eine subjektiv vorwerfbare Mißachtung einer Rechtsvorschrift daher nicht vorläge. "Autobus - Ausflugsfahrt" (T1) TE OGH 1985/01/15 4 Ob 407/84 Beis wie T1; Beisatz: Hier: Unter anderem Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren. (T2) TE OGH 1985/02/05 4 Ob 312/85 TE OGH 1985/02/05 4 Ob 301/85 Beis wie T1 nur: Es kommt nicht darauf an, daß alle organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden, die für die Durchführung einer Fahrt notwendig sind. Es genügt vielmehr die maßgebliche Mitwirkung an der Durchführung einer solchen Veranstaltung durch einzelne organisatorische Maßnahmen. (T3) TE OGH 1988/03/15 4 Ob 330/86 Beis wie T1 nur: Eine abweichende Ansicht ist, da der OGH in diesem Sinn bereits mehrfach entschieden hat, durch das Gesetz nicht soweit gedeckt, daß sie mit gutem Grund vertreten werden können und eine subjektiv vorwerfbare Mißachtung einer Rechtsvorschrift daher nicht vorläge. "Autobus - Ausflugsfahrt" (T4) TE OGH 1989/09/12 4 Ob 97/89 Auch; Beis wie T3; Veröff: WBl 1990,81 = ÖBl 1990,16 TE OGH 1989/12/05 4 Ob 147/89 TE OGH 1994/07/12 4 Ob 87/94 Beis wie T1 TE OGH 2007/05/22 4 Ob 79/07g Auch; Beisatz: Schon das Entgegennehmen und Weiterleiten von Reiseanmeldungen ist als Vermitteln einer Reise iS der gewerberechtlichen Vorschriften anzusehen, eine individuelle Beratung ist nicht notwendige Bedingung für das Vorliegen einer Vermittlungstätigkeit. (T5) RechtssatznummerRS0061448
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.