RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097362 Entscheidungsdatum14.09.1983 Geschäftszahl11Os130/83; 10Os103/86; 15Os42/92; 11Os38/93; 14Os146/93; 11Os69/97; 14Os20/06g; 14Os48/15p NormStPO §68 Abs2; StPO §281 Abs1 Z1 RechtssatzAmtshandlungen des Vorsitzenden im Zwischenverfahren (hier: Vernehmungen des Angeklagten) vermögen den im § 68 Abs 2 StPO vorgesehenen Ausschließungsgrund und damit den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO nicht zu begründen.Amtshandlungen des Vorsitzenden im Zwischenverfahren (hier: Vernehmungen des Angeklagten) vermögen den im Paragraph 68, Absatz 2, StPO vorgesehenen Ausschließungsgrund und damit den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht zu begründen. EntscheidungstexteTE OGH 1983-09-14 11 Os 130/83 TE OGH 1986-08-12 10 Os 103/86 Beisatz: Hier: Erlassung eines Haftbefehls und Verhängung der Untersuchungshaft. (T1) TE OGH 1992-11-26 15 Os 42/92 Veröff: JBl 1994,345 TE OGH 1993-06-09 11 Os 38/93 Vgl auch; Beisatz: Amtswegige Beweisaufnahmen gemäß § 254 StPO in der Hauptverhandlung. (T2)Vgl auch; Beisatz: Amtswegige Beweisaufnahmen gemäß Paragraph 254, StPO in der Hauptverhandlung. (T2) TE OGH 1994-05-17 14 Os 146/93 Vgl auch; Beisatz: Ergänzende (auch umfangreiche) Erhebungen durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes nach rechtskräftiger Anklageerhebung zum Zweck der besseren Vorbereitung der (vertagten) Hauptverhandlung und der Aufklärung erheblicher Tatsachen sind gesetzlich (§§ 224, 254 in Verbindung mit § 302 StPO) vorgesehen und vermögen daher ihrerseits einen Ausschluß von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht zu begründen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Ergänzende (auch umfangreiche) Erhebungen durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes nach rechtskräftiger Anklageerhebung zum Zweck der besseren Vorbereitung der (vertagten) Hauptverhandlung und der Aufklärung erheblicher Tatsachen sind gesetzlich (Paragraphen 224, 254, in Verbindung mit Paragraph 302, StPO) vorgesehen und vermögen daher ihrerseits einen Ausschluß von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht zu begründen. (T3) TE OGH 1997-08-05 11 Os 69/97 Vgl aber; Beisatz: Die Vernehmung von Zeugen gegen den Willen des Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden selbst ist nichtig. Da der Vorsitzende damit eine dem Untersuchungsrichter vorbehaltene Tätigkeit ausgeübt hat, ist er dadurch gemäß § 68 Abs 2 StPO von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen. (T4)Vgl aber; Beisatz: Die Vernehmung von Zeugen gegen den Willen des Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden selbst ist nichtig. Da der Vorsitzende damit eine dem Untersuchungsrichter vorbehaltene Tätigkeit ausgeübt hat, ist er dadurch gemäß Paragraph 68, Absatz 2, StPO von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen. (T4) TE OGH 2006-07-11 14 Os 20/06g Auch TE OGH 2015-11-17 14 Os 48/15p Auch; Beisatz: Obligatorische (§ 174 Abs 1 StPO) Befragung des Angeklagten zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft. (T5)Auch; Beisatz: Obligatorische (Paragraph 174, Absatz eins, StPO) Befragung des Angeklagten zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0097362
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.