RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013163 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl5Ob28/83; 5Ob57/84; 8Ob1542/88; 5Ob63/89; 5Ob10/95 (5Ob73/95); 5Ob108/98p; 5Ob62/25s NormABGB §825 B MRG §37 Abs1 Z8 RechtssatzFehlt die Übereinstimmung der Mitmieter hinsichtlich eines Antrages in der Angelegenheit des Hauptmietzinses nach § 37 Abs 1 8 MRG, so ist nach den Regeln über die Gemeinschaft nach § 825 ABGB vorzugehen.Fehlt die Übereinstimmung der Mitmieter hinsichtlich eines Antrages in der Angelegenheit des Hauptmietzinses nach Paragraph 37, Absatz eins, 8 MRG, so ist nach den Regeln über die Gemeinschaft nach Paragraph 825, ABGB vorzugehen. EntscheidungstexteTE OGH 1983-09-20 5 Ob 28/83 Veröff: SZ 56/132 = MietSlg 35/24 TE OGH 1984-10-16 5 Ob 57/84 Vgl aber TE OGH 1989-01-12 8 Ob 1542/88 Auch; nur: Fehlt die Übereinstimmung der Mitmieter hinsichtlich eines Antrages so ist nach den Regeln über die Gemeinschaft nach § 825 ABGB vorzugehen. (T1) Beisatz: Hier: Aufkündigung (T2)Auch; nur: Fehlt die Übereinstimmung der Mitmieter hinsichtlich eines Antrages so ist nach den Regeln über die Gemeinschaft nach Paragraph 825, ABGB vorzugehen. (T1) Beisatz: Hier: Aufkündigung (T2) TE OGH 1989-07-14 5 Ob 63/89 nur T1; Beisatz: Hier: Als bloßer Mitmieter war der Antragsteller in Ermangelung einer Willensbildung der Mitmietergemeinschaft oder der allenfalls erforderlichen Entscheidung des (allgemeinen) Außerstreitrichters zur Antragstellung auf Anerkennung als Hauptmieter (§ 2 Abs 3 MRG) nicht legitimiert. (T3)nur T1; Beisatz: Hier: Als bloßer Mitmieter war der Antragsteller in Ermangelung einer Willensbildung der Mitmietergemeinschaft oder der allenfalls erforderlichen Entscheidung des (allgemeinen) Außerstreitrichters zur Antragstellung auf Anerkennung als Hauptmieter (Paragraph 2, Absatz 3, MRG) nicht legitimiert. (T3) TE OGH 1995-05-09 5 Ob 10/95 Beisatz: Dies muß auch für den Fall eines Antrages betreffend Angelegenheiten über den Anteil von Mitmietern an besonderen Aufwendungen (hier: für einen Personenaufzug; § 24 MRG) gelten. (T4)Beisatz: Dies muß auch für den Fall eines Antrages betreffend Angelegenheiten über den Anteil von Mitmietern an besonderen Aufwendungen (hier: für einen Personenaufzug; Paragraph 24, MRG) gelten. (T4) TE OGH 1998-09-15 5 Ob 108/98p Vgl; Beisatz: Sowohl ein Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter (§ 2 Abs 3 MRG) als auch ein Antrag auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG) muß im Fall zweier oder mehrer Mitmieter von allen Mitmietern getragen sein. (T5)Vgl; Beisatz: Sowohl ein Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter (Paragraph 2, Absatz 3, MRG) als auch ein Antrag auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG) muß im Fall zweier oder mehrer Mitmieter von allen Mitmietern getragen sein. (T5) TE OGH 2025-09-23 5 Ob 62/25s vgl; Beisatz: Im Fall der Geltendmachung des Anspruchs auf Legung einer Heizkostenabrechnung nach § 25 Abs 1 Z 8 HeizKG und auf Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile im Sinn des § 25 Abs 1 Z 9 HeizKG sind mehrere (ehemalige) Mitmieter nicht notwendige Streitgenossen bzw einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO. Derartige Abrechnungen zu verlangen, steht daher auch dem einzelnen Mitmieter als Abnehmer im Sinn des § 2 Z 4 HeizKG zu. (T6)vgl; Beisatz: Im Fall der Geltendmachung des Anspruchs auf Legung einer Heizkostenabrechnung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 8, HeizKG und auf Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 9, HeizKG sind mehrere (ehemalige) Mitmieter nicht notwendige Streitgenossen bzw einheitliche Streitpartei im Sinn des Paragraph 14, ZPO. Derartige Abrechnungen zu verlangen, steht daher auch dem einzelnen Mitmieter als Abnehmer im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, HeizKG zu. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013163
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