5Ob54/83
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.09.1983 Geschäftszahl5Ob54/83; 6Ob646/84; 5Ob120/86; 5Ob314/99h; 5Ob181/06p NormMRG §16 Abs1;
MRG §53;
RBG 1971 §12 Abs2;
RechtssatzDurch § 53 MRG sollte die frühere Verweisung im § 12 Abs 3 des RBG auf die §§ 16 und 16 a MG, die damit nach der gänzlichen Tilgung des Wohnbaudarlehens der öffentlichen Hand auf Grund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses zuließ, durch den Hinweis ersetzt werden, dass in diesen Fällen der § 16 MRG nicht gilt.Durch Paragraph 53, MRG sollte die frühere Verweisung im Paragraph 12, Absatz 3, des RBG auf die Paragraphen 16 und 16 a MG, die damit nach der gänzlichen Tilgung des Wohnbaudarlehens der öffentlichen Hand auf Grund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses zuließ, durch den Hinweis ersetzt werden, dass in diesen Fällen der Paragraph 16, MRG nicht gilt.
EntscheidungstexteTE OGH 1983/09/20 5 Ob 54/83 Veröff: EvBl 1984/5 S 18 = MietSlg XXXV/25 = ImmZ 1984,136 TE OGH 1984/10/04 6 Ob 646/84 Vgl auch TE OGH 1986/06/10 5 Ob 120/86 Vgl auch; Beisatz: Die vom Gesetz normierte Ausnahme des Bestandgegenstandes von den gesetzlichen Bestimmungen des MRG über die Beschränkung freier Mietzinsbildung soll nicht ausschließlich für jenen Liegenschaftseigentümer gelten, der die Rückzahlung selbst geleistet hat. Sie gilt für jeden nach der begünstigten Rückzahlung geschlossenen Mietvertrag, ungeachtet des Umstandes, ob zwischenweilig ein Wechsel im Eigentum der Liegenschaft eingetreten ist. (T1) TE OGH 1999/11/23 5 Ob 314/99h Vgl auch; Beis wie T1 nur: Sie gilt für jeden nach der begünstigten Rückzahlung geschlossenen Mietvertrag, ungeachtet des Umstandes, ob zwischenweilig ein Wechsel im Eigentum der Liegenschaft eingetreten ist. (T2); Veröff: SZ 72/189 TE OGH 2006/10/03 5 Ob 181/06p Vgl aber; Beisatz: § 53 MRG ist im Fall einer begünstigten Rückzahlung nach den RBG 1987 nicht anzuwenden. (T3) Vgl aber; Beisatz: Paragraph 53, MRG ist im Fall einer begünstigten Rückzahlung nach den RBG 1987 nicht anzuwenden. (T3) RechtssatznummerRS0069536