RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058357 Entscheidungsdatum08.09.1983 Geschäftszahl7Ob685/83; 6Ob667/83; 2Ob644/86; 4Ob561/88; 6Ob671/88; 4Ob556/91; 7Ob1577/93; 7Ob2269/96v; 2Ob2042/96z; 7Ob25/99y; 1Ob197/99y; 3Ob264/98i; 9Ob4/04k; 7Ob145/06h; 1Ob139/15w; 1Ob262/15h; 1Ob233/16w; 1Ob198/17z; 1Ob25/18k; 1Ob84/18m; 1Ob205/20h; 1Ob238/21p; 1Ob230/21m NormEheG §81 Abs1 Z1; EheG §82 Abs2; EheG idF EheRÄG 1999 §82 Abs2EheG §81 Abs1 Z1; EheG §82 Abs2; EheG in der Fassung EheRÄG 1999 §82 Abs2 RechtssatzBei der Formulierung: "Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte ..... angewiesen ist" handelt es sich um eine grammatikalische Nachlässigkeit des Gesetzgebers. Tatsächlich liegt das Schwergewicht der Regelung auf der Ehewohnung. Der Gesetzgeber hat die Ehewohnung und den Hausrat als für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten höchst bedeutsam erachtet und deshalb von der Grundsatzregel ausgenommen. (Unter Ablehnung der Meinung Geschnitzer - Faistenberger, Familienrecht 2.Auflage 54, und Koziol - Welser, Grundriss 6.Auflage II,191).Bei der Formulierung: "Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte ..... angewiesen ist" handelt es sich um eine grammatikalische Nachlässigkeit des Gesetzgebers. Tatsächlich liegt das Schwergewicht der Regelung auf der Ehewohnung. Der Gesetzgeber hat die Ehewohnung und den Hausrat als für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten höchst bedeutsam erachtet und deshalb von der Grundsatzregel ausgenommen. (Unter Ablehnung der Meinung Geschnitzer - Faistenberger, Familienrecht 2.Auflage 54, und Koziol - Welser, Grundriss 6.Auflage römisch zwei,191). EntscheidungstexteTE OGH 1983-09-08 7 Ob 685/83 Veröff: EvBl 1984/82 S 324 TE OGH 1983-12-15 6 Ob 667/83 Auch; Beisatz: Unter Ablehnung der Auffassung von Gschnitzer - Faistberger Familienrecht 2.Auflage 54 und Koziol - Welser Grundriss des bürgerlichen Rechts 6.Auflage II
- (T1) Auch; Beisatz: Unter Ablehnung der Auffassung von Gschnitzer - Faistberger Familienrecht 2.Auflage 54 und Koziol - Welser Grundriss des bürgerlichen Rechts 6.Auflage römisch zwei
- (T1) Veröff: SZ 56/193 TE OGH 1986-09-30 2 Ob 644/86 Auch TE OGH 1988-06-14 4 Ob 561/88 Vgl auch TE OGH 1988-10-06 6 Ob 671/88 TE OGH 1991-11-05 4 Ob 556/91 Vgl auch TE OGH 1993-09-01 7 Ob 1577/93 Auch TE OGH 1996-10-09 7 Ob 2269/96v Vgl auch TE OGH 1996-11-28 2 Ob 2042/96z nur: Der Gesetzgeber hat die Ehewohnung und den Hausrat als für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten höchst bedeutsam erachtet und deshalb von der Grundsatzregel ausgenommen. (T2) TE OGH 1999-02-23 7 Ob 25/99y Vgl auch TE OGH 2000-02-22 1 Ob 197/99y Vgl auch; Beisatz: § 82 Abs 2 EheG durchbricht die Ausnahmeregelung des § 82 Abs 1 Z 1 EheG, sodass die Ehewohnung sowie der Hausrat auch dann in die Aufteilung einzubeziehen sind, wenn sie - unter anderem - von Todes wegen erworben wurden. (T3) Vgl auch; Beisatz: Paragraph 82, Absatz 2, EheG durchbricht die Ausnahmeregelung des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG, sodass die Ehewohnung sowie der Hausrat auch dann in die Aufteilung einzubeziehen sind, wenn sie - unter anderem - von Todes wegen erworben wurden. (T3) Beisatz: Das Aufteilungsverfahren darf sich nur auf Wohnzwecken dienende Grundstücke erstrecken. (T4) Veröff: SZ 73/31 TE OGH 2000-03-22 3 Ob 264/98i Auch; Beisatz: Die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Auffassung wurde nunmehr in § 82 Abs 2 EheG in der Fassung EheRÄG 1999 eindeutig zum Ausdruck gebracht, wie auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage dieses Gesetzes (siehe 1653 BlgNR 20.GP 27 f) hervorgeht. (T5) Auch; Beisatz: Die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Auffassung wurde nunmehr in Paragraph 82, Absatz 2, EheG in der Fassung EheRÄG 1999 eindeutig zum Ausdruck gebracht, wie auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage dieses Gesetzes (siehe 1653 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 27 f) hervorgeht. (T5) Beisatz: Die eingebrachte Ehewohnung ist demnach nur in die Aufteilung einzubeziehen, wenn deren Weiterbenützung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage bildet. (T6) TE OGH 2004-05-26 9 Ob 4/04k Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2006-06-21 7 Ob 145/06h Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2015-08-27 1 Ob 139/15w Beis wie T6 TE OGH 2016-03-31 1 Ob 262/15h Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2016/43 TE OGH 2017-01-31 1 Ob 233/16w Beis wie T6 TE OGH 2017-11-15 1 Ob 198/17z Beis wie T6 TE OGH 2018-02-27 1 Ob 25/18k Auch; Beis wie T6 TE OGH 2018-05-29 1 Ob 84/18m Auch; Beis wie T6 TE OGH 2020-11-27 1 Ob 205/20h Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2022-02-21 1 Ob 238/21p Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2022-02-21 1 Ob 230/21m Vgl; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058357