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{'item': ['3Ob1501/83', '2Ob1502/83', '6Ob1505/83', '6Ob1502/83', '7Ob1505/83', '5Ob1513/83', '7Ob1505/94', '3Ob1512/84', '4Ob1513/84', '7Ob1522/84',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.09.1983 Geschäftszahl3Ob1501/83; 2Ob1502/83; 6Ob1505/83; 6Ob1502/83; 7Ob1505/83; 5Ob1513/83; 7Ob1505/94; 3Ob1512/84; 4Ob1513/84; 7Ob1522/84; 2Ob2128/96x; 7Ob1540/96 NormZPO §508a; RechtssatzAllgemeines zum Rechtsgeschäft; außerordentliche Revision nicht angenommen: § 863 ABGB: Schlüssige Vereinbarung der Weiterzahlung des vollen Mietzinses ungeachtet gänzlicher Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts.Paragraph 863, ABGB: Schlüssige Vereinbarung der Weiterzahlung des vollen Mietzinses ungeachtet gänzlicher Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts. EntscheidungstexteTE OGH 1983/09/07 3 Ob 1501/83 TE OGH 1983/09/13 2 Ob 1502/83 Beisatz: Beurteilung der Geschäftsfähigkeit eines Volljährigen. (T1) TE OGH 1983/10/13 6 Ob 1505/83 Beisatz: Freiheit von der Form des Notariatsaktes in sinngemäßer Anwendung von EFSlg 29857. (T2) TE OGH 1983/10/13 6 Ob 1502/83 Beisatz: Außerordentliche Revision vorläufig angenommen: Inkonsequenz der Ableitung durch zweite Instanz bei Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung einer Vertragspflicht; Fiktion des Vorliegens der vom Leistungspflichtigen durch Vertragsbruch verhinderten anspruchsbegründenden oder doch fälligkeitsbegründenden Voraussetzung. (T3) TE OGH 1983/10/27 7 Ob 1505/83 Beisatz: Abgrenzung Schuldverpflichtung - bloße Absichtserklärung. (T4) TE OGH 1983/12/06 5 Ob 1513/83 Beisatz: § 863 ABGB: Schlüssiger Verzicht eines Hälfteeigentümers auf Mietrechte und Benützungsrechte an bestimmten Räumlichkeiten der im Miteigentum stehenden Sache durch schlüssige Zustimmung zum Abschluß eines Mietvertrages über diese Räumlichkeiten mit einem Dritten. (T5) Beisatz: Paragraph 863, ABGB: Schlüssiger Verzicht eines Hälfteeigentümers auf Mietrechte und Benützungsrechte an bestimmten Räumlichkeiten der im Miteigentum stehenden Sache durch schlüssige Zustimmung zum Abschluß eines Mietvertrages über diese Räumlichkeiten mit einem Dritten. (T5) TE OGH 1984/04/05 7 Ob 1505/94 Beisatz: § 861 ABGB: Von einem Abschlußwillen kann nicht ausgegangen werden, wenn nach Vertragsgesprächen noch mehrere Fragen geklärt werden sollten. (T6) Beisatz: Paragraph 861, ABGB: Von einem Abschlußwillen kann nicht ausgegangen werden, wenn nach Vertragsgesprächen noch mehrere Fragen geklärt werden sollten. (T6) TE OGH 1984/04/25 3 Ob 1512/84 Beisatz: Zur Frage, ob derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, ohne sie zu lesen, ihren Inhalt als seine Erklärung gegen sich gelten lassen muß. (T7) TE OGH 1984/06/05 4 Ob 1513/84 Beisatz: Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben; Frage der Rechtzeitigkeit der Antwort. (T8) TE OGH 1984/11/08 7 Ob 1522/84 Beisatz: Daß ein Vertrag erst zustande kommt, wenn eine Einigung über sämtliche Umstände, und zwar auch Nebenumstände, die zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht wurden, erzielt wurde, ist ständige Rechtsprechung. (T9) TE OGH 1996/06/27 2 Ob 2128/96x Auch; Beisatz: § 861 ABGB: Zustandekommen eines Dienstbarkeitsvertrages. (T10) Auch; Beisatz: Paragraph 861, ABGB: Zustandekommen eines Dienstbarkeitsvertrages. (T10) TE OGH 1996/03/13 7 Ob 1540/96 Ähnlich; Beisatz: Hier: § 863 ABGB - schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung des Wandlungsrechtes. (T11) Ähnlich; Beisatz: Hier: Paragraph 863, ABGB - schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung des Wandlungsrechtes. (T11) RechtssatznummerRS0044251

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