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OGH Rechtssatz RS0003468 (3Ob85/83)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003468 Entscheidungsdatum14.09.1983 Geschäftszahl3Ob85/83; 8Ob651/84; 2Ob242/05k; 5Ob278/07d NormABGB §435; EO §234 ff RechtssatzWar der Grundeigentümer im Zeitpunkt der Versteigerung der Liegenschaft aus irgendeinem Grund auch schon Eigentümer des Überbaus geworden, dann ist davon auszugehen, dass das am Superädifikat begründete Pfandrecht so wie bisher (bei getrenntem Eigentum) aufrecht bleibt und das Superädifikat zumindest zugunsten dieses Pfandgläubigers seine bisherige rechtliche Selbstständigkeit beibehielt. Der verschiedentlich im Schrifttum vertretenen "gegenteiligen" Position wird nicht gefolgt.

EntscheidungstexteTE OGH 1983-09-14 3 Ob 85/83 NZ 1984,222 = JBl 1985,288 TE OGH 1985-05-23 8 Ob 651/84 Auch; SZ 58/89 = EvBl 1986/84 S 306 = JBl 1986,724 (zust Hoyer) = NZ 1987,65 TE OGH 2007-03-08 2 Ob 242/05k Vgl auch; Beisatz: § 451 Abs 2 ABGB regelt ausdrücklich, dass an Bauwerken im Sinne des § 435 ABGB das Pfandrecht durch die gerichtliche Hinterlegung einer beglaubigten Pfandbestellungsurkunde erworben wird. Dass dafür die Einverleibung des Pfandrechtes auf der gleichzeitig verpfändeten Liegenschaft ausreichen würde, ist § 451 ABGB gerade nicht zu entnehmen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 451, Absatz 2, ABGB regelt ausdrücklich, dass an Bauwerken im Sinne des Paragraph 435, ABGB das Pfandrecht durch die gerichtliche Hinterlegung einer beglaubigten Pfandbestellungsurkunde erworben wird. Dass dafür die Einverleibung des Pfandrechtes auf der gleichzeitig verpfändeten Liegenschaft ausreichen würde, ist Paragraph 451, ABGB gerade nicht zu entnehmen. (T1) TE OGH 2008-02-19 5 Ob 278/07d Vgl aber; Beisatz: Erwirbt der Eigentümer eines in stabiler und massiver Bauweise ausgeführten Superädifikats auch die Liegenschaft, auf der dieses errichtet ist, dann verliert das Bauwerk seine rechtliche Selbstständigkeit und wird unselbstständiger Bestandteil (Zuwachs) des Grundstücks. (T2); Veröff: SZ 2008/26

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.