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{'item': '1Ob26/83; 6Ob606/85; 1Ob54/87; 1Ob25/91; 2Ob46/93; 2Ob184/08k; 1Ob4/09h; 2Ob277/08m; 5Ob193/10h; 7Ob31/11a; 17Ob29/11f; 2Ob113/11y; 7Ob91/14

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038915 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl1Ob26/83; 6Ob606/85; 1Ob54/87; 1Ob25/91; 2Ob46/93; 2Ob184/08k; 1Ob4/09h; 2Ob277/08m; 5Ob193/10h; 7Ob31/11a; 17Ob29/11f; 2Ob113/11y; 7Ob91/14d; 1Ob215/16y; 1Ob177/19i; 1Ob189/20f; 1Ob6/23y; 4Ob109/24v; 7Ob154/24h; 1Ob90/25d NormZPO §228 B1aa ZPO §228 G RechtssatzIn jedem Fall, in dem die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt wird, kann sich die Feststellung notwendigerweise nur auf die des haftungsbegründenden Verhaltens, nicht aber auf die eines in Zukunft mit Sicherheit konkret zu erwartenden Schadens und des Bestehens des Kausalzusammenhangs beziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1983-09-21 1 Ob 26/83 TE OGH 1985-09-26 6 Ob 606/85 Auch TE OGH 1988-02-24 1 Ob 54/87 Veröff: SZ 61/43 = NZ 1989,95 TE OGH 1991-10-30 1 Ob 25/91 Vgl auch; Beisatz: Dass der Kläger mit zukünftigen Leistungsbegehren nicht nur den Eintritt des Schadens, sondern ungeachtet des Feststellungsurteils auch den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schadenseintritt beweisen müsste, vermag ihm das Feststellungsinteresse nicht zu nehmen. (T1) Veröff: JBl 1992,253 TE OGH 1993-10-28 2 Ob 46/93 TE OGH 2008-11-13 2 Ob 184/08k TE OGH 2009-03-31 1 Ob 4/09h Beis wie T1 TE OGH 2009-10-15 2 Ob 277/08m Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Verhaltens für den geltend gemachten Schaden erst im Leistungsprozess zu prüfen ist, bezieht sich auf den Zusammenhang zwischen einem konkreten Schaden und dem schädigenden Ereignis, nicht aber auf den Kausalzusammenhang zwischen einer Vertragsverletzung und dem (potentiell) schädigenden Ereignis. Dieser Zusammenhang ist schon im Feststellungsprozess zu prüfen. (T2) Beisatz: Hier: Kausalzusammenhang zwischen schuldhafter Vertragsverletzung und einer Bauverzögerung oder der endgültigen Versagung einer baubehördlichen Bewilligung als potentiell schädigendes Ereignis. (T3) TE OGH 2011-02-09 5 Ob 193/10h Auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-05-18 7 Ob 31/11a Auch TE OGH 2011-11-22 17 Ob 29/11f TE OGH 2012-05-15 2 Ob 113/11y TE OGH 2014-09-10 7 Ob 91/14d Auch; Beisatz: In jedem Fall, in dem die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt wird, kann sich die Feststellung notwendigerweise nur auf das haftungsbegründende Verhalten, nicht aber auf einen in Zukunft konkret zu erwartenden Schaden und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs beziehen. (T4) Beisatz: Sollte in Zukunft tatsächlich eine Erkrankung auftreten, müsste der Geschädigte demnach ‑ ungeachtet eines Feststellungsurteils ‑ im Leistungsprozess den Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der Erkrankung unter Beweis stellen. (T5) TE OGH 2017-03-16 1 Ob 215/16y Vgl; Beisatz: Fehlt jedwede Konkretisierung des haftungsbegründenden Verhaltens im Urteilsbegehren wird es im fortgesetzten Verfahren zu präzisieren sein. (T6) Veröff: SZ 2017/35 TE OGH 2019-12-16 1 Ob 177/19i Beisatz: Hier: Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einer unrichtigen Aufklärung eines Gerichtskommissärs. (T7) TE OGH 2020-11-27 1 Ob 189/20f Auch; Beis wie T2 TE OGH 2023-03-21 1 Ob 6/23y vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2024-10-22 4 Ob 109/24v Beisatz wie T5 TE OGH 2025-01-29 7 Ob 154/24h Beisatz: Hier: Bestreitung der Leistungspflicht aus einem (gerichtlichen) Vergleich, durch den die Ersatzpflicht für künftige Schäden dem Grunde nach festgestellt wurde, war kein neuer Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung. (T8); Beisatz wie T1; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-09-09 1 Ob 90/25d vgl; Beisatz nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038915

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.