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{'item': '2Ob130/83 (2Ob131/83); 8Ob201/83; 2Ob4/86; 2Ob31/87; 2Ob182/04k; 1Ob154/11w; 2Ob189/12a; 2Ob155/17h; 2Ob6/18y; 2Ob205/24x; 2Ob183/25p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027073 Entscheidungsdatum26.02.2026 Geschäftszahl2Ob130/83 (2Ob131/83); 8Ob201/83; 2Ob4/86; 2Ob31/87; 2Ob182/04k; 1Ob154/11w; 2Ob189/12a; 2Ob155/17h; 2Ob6/18y; 2Ob205/24x; 2Ob183/25p NormABGB §1304 BIId EKHG §7 Abs1 EKHG §9 Abs2 G RechtssatzGegenüber dem krassen Verschulden einer Radfahrerin, die bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr, tritt ein geringfügiges Fehlverhalten (Unaufmerksamkeit im Sinne des § 38 Abs 4 StVO) des Personenkraftwagenlenkers so zurück, dass es bei der Schadensteilung zu vernachlässigen ist.Gegenüber dem krassen Verschulden einer Radfahrerin, die bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr, tritt ein geringfügiges Fehlverhalten (Unaufmerksamkeit im Sinne des Paragraph 38, Absatz 4, StVO) des Personenkraftwagenlenkers so zurück, dass es bei der Schadensteilung zu vernachlässigen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1983-09-13 2 Ob 130/83 TE OGH 1983-10-06 8 Ob 201/83 Ähnlich; Beisatz: Hier: Radfahrer verstößt gegen § 19 Abs 5 StVO. (T1) Veröff: ZVR 1984/305 S 329Ähnlich; Beisatz: Hier: Radfahrer verstößt gegen Paragraph 19, Absatz 5, StVO. (T1) Veröff: ZVR 1984/305 S 329 TE OGH 1986-02-18 2 Ob 4/86 Auch; Beisatz: Hier: Jedoch Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten des die Fahrbahn plötzlich überquerenden Fußgängers. (T2) Veröff: ZVR 1987/25 S 86 TE OGH 1987-06-30 2 Ob 31/87 Auch; Beisatz: Hier: Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten eines plötzlich ohne Zeichen links abbiegenden Radfahrers. (T3) Veröff: ZVR 1988/65 S 141 TE OGH 2004-09-23 2 Ob 182/04k Auch; Beisatz: Bei krassem Mitverschulden des Geschädigten haftet der Betriebsunternehmer, dem der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG misslingt, nicht, wenn die Nichtbeachtung der gebotenen Sorgfalt derart geringfügig ist, dass sie gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden des Geschädigten zu vernachlässigen ist. (Hier: Auffahren des zuvor überholten Radfahrers auf im Kreuzungsbereich überraschend anhaltenden PKW.) (T4)Auch; Beisatz: Bei krassem Mitverschulden des Geschädigten haftet der Betriebsunternehmer, dem der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, EKHG misslingt, nicht, wenn die Nichtbeachtung der gebotenen Sorgfalt derart geringfügig ist, dass sie gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden des Geschädigten zu vernachlässigen ist. (Hier: Auffahren des zuvor überholten Radfahrers auf im Kreuzungsbereich überraschend anhaltenden PKW.) (T4) TE OGH 2011-09-01 1 Ob 154/11w Auch TE OGH 2013-02-21 2 Ob 189/12a Vgl; Beisatz: Hier: Eine auf einem Rennrad mit etwa 30 km/h ohne nach vorne zu schauen auf einem Mehrzweckstreifen fahrende Radfahrerin, die deshalb auf einen stehenden LKW aufprallte, obwohl sie ihn aus einer Entfernung von mindestens 85 m, die sie bei ihrer Geschwindigkeit in rund 10 Sekunden durchfuhr, wahrnehmen konnte. (T5) TE OGH 2017-10-24 2 Ob 155/17h Beis wie T3 TE OGH 2018-09-25 2 Ob 6/18y Vgl auch TE OGH 2025-04-29 2 Ob 205/24x vgl; Beisatz wie T4: Hier: Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad einen Fahrradstreifen entgegen der mit Richtungspfeilen vorgegebenen Fahrrichtung und wollte eine Kreuzung überqueren. Er sah den von links kommenden Pkw des Erstbeklagten, reagierte darauf jedoch nicht. Der Erstbeklagte rechnete aufgrund der Richtungspfeile nicht mit Verkehr aus der Fahrrichtung des Klägers. (T6) TE OGH 2026-02-26 2 Ob 183/25p vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger befuhr einen Geh- und Radweg, der vor einer Kreuzung mit einer Gemeindestraße endete und nach der Kreuzung wieder begann. Eine Radfahrüberfahrt war nicht markiert. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs wollte von einer Gemeindestraße kommend in eine Bundesstraße einbiegen, wobei sich im Kreuzungsbereich das Zeichen „Vorrang geben“ befand. Dieser konnte den Geh- und Radweg aufgrund eines dichten Bewuchses und der Oberflächenbeschaffenheit nicht erkennen. Er durfte daher darauf vertrauen (§ 3 StVO), dass sich vor Erreichen der Bundesstraße im (aus seiner Annäherungsrichtung betrachtet) Querverkehr von rechts – also auf der linken Seite der Vorrangstraße – kein Fahrzeug nähern wird. (T7)vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger befuhr einen Geh- und Radweg, der vor einer Kreuzung mit einer Gemeindestraße endete und nach der Kreuzung wieder begann. Eine Radfahrüberfahrt war nicht markiert. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs wollte von einer Gemeindestraße kommend in eine Bundesstraße einbiegen, wobei sich im Kreuzungsbereich das Zeichen „Vorrang geben“ befand. Dieser konnte den Geh- und Radweg aufgrund eines dichten Bewuchses und der Oberflächenbeschaffenheit nicht erkennen. Er durfte daher darauf vertrauen (Paragraph 3, StVO), dass sich vor Erreichen der Bundesstraße im (aus seiner Annäherungsrichtung betrachtet) Querverkehr von rechts – also auf der linken Seite der Vorrangstraße – kein Fahrzeug nähern wird. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027073

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.