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{'item': ['6Ob621/83', '3Ob504/86', '8Ob25/89', '6Ob585/91', '8Ob247/98a', '2Ob27/00k', '8Ob52/00f', '2Ob240/01k', '8Ob117/07z', '6Ob39/10v', '6Ob144/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061727 Entscheidungsdatum08.09.1983 Geschäftszahl6Ob621/83; 3Ob504/86; 8Ob25/89; 6Ob585/91; 8Ob247/98a; 2Ob27/00k; 8Ob52/00f; 2Ob240/01k; 8Ob117/07z; 6Ob39/10v; 6Ob144/14s; 6Ob49/15x NormEVHGB Art7 Nr15; HGB §128; HGB §138; KO §20 RechtssatzDer Abfindungsanspruch des Gemeinschuldners entsteht erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gemeinschuldners, also mit rechtskräftiger Konkurseröffnung. Deshalb kann der Gesellschafter den Anspruch vor Feststellung der Abfindung auch nicht zur Aufrechnung verwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1983-09-08 6 Ob 621/83 Veröff: SZ 56/128 = RdW 1984,11 = GesRZ 1983,212 TE OGH 1986-10-15 3 Ob 504/86 Veröff: RdW 1987,82 = WBl 1987,65 (ablehnend König, 52) = GesRZ 1987,211 TE OGH 1990-07-12 8 Ob 25/89 Veröff: RdW 1991,13 TE OGH 1991-09-05 6 Ob 585/91 TE OGH 1999-04-15 8 Ob 247/98a Auch; Beisatz: Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters entsteht im Zeitpunkt seines Ausscheidens. (T1) TE OGH 2000-02-22 2 Ob 27/00k Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-05-11 8 Ob 52/00f Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist auf den Fall der Forderung auf Ersatz der vom Treuhänder im Rahmen des Treuhandvertrages für den Treugeber erbrachten Aufwendungen (Forderung auf Partnerkontenausgleich) im Bereich einer Arbeitsgemeinschaft nicht anwendbar. (T2) TE OGH 2001-10-18 2 Ob 240/01k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2008-04-28 8 Ob 117/07z Auch; Beisatz: Die in ständiger Rechtsprechung für die Kommanditgesellschaft und auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vertretene Rechtsauffassung, dass der Abfindungsanspruch des aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters erst im Zeitpunkt seines Ausscheidens entsteht und dass daher eine Aufrechnung zwischen diesem Abfindungsanspruch und mit einer Forderung der Gesellschaft gemäß § 20 Abs 1 KO unzulässig ist, ist auch auf den Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Genossenschafters übertragbar. (T3)Auch; Beisatz: Die in ständiger Rechtsprechung für die Kommanditgesellschaft und auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vertretene Rechtsauffassung, dass der Abfindungsanspruch des aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters erst im Zeitpunkt seines Ausscheidens entsteht und dass daher eine Aufrechnung zwischen diesem Abfindungsanspruch und mit einer Forderung der Gesellschaft gemäß Paragraph 20, Absatz eins, KO unzulässig ist, ist auch auf den Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Genossenschafters übertragbar. (T3) Beisatz: Entscheidend ist, dass es sich auch bei der Genossenschaft - wie bei der Kommanditgesellschaft - beim Abfindungsanspruch des Genossenschafters um einen gesetzlichen Anspruch handelt, der zwar dem Gesellschaftsvertrag entspringt, aber erst durch das einseitige Ausscheiden des Gesellschafters entsteht. (T4) TE OGH 2010-09-01 6 Ob 39/10v Vgl auch; Beis wie T1; Bem: Hier: Die Frage, ab welchen Zeitpunkt der Anspruch fällig wird, wird ausdrücklich offen gelassen. (T5) TE OGH 2015-06-29 6 Ob 144/14s Auch; nur: Der Gesellschafter kann den Anspruch vor Feststellung der Abfindung nicht zur Aufrechnung verwenden. (T6) TE OGH 2015-06-29 6 Ob 49/15x Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0061727

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.