RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044262 Entscheidungsdatum23.10.2024 Geschäftszahl4Ob1501/83; 7Ob1503/83; 6Ob1504/83; 2Ob1001/83; 1Ob1504/83; 1Ob1503/83; 6Ob1501/83; 6Ob1502/83; 2Ob1003/83; 8Ob1005/83; 3Ob1502/83; 2Ob1004/83; 8Ob1008/83; 7Ob1508/83; 1Ob1514/83; 2Ob1005/83; 8Ob1011/83; 5Ob1502/84; 5Ob1504/84; 8Ob1001/84; 2Ob1005/84; 2Ob1004/84; 8Ob1003/84; 2Ob1003/84; 2Ob1007/84; 2Ob1008/84; 4Ob1502/83; 8Ob1007/84; 5Ob1513/84; 1Ob1513/84; 8Ob1018/84; 2Ob1019/84; 8Ob1019/84; 2Ob1504/84; 2Ob1023/84; 8Ob1023/84; 8Ob1021/84; 2Ob1028/84; 8Ob1027/84; 4Ob1522/85; 7Ob580/86; 2Ob15/87; 3Ob514/87; 2Ob510/88; 2Ob73/88; 2Ob97/88; 4Ob1599/90; 2Ob5/91; 4Ob1527/91; 1Ob1689/92; 8Ob1659/93; 5Ob540/94; 9Ob1613/94; 2Ob1026/95; 2Ob24/95; 4Ob1557/95; 1Ob1571/95; 1Ob574/95; 1Ob42/95; 1Ob633/95; 4Ob2010/96h; 8ObA2099/96a; 2Ob2346/96f; 1Ob2354/96z; 8Ob51/97a; 2Ob2/96; 9Ob358/97f; 7Ob167/98d; 7Ob8/99y; 8ObA46/99v; 6Ob294/98y; 7Ob289/98w; 9ObA150/99w; 7Ob301/99m; 9ObA9/00i; 9Ob114/01g; 6Ob19/02s; 7Ob74/02m; 7Ob165/02v; 7Ob14/03i; 7Ob136/03f; 7Ob121/03z; 7Ob12/04x; 9Ob3/06s; 7Ob157/06y; 7Ob268/06x; 7Ob20/08d; 6Ob104/08z; 2Ob104/08w; 7Ob207/09f; 4Ob170/09t; 8Ob131/09m; 4Ob138/10p; 10Ob55/11b; 7Ob176/11z; 3Ob138/11g; 7Ob221/11t; 7Ob55/13h; 1Ob140/14s; 3Ob73/15d; 7Ob93/16a; 6Ob233/16g; 1Ob127/17h; 7Ob60/18a; 5Ob21/18a; 7Ob120/18z; 7Ob170/24m NormZPO §508a VersVG §61 RechtssatzSchadenersatzrecht; Außerordentliche Revision nicht angenommen: Leichte Fahrlässigkeit oder entschuldbare Fehlleistung. EntscheidungstexteTE OGH 1983-09-06 4 Ob 1501/83 TE OGH 1983-09-22 7 Ob 1503/83 Beisatz: Hier: Abgrenzung grobe - leichte Fahrlässigkeit. (T1) TE OGH 1983-09-29 6 Ob 1504/83 Beisatz: Stillschweigender Haftungsverzicht des Geschädigten. Verschuldensteilung gemäß § 1304 ABGB; keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (Petrasch, EvBl 1983,177). (T2)Beisatz: Stillschweigender Haftungsverzicht des Geschädigten. Verschuldensteilung gemäß Paragraph 1304, ABGB; keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO (Petrasch, EvBl 1983,177). (T2) TE OGH 1983-10-04 2 Ob 1001/83 Beisatz: Hier: Bindungswirkung gemäß § 268 ZPO; Verdienstentgang gemäß § 273 ZPO. (T3)Beisatz: Hier: Bindungswirkung gemäß Paragraph 268, ZPO; Verdienstentgang gemäß Paragraph 273, ZPO. (T3) TE OGH 1983-10-10 1 Ob 1504/83 Beisatz: Abgrenzung der Bestimmungen der §§ 1307, 1310 ABGB im Falle der Zufügung eines Schadens im Zustand selbst verschuldeter voller Berauschung. (T4)Beisatz: Abgrenzung der Bestimmungen der Paragraphen 1307, 1310, ABGB im Falle der Zufügung eines Schadens im Zustand selbst verschuldeter voller Berauschung. (T4) TE OGH 1983-10-10 1 Ob 1503/83 Beisatz: Der Ersatzanspruch dessen, der freiwillig einen fremden Schaden ersetzt hat, ist kein Schadenersatzanspruch; Begriff des mittelbaren und des bloßen Vermögensschadens. (T5) TE OGH 1983-10-13 6 Ob 1501/83 Beisatz: Verschuldsteilung bei Skiunfall, überhöhte Geschwindigkeit und Alkoholisierung gegenüber mangelnder Absicherung einer Liftstütze (BG 1 : 1); Verunstaltungsentschädigung für Narben am Rippenbogen vom BG verneint - jeweils Fragen des Einzelfalles; Feststellungsbegehren wegen künftiger kosmetischer Operation vom BG verneint da Operation nicht erforderlich; bei Beförderungsvertrag vertragliche Haftung nicht bloß nach § 1319a ABGB. (T6)Beisatz: Verschuldsteilung bei Skiunfall, überhöhte Geschwindigkeit und Alkoholisierung gegenüber mangelnder Absicherung einer Liftstütze (BG 1 : 1); Verunstaltungsentschädigung für Narben am Rippenbogen vom BG verneint - jeweils Fragen des Einzelfalles; Feststellungsbegehren wegen künftiger kosmetischer Operation vom BG verneint da Operation nicht erforderlich; bei Beförderungsvertrag vertragliche Haftung nicht bloß nach Paragraph 1319 a, ABGB. (T6) TE OGH 1983-10-13 6 Ob 1502/83 Beisatz: Außerordentliche Revision vorläufig angenommen: Inkonsequenz der Ableitung durch zweite Instanz bei Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung einer Vertragspflicht; Fiktion des Vorliegens der vom Leistungspflichtigen durch Vertragsbruch verhinderten anspruchsbegründenden oder doch fälligkeitsbegründenden Voraussetzung. (T7) TE OGH 1983-10-25 2 Ob 1003/83 Beisatz: Mitverschulden eines etwa sechseinhalb Jahre alten Kindes, das seit ca zweieinhalb Monaten die Volksschule besuchte, an einem Verkehrsunfall. (T8) TE OGH 1983-10-27 8 Ob 1005/83 Beisatz: Bei der Beurteilung der Höhe des Mitverschuldens einer Person, die einen Alkoholisierten dazu veranlasst, sie auf eine Fahrt mitzunehmen, handelt es sich um eine Ermessenssache im Einzelfall. (T9) TE OGH 1983-11-09 3 Ob 1502/83 Beisatz: Unterschied Nichterfüllungsschade - Vertrauensschade. (T10) TE OGH 1983-11-08 2 Ob 1004/83 Beisatz: Hier: Adäquanz, § 63 KFG, § 333 Abs 4 ASVG (Aufseher im Betrieb) (T11)Beisatz: Hier: Adäquanz, Paragraph 63, KFG, Paragraph 333, Absatz 4, ASVG (Aufseher im Betrieb) (T11) TE OGH 1983-11-24 8 Ob 1008/83 Beisatz: Angebliche Nichtberücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bei Verletzung der Gurtenanlegungspflicht. (T12) TE OGH 1983-11-29 7 Ob 1508/83 Beisatz: Außerordentliche Revision vorläufig angenommen: Bei kumulativer Kausalität besteht Solidarhaftung, rechtswidriges schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt (zu letzterem fehlt Klarstellung). (T13) TE OGH 1983-12-14 1 Ob 1514/83 Beisatz: Haftung des Vertreters wegen Irreführung des Vertragspartners. (T14) TE OGH 1983-12-13 2 Ob 1005/83 Beisatz: Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für die Sozialversicherungsbeiträge, weil er trotz Überschuldung der Gesellschaft nicht im Sinne der Schutznorm des § 85 GmbHG einen Konkursantrag stellte. (T15)Beisatz: Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für die Sozialversicherungsbeiträge, weil er trotz Überschuldung der Gesellschaft nicht im Sinne der Schutznorm des Paragraph 85, GmbHG einen Konkursantrag stellte. (T15) TE OGH 1984-01-19 8 Ob 1011/83 Beisatz: Möglichkeit eine Reaktionsverspätung gegenüber Vorrangverletzung zu vernachlässigen (§ 11 EKHG). (T16)Beisatz: Möglichkeit eine Reaktionsverspätung gegenüber Vorrangverletzung zu vernachlässigen (Paragraph 11, EKHG). (T16) TE OGH 1984-01-27 5 Ob 1502/84 Beisatz: Außerordentliche Revision vorläufig angenommen; Haftung, des Veranstalters eines Eishockeymeisterschaftsspiels gegenüber zahlendem Zuschauer, der durch in die Zuschauerränge fliegenden Puck verletzt wurde. (T17) TE OGH 1984-02-14 5 Ob 1504/84 Beisatz: Keine Haftung einer Schweizer Schlafwagengesellschaft für Diebstahl. (T18) TE OGH 1984-02-16 8 Ob 1001/84 Beisatz: Verschuldensteilung im Einzelfall. (T19) TE OGH 1984-02-29 2 Ob 1005/84 Beisatz: Nicht in Zusammenhang mit dem Schadenersatzanspruch stehende Vorteile mindern den Schaden nicht. In dessen Berechnung sind nur jene Vermögensbestandteile einzubeziehen, die durch die Beschädigung irgendwie beeinflusst oder wegen des schädigenden Ereignisses gebildet oder nicht gebildet wurden. (T20) TE OGH 1984-02-29 2 Ob 1004/84 Beisatz: Bemessung des Schmerzengeldes. (T21) TE OGH 1984-03-01 8 Ob 1003/84 Beisatz: § 1320 ABGB; Bei Hunden, die in der Nähe von Straßen mit öffentlichem Verkehr gehalten werden, muss entsprechende Verwahrung oder Beaufsichtigung verlangt werden, auch wenn es sich um ein gutmütiges Tier handelt. (T22)Beisatz: Paragraph 1320, ABGB; Bei Hunden, die in der Nähe von Straßen mit öffentlichem Verkehr gehalten werden, muss entsprechende Verwahrung oder Beaufsichtigung verlangt werden, auch wenn es sich um ein gutmütiges Tier handelt. (T22) TE OGH 1984-02-29 2 Ob 1003/84 Beis wie T2 nur: Verschuldensteilung gemäß § 1304 ABGB; keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. (T23)Beis wie T2 nur: Verschuldensteilung gemäß Paragraph 1304, ABGB; keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO. (T23) Beisatz: Kein Handeln auf eigene Gefahr, wenn dem Schädiger Schutzpflichten obliegen. (T24) TE OGH 1984-03-27 2 Ob 1007/84 Beisatz: 1.) Geschwindigkeit von einhundertzehn Kilometer auf Autobahn mit Abblendlicht. 2.) Schadensteilung 1 : 1 wegen außergewöhnlicher Betriebsgefahr gegenüber Verschulden. (T25) TE OGH 1984-03-27 2 Ob 1008/84 Beisatz: 1) Schmerzengeldbemessung bei Erkennbarkeit des bevorstehenden (kurze Zeit nach dem Unfall eingetretenen) Todes durch den Verletzten. (seelische Schmerzen) 2) Ortsübliche Begräbniskosten (Grabplatte; Begräbnisfotos) (T26) TE OGH 1984-04-17 4 Ob 1502/83 Beis wie T3 nur: Hier: Bindungswirkung gemäß § 268 ZPO. (T27)Beis wie T3 nur: Hier: Bindungswirkung gemäß Paragraph 268, ZPO. (T27) Beisatz: Der Zivilrichter darf über den Inhalt des Strafurteiles hinausgehende weitere Tatumstände zur Beurteilung des Verschuldens heranziehen; bei Verschulden des Sachverständigen gemäß §§ 1299, 1300 ABGB bestimmt sich ein Mitverschulden des Auftraggebers nach § 1304 ABGB. (T28)Beisatz: Der Zivilrichter darf über den Inhalt des Strafurteiles hinausgehende weitere Tatumstände zur Beurteilung des Verschuldens heranziehen; bei Verschulden des Sachverständigen gemäß Paragraphen 1299, 1300, ABGB bestimmt sich ein Mitverschulden des Auftraggebers nach Paragraph 1304, ABGB. (T28) Beis wie T23 TE OGH 1984-04-12 8 Ob 1007/84 Beisatz: Hier: Abgrenzung grobe - leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1319a ABGB. (T29)Beisatz: Hier: Abgrenzung grobe - leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB. (T29) TE OGH 1984-05-15 5 Ob 1513/84 Beisatz: Kann der im Fehlen zugesagter Eigenschaften bestehende Gewährleistungsmangel aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden? (T30) TE OGH 1984-05-23 1 Ob 1513/84 Beisatz: Keine Anwaltshaftung, da die Rechtsansicht, dass die Klage auf Feststellung des Miteigentumsrechts an einem Superädifikat nicht auch gegen jenen Miteigentümer gerichtet werden muss, der das Recht des Klägers wenn auch nur außergerichtlich "ausdrücklich und verbindlich" anerkennt, vertretbar war. (T31) TE OGH 1984-06-20 8 Ob 1018/84 Beisatz: 1) Liegenschaftseigentümer im Sinne des § 93 Abs 1 StVO oder eine gemäß § 93 Abs 5 StVO an seine Stelle tretende Person ist nicht als Halter eines Weges im Sinne des § 1319a ABGB anzusehen und haftet daher auch für leichte Fahrlässigkeit.Beisatz: 1) Liegenschaftseigentümer im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, StVO oder eine gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO an seine Stelle tretende Person ist nicht als Halter eines Weges im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB anzusehen und haftet daher auch für leichte Fahrlässigkeit. 2) Ob nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles dem Beklagten leichte Fahrlässigkeit anzulasten ist, ist keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. (T32)2) Ob nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles dem Beklagten leichte Fahrlässigkeit anzulasten ist, ist keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO. (T32) TE OGH 1984-06-26 2 Ob 1019/84 Beisatz: Vernachlässigung eines allfälligen Mitverschulden des Geschädigten gegenüber schwerwiegendem Verschulden des Schädigers (Verkehrsunfall). (T33) TE OGH 1984-07-04 8 Ob 1019/84 Beis wie T21; Beisatz: Pflegekosten des einen Gatten bei Körperverletzung des anderen als Ausfluss der Beistandspflicht. (T34) TE OGH 1984-08-28 2 Ob 1504/84 Beisatz: Haftung Minderjähriger nach § 1310 ABGB für Unfälle von Besuchern in der Wohnung. (T35)Beisatz: Haftung Minderjähriger nach Paragraph 1310, ABGB für Unfälle von Besuchern in der Wohnung. (T35) TE OGH 1984-08-28 2 Ob 1023/84 Beisatz: Kein Schadenersatzanspruch des Dienstgebers, der dem Geschädigten gemäß § 8 AngG das Entgelt fortzuzahlen hat, gegen den Schädiger. (T36)Beisatz: Kein Schadenersatzanspruch des Dienstgebers, der dem Geschädigten gemäß Paragraph 8, AngG das Entgelt fortzuzahlen hat, gegen den Schädiger. (T36) TE OGH 1984-09-06 8 Ob 1023/84 Beis wie T33; Beis wie T16 TE OGH 1984-09-06 8 Ob 1021/84 Beisatz: Verschuldensteilung (T36a) Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T34) auf (T36a) - Jänner 2014 (T36b) TE OGH 1984-09-25 2 Ob 1028/84 Beisatz: Heilungskosten nach § 1325 ABGB (Entfernung eines Nasenhöckers). (T36c)Beisatz: Heilungskosten nach Paragraph 1325, ABGB (Entfernung eines Nasenhöckers). (T36c) Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T35) auf (T36c) - Jänner 2014 (T36d) TE OGH 1984-10-04 8 Ob 1027/84 Beisatz: Erkennbarkeit der Alkoholisierung des Personenkraftwagenlenkers durch mitfahrenden Fahrgast; Umstände des Einzelfalles im Vordergrund. (T36e) Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T36) auf (T36e) - Jänner 2014 (T36f) TE OGH 1985-06-25 4 Ob 1522/85 Beis wie T5 TE OGH 1986-06-19 7 Ob 580/86 Beisatz: Zur Wahrung der Rechtseinheit ist auch eine Verschuldensteilung revisibel, die von einer in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ermessensübung extrem abweicht. (T37) TE OGH 1987-06-30 2 Ob 15/87 Beisatz: Zur Wahrung der Rechtseinheit ist auch eine Schmerzengeldbemessung revisibel, die von einer in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ermessensübung extrem abweicht. Die bloßen Umstände des Einzelfalles dagegen sind nicht maßgebend. (T38) TE OGH 1987-09-09 3 Ob 514/87 Beis wie T5 TE OGH 1988-06-14 2 Ob 510/88 Beis wie T29 TE OGH 1988-06-28 2 Ob 73/88 Beis wie T38 TE OGH 1988-12-20 2 Ob 97/88 Beis wie T23 TE OGH 1991-01-15 4 Ob 1599/90 Beis wie T23 TE OGH 1991-02-27 2 Ob 5/91 Vgl auch; Beis wie T38 TE OGH 1991-04-09 4 Ob 1527/91 Beis wie T23 TE OGH 1993-01-13 1 Ob 1689/92 Beisatz: Im Allgemeinen wird bei Bekämpfung der Annahme einer bestimmten Verschuldensstufe auch keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, wenn die bekämpfte Lösung vertretbar ist. (T39) TE OGH 1993-10-14 8 Ob 1659/93 Auch; Beis wie T23 TE OGH 1994-09-20 5 Ob 540/94 Beisatz: Generelle Richtlinien für die Ausgestaltung von Spielplätzen und Spielgeräten, die über den Hinweis auf die allgemeine, wenngleich mit Rücksicht auf die Verkehrsbeteiligten erhöhte Verkehrssicherungspflicht hinausgehen, kann die Judikatur in der Regel nicht geben; es ist daher in jedem Einzelfall abzuwägen, ob ein Sorgfaltsverstoß vorliegt -, bei der Konstruktion von Spielgeräten für Kinder kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass nach Punkt 4.8 der ÖNORM S 4235 auskragende Teile nur dann zulässig sind, wenn sie nicht in den Laufbereich hineinragen oder den Spielgerätebereich beschränken. Schon der Begriff des Auskragens in den Laufbereich oder Spielgerätebereich lässt jedoch eine Beurteilungsspielraum zu -. (T40) TE OGH 1994-10-12 9 Ob 1613/94 Beis wie T38 TE OGH 1995-02-23 2 Ob 1026/95 Beis wie T39; Beisatz: Hier: Mitverschulden des Klägers mit einem Viertel ausgemessen, der sich ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Erstbeklagten in den nicht einsehbaren Bereich vor der Schaufel des Radladers begeben und den Gefahrenbereich auch nach Erhöhung der Motordrehzahl nicht verlassen hat - gegenüber dem Verschulden des Erstbeklagten - der trotz Sichtbehinderung ohne weitere Vorkehrungen mit dem Radlader losfuhr. (T41) TE OGH 1995-03-23 2 Ob 24/95 Beis wie T23; Beisatz: Wenn die vom Berufungsgericht vorgenommene Gewichtung keine krasse Fehlbeurteilung ist. (T42) TE OGH 1995-04-25 4 Ob 1557/95 Beis wie T23 TE OGH 1995-08-29 1 Ob 1571/95 Beisatz: Beurteilung der Mutwilligkeit des Verhaltens einer Prozesspartei in einem Vorverfahren. (T43) TE OGH 1995-10-17 1 Ob 574/95 Beis wie T39 TE OGH 1995-12-19 1 Ob 42/95 Vgl; Beis wie T1; Beis wie T19; Beis wie T23; Beis wie T29 TE OGH 1996-01-30 1 Ob 633/95 Vgl; Beis wie T38; Beisatz: Die Frage nach einem allfälligen Mitverschulden ist, wenn eine grobe Fehlbeurteilung jedenfalls zu verneinen ist, nicht revisibel. (T44) Beisatz: Die Beurteilung der Verkehrssicherheit einer Wendeltreppe hängt nur von im Einzelfall maßgebenden Faktoren ab - keine erhebliche Rechtsfrage.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.