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5Ob25/83

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.09.1983 Geschäftszahl5Ob25/83; 5Ob174/86; 5Ob169/86; 5Ob65/86 (5Ob66/86 - 5Ob94/86); 5Ob93/87 (5Ob94/87); 5Ob275/01d; 5Ob37/03g; 5Ob142/06b; 5Ob90/07g NormWEG 1975 §19; RechtssatzZu den Aufwendungen für die Liegenschaft im Sinne des § 19 WEG 1975 gehören auch die Grundkosten und Baukosten (Errichtungskosten); sie müssen nur zu einer Zeit entstanden sein, in der wenigstens hinsichtlich eines ideellen Anteiles der Liegenschaft bereits Wohnungseigentum (durch grundbücherliche Eintragung) begründet war.Zu den Aufwendungen für die Liegenschaft im Sinne des Paragraph 19, WEG 1975 gehören auch die Grundkosten und Baukosten (Errichtungskosten); sie müssen nur zu einer Zeit entstanden sein, in der wenigstens hinsichtlich eines ideellen Anteiles der Liegenschaft bereits Wohnungseigentum (durch grundbücherliche Eintragung) begründet war. EntscheidungstexteTE OGH 1983/09/20 5 Ob 25/83 Veröff: MietSlg 35645 TE OGH 1986/12/09 5 Ob 174/86 Veröff: MietSlg XXXVIII/54 TE OGH 1987/01/27 5 Ob 169/86 Veröff: MietSlg XXXIX/6 TE OGH 1987/07/14 5 Ob 65/86 Veröff: MietSlg XXXIX/32 TE OGH 1987/12/04 5 Ob 93/87 TE OGH 2001/12/11 5 Ob 275/01d Vgl aber; Beisatz: § 19 Abs 1 WEG 1975 bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, beim Käufer einer Eigentumswohnung die von seinem Rechtsvorgänger schuldig gebliebenen Errichtungskosten einzufordern. Aus der genannten Gesetzesbestimmung kann sich nur ein Aufteilungsschlüssel für die aus gemeinschaftsrechtlichen oder anderen Gründen notwendige Verteilung der Errichtungskosten ergeben, wenn hiefür keine vertragliche Vorsorge getroffen wurde. (T1) Beisatz: Wenn jemand vom Bauherrn oder gar von einem früheren Eigentümer eine Eigentumswohnung beziehungsweise den Liegenschaftsanteil, mit dem das ausschließliche Nutzungsrecht an der Wohnung verbunden ist, erwirbt, liegt kein Akt der Verwaltung, sondern der Verfügung vor. (T2); Veröff: SZ 74/195 Vgl aber; Beisatz: Paragraph 19, Absatz eins, WEG 1975 bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, beim Käufer einer Eigentumswohnung die von seinem Rechtsvorgänger schuldig gebliebenen Errichtungskosten einzufordern. Aus der genannten Gesetzesbestimmung kann sich nur ein Aufteilungsschlüssel für die aus gemeinschaftsrechtlichen oder anderen Gründen notwendige Verteilung der Errichtungskosten ergeben, wenn hiefür keine vertragliche Vorsorge getroffen wurde. (T1) Beisatz: Wenn jemand vom Bauherrn oder gar von einem früheren Eigentümer eine Eigentumswohnung beziehungsweise den Liegenschaftsanteil, mit dem das ausschließliche Nutzungsrecht an der Wohnung verbunden ist, erwirbt, liegt kein Akt der Verwaltung, sondern der Verfügung vor. (T2); Veröff: SZ 74/195 TE OGH 2003/04/08 5 Ob 37/03g Vgl auch; Beisatz: Schon vor Inkrafttreten des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF der WRN 1999 entsprach es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Aufteilungsvorschriften des § 19 WEG 1975 schon dann anzuwenden waren, wenn wenigstens hinsichtlich eines ideellen Anteils an der Liegenschaft Wohnungseigentum durch grundbücherliche Eintragung begründet war, es daher keine Rolle spielte, dass nicht alle Miteigentumsanteile der Liegenschaft im Wohnungseigentum standen. (T3); Veröff: SZ 2003/35 Vgl auch; Beisatz: Schon vor Inkrafttreten des Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 in der Fassung der WRN 1999 entsprach es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Aufteilungsvorschriften des Paragraph 19, WEG 1975 schon dann anzuwenden waren, wenn wenigstens hinsichtlich eines ideellen Anteils an der Liegenschaft Wohnungseigentum durch grundbücherliche Eintragung begründet war, es daher keine Rolle spielte, dass nicht alle Miteigentumsanteile der Liegenschaft im Wohnungseigentum standen. (T3); Veröff: SZ 2003/35 TE OGH 2006/08/29 5 Ob 142/06b TE OGH 2007/05/08 5 Ob 90/07g Beisatz: „Parallelverfahren" zu 5 Ob 142/06b. (T4) RechtssatznummerRS0083010

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.