RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.09.1983 Geschäftszahl3Ob1002/83; 2Ob557/83; 3Ob1003/83; 6Ob1507/83; 3Ob1008/83; 4Ob401/83 (4Ob1309/83); 3Ob1507/83; 3Ob1012/83; 3Ob1009/83; 3Ob1001/84; 5Ob1505/84; 3Ob1002/84; 3Ob1508/84; 3Ob1010/83; 3Ob1004/84; 3Ob1005/84; 3Ob1008/84; 3Ob1013/84; 3Ob1014/84 (3Ob1015/84); 3Ob57/93 NormZPO §508a; RechtssatzExekutionsrecht; außerordentliche Revision nicht angenommen: Erschöpfende Aufzählung der Aufschiebungsgründe in § 42 EO.Erschöpfende Aufzählung der Aufschiebungsgründe in Paragraph 42, EO. EntscheidungstexteTE OGH 1983/09/07 3 Ob 1002/83 TE OGH 1983/09/13 2 Ob 557/83 Beisatz: Revisionsrekurs zurückgewiesen, § 382 Z 8 lit b EO. (T1) Beisatz: Revisionsrekurs zurückgewiesen, Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO. (T1) TE OGH 1983/09/28 3 Ob 1003/83 Beisatz: 1.) Keine Exekution nach §§ 325, 328 EO bei schon stattgefundener tatsächlicher Übergabe. 2.) Keine Exekution nach § 331 EO alleine auf das "Recht auf Übertragung des Eigentumsrechtes" sondern auf die "Gesamtrechte" des im Grundbuch noch nicht als Eigentümer aufscheinenden Erwerbers einer Liegenschaft. (T2) Beisatz: 1.) Keine Exekution nach Paragraphen 325, 328, EO bei schon stattgefundener tatsächlicher Übergabe. 2.) Keine Exekution nach Paragraph 331, EO alleine auf das "Recht auf Übertragung des Eigentumsrechtes" sondern auf die "Gesamtrechte" des im Grundbuch noch nicht als Eigentümer aufscheinenden Erwerbers einer Liegenschaft. (T2) TE OGH 1983/10/13 6 Ob 1507/83 Beisatz: Außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen: § 391 Abs 2 EO Beschwer verneint, weil einstweilige Verfügung aufzuheben sein wird, wenn sie auch noch nicht aufgehoben ist. (T3) Beisatz: Außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen: Paragraph 391, Absatz 2, EO Beschwer verneint, weil einstweilige Verfügung aufzuheben sein wird, wenn sie auch noch nicht aufgehoben ist. (T3) TE OGH 1983/11/30 3 Ob 1008/83 Beisatz: Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels, der den Auftrag enthält, der betreibenden Partei den jederzeitigen Zutritt zu einer bestimmten Wohnung zu ermöglichen nach § 355 EO. Kein Wegfall der Beschwer zur Bekämpfung einer Exekutionsbewilligung, wenn inzwischen die Zeit abgelaufen ist, für die eine einstweilige Vorkehrung bewilligt wurde. (T4) Beisatz: Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels, der den Auftrag enthält, der betreibenden Partei den jederzeitigen Zutritt zu einer bestimmten Wohnung zu ermöglichen nach Paragraph 355, EO. Kein Wegfall der Beschwer zur Bekämpfung einer Exekutionsbewilligung, wenn inzwischen die Zeit abgelaufen ist, für die eine einstweilige Vorkehrung bewilligt wurde. (T4) TE OGH 1983/12/13 4 Ob 401/83 Beisatz: Die für die Zulässigkeit ins Treffen geführte Frage, ob bei einstweiliger Verfügung auch dann gemäß § 390 Abs 2 EO eine Sicherheitsleistung auferlegt werden kann, wenn der Anspruch voll bescheinigt und im Sicherungsverfahren nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, wurde in zahlreichen Entscheidungen positiv beantwortet. (T5) Beisatz: Die für die Zulässigkeit ins Treffen geführte Frage, ob bei einstweiliger Verfügung auch dann gemäß Paragraph 390, Absatz 2, EO eine Sicherheitsleistung auferlegt werden kann, wenn der Anspruch voll bescheinigt und im Sicherungsverfahren nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, wurde in zahlreichen Entscheidungen positiv beantwortet. (T5) TE OGH 1983/12/14 3 Ob 1507/83 Beisatz: Sicherheitsleistung - Gefährdung (T6) TE OGH 1984/01/11 3 Ob 1012/83 Beisatz: Außerordentliche Revision zurückgewiesen: Zurückweisung eines Rekurses gegen Exekutionsbewilligungsbeschluß durch zweite Instanz (hier: Streitwert unter fünfzehntausend Schilling). (T7) TE OGH 1984/01/25 3 Ob 1009/83 Beisatz: Erfordernis der Behauptung eines konkreten Zuwiderhandelns gegen eine Unterlassungstitel bei Exekutionsantrag gemäß § 355 EO. (T8) Beisatz: Erfordernis der Behauptung eines konkreten Zuwiderhandelns gegen eine Unterlassungstitel bei Exekutionsantrag gemäß Paragraph 355, EO. (T8) TE OGH 1984/02/15 3 Ob 1001/84 Beisatz: 1.) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechtigung des Exekutionsantrages. 2.) Umfang der hemmenden Wirkung. 3.) Wirksam werden des Beschlusses auf einstweilige Hemmung. (T9) TE OGH 1984/02/28 5 Ob 1505/84 Beisatz: Einstweilige Verfügung betreffend Duldungspflicht des Mieters zu unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten. (§ 381 Z 2 EO). (T10) Beisatz: Einstweilige Verfügung betreffend Duldungspflicht des Mieters zu unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten. (Paragraph 381, Ziffer 2, EO). (T10) TE OGH 1984/03/28 3 Ob 1002/84 Beisatz: Unmöglichkeit der Aufrechnung im Hauptprozeß: Kompensation mittels Einwendung nach § 35 EO. (T11) Beisatz: Unmöglichkeit der Aufrechnung im Hauptprozeß: Kompensation mittels Einwendung nach Paragraph 35, EO. (T11) TE OGH 1984/04/04 3 Ob 1508/84 Beisatz: Grad der Gefährdung; Auch ein einmaliger Vorfall kann einen Auftrag nach § 382 Z 8 b EO rechtfertigen. (T12) Beisatz: Grad der Gefährdung; Auch ein einmaliger Vorfall kann einen Auftrag nach Paragraph 382, Ziffer 8, b EO rechtfertigen. (T12) TE OGH 1984/04/04 3 Ob 1010/83 Beisatz: 1) Die Herabsetzung eines titelmäßigen Unterhaltsanspruches bzw der Ausspruch des derzeitigen Ruhens eines solchen kommt einer teilweisen oder gänzlichen Aufhebung des Unterhaltsexekutionstitels durch rechtskräftige Entscheidung im Sinne des § 39 Abs 1 Z 1 EO gleich. 2) Klage auf Herabsetzung einer titelmäßigen Unterhaltsverpflichtung bzw auf Feststellung des Ruhens einer solchen als Aufschiebungsgrund. (T13) Beisatz: 1) Die Herabsetzung eines titelmäßigen Unterhaltsanspruches bzw der Ausspruch des derzeitigen Ruhens eines solchen kommt einer teilweisen oder gänzlichen Aufhebung des Unterhaltsexekutionstitels durch rechtskräftige Entscheidung im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO gleich. 2) Klage auf Herabsetzung einer titelmäßigen Unterhaltsverpflichtung bzw auf Feststellung des Ruhens einer solchen als Aufschiebungsgrund. (T13) TE OGH 1984/05/23 3 Ob 1004/84 Beisatz: 1) Zur Frage der Aufgliederung eines (Gesamtunterhaltsrückstandes) Unterhaltsrückstandes bei Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger (EvBl 1964/278, 3 Ob 140/79). 2) Zur Frage einer Exekutionsbewilligung ohne Bedachtnahme auf Unterhaltsrückstände für künftig fällig werdende Unterhaltsbeträge (§ 6 Abs 5 LPfG, 3 Ob 125/72, 3 Ob 91/75). (T14) Beisatz: 1) Zur Frage der Aufgliederung eines (Gesamtunterhaltsrückstandes) Unterhaltsrückstandes bei Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger (EvBl 1964/278, 3 Ob 140/79). 2) Zur Frage einer Exekutionsbewilligung ohne Bedachtnahme auf Unterhaltsrückstände für künftig fällig werdende Unterhaltsbeträge (Paragraph 6, Absatz 5, LPfG, 3 Ob 125/72, 3 Ob 91/75). (T14) TE OGH 1984/05/30 3 Ob 1005/84 Beisatz: 1) Zur Frage der Rekurslegitimation des von der verpflichteten Partei verschiedenen Dritten, dessen Vermögen angeblich gepfändet wurde, gegen Fahrnisexekutionsbewilligung; Frage der Beteiligtenstellung bei Zwangsvollstreckung. 2) Fehler bei Exekutionsvollzug mit Beschwerde nach § 68 EO geltend zu machen! (T15) Beisatz: 1) Zur Frage der Rekurslegitimation des von der verpflichteten Partei verschiedenen Dritten, dessen Vermögen angeblich gepfändet wurde, gegen Fahrnisexekutionsbewilligung; Frage der Beteiligtenstellung bei Zwangsvollstreckung. 2) Fehler bei Exekutionsvollzug mit Beschwerde nach Paragraph 68, EO geltend zu machen! (T15) TE OGH 1984/07/04 3 Ob 1008/84 Beisatz: (Keine) Verbesserungsfähigkeit 1) des Mangels der Vollstreckbarkeitsbestätigung auf einer Vergleichsausfertigung und 2) der Vorlage einer nicht beglaubigten Fotokopie des Exekutionstitels bei einem beim Exekutionsgericht und Grundbuchsgericht gestellten Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung. (T16) TE OGH 1984/10/03 3 Ob 1013/84 Beisatz: Bemessung der Sicherheitsleistung bei Aufschiebung einer Räumungsexekution. (T17) TE OGH 1984/10/24 3 Ob 1014/84 Beisatz: Ansicht, daß bei (teilweiser) Unschlüssigkeit der (Oppositionsklage) Klage die Aufschiebung der Exekution nicht zu bewilligen ist. (T18) TE OGH 1993/06/02 3 Ob 57/93 Beisatz: Außerordentliche Rekurs zurückgewiesen: Ob im Einzelfall die Einvernahme des Verpflichteten, die § 358 EO ins Ermessen des Gerichtes stellt, geboten ist und ob zur Abklärung von Umfang und Angemessenheit der vorzunehmenden vertretbaren Handlung die Beiziehung eines Sachverständigen zweckmäßig ist, ist keine Rechtsfrage von der im § 528 Abs 1 ZPO umschriebenen Bedeutung. (T19) Beisatz: Außerordentliche Rekurs zurückgewiesen: Ob im Einzelfall die Einvernahme des Verpflichteten, die Paragraph 358, EO ins Ermessen des Gerichtes stellt, geboten ist und ob zur Abklärung von Umfang und Angemessenheit der vorzunehmenden vertretbaren Handlung die Beiziehung eines Sachverständigen zweckmäßig ist, ist keine Rechtsfrage von der im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO umschriebenen Bedeutung. (T19) RechtssatznummerRS0044314
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