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{'item': ['1Ob27/83', '1Ob49/95 (1Ob54/95)', '1Ob2047/96b', '3Ob11/97g', '1Ob25/01k', '1Ob129/02f', '1Ob296/03s']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.09.1983 Geschäftszahl1Ob27/83; 1Ob49/95 (1Ob54/95); 1Ob2047/96b; 3Ob11/97g; 1Ob25/01k; 1Ob129/02f; 1Ob296/03s NormAHG §1 Dc; AHG §7; B-VG Art23;

§1

IIIA;

§5

IIA;

§11; Rechtssatz

Aus Art 23 Abs 1 B-VG und § 1 Abs 1 AHG kann nicht abgeleitet werden, daß mit dem Inkrafttreten des AHG andere, auf Gefährdung abstellende Haftungsgründe ausgeschlossen sein sollten. Liegt auch ein solcher Haftungsgrund vor, können Ansprüche je nach Absicht Gesetzgebers wahlweise, hilfsweise oder ergänzungsweise nach dem einen oder nach dem anderen Rechtsgrund geltend gemacht werden. Dies gilt insbesonders auch für die Tatbestände der Amtshaftung und der Gefährdungshaftung nach dem

. Diese schließen einander nicht aus.Aus Artikel 23, Absatz eins, B-VG und Paragraph eins, Absatz eins, AHG kann nicht abgeleitet werden, daß mit dem Inkrafttreten des AHG andere, auf Gefährdung abstellende Haftungsgründe ausgeschlossen sein sollten. Liegt auch ein solcher Haftungsgrund vor, können Ansprüche je nach Absicht Gesetzgebers wahlweise, hilfsweise oder ergänzungsweise nach dem einen oder nach dem anderen Rechtsgrund geltend gemacht werden. Dies gilt insbesonders auch für die Tatbestände der Amtshaftung und der Gefährdungshaftung nach dem

. Diese schließen einander nicht aus. EntscheidungstexteTE OGH 1983/09/21 1 Ob 27/83 Veröff: SZ 56/133 = ZVR 1985/257 S 265 TE OGH 1995/11/22 1 Ob 49/95 Auch; Veröff: SZ 68/220 TE OGH 1996/08/22 1 Ob 2047/96b Auch; Veröff: SZ 69/188 TE OGH 1996/12/18 3 Ob 11/97g Vgl auch TE OGH 2001/03/27 1 Ob 25/01k Ähnlich; Beisatz: Der Rechtsordnung war und ist keine Bestimmung zu entnehmen, die - außer § 9 Abs 5 AHG für die Klage gegen ein Organ - anordnet, der Geschädigte könne den seinem Klagegrund nach durch einen Hoheitsakt verursachten, aber ausdrücklich nicht auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Anspruch auf Ersatz des Schadens am Vermögen oder an der Person nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend machen. Es muss dem Geschädigten möglich sein, einerseits den auf einen Vertrag gestützten Ersatzanspruch gegen den Schädiger, der kein Organ eines Rechtsträgers im Sinne des § 1 Abs 2 AHG ist, und andererseits den Ersatz des durch das Organ des Rechtsträgers schuldhaft rechtswidrig verursachten Schadens im Wege der Amtshaftung gegen diesen geltend zu machen. (T1); Veröff: SZ 74/55 Ähnlich; Beisatz: Der Rechtsordnung war und ist keine Bestimmung zu entnehmen, die - außer Paragraph 9, Absatz 5, AHG für die Klage gegen ein Organ - anordnet, der Geschädigte könne den seinem Klagegrund nach durch einen Hoheitsakt verursachten, aber ausdrücklich nicht auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Anspruch auf Ersatz des Schadens am Vermögen oder an der Person nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend machen. Es muss dem Geschädigten möglich sein, einerseits den auf einen Vertrag gestützten Ersatzanspruch gegen den Schädiger, der kein Organ eines Rechtsträgers im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG ist, und andererseits den Ersatz des durch das Organ des Rechtsträgers schuldhaft rechtswidrig verursachten Schadens im Wege der Amtshaftung gegen diesen geltend zu machen. (T1); Veröff: SZ 74/55 TE OGH 2002/06/25 1 Ob 129/02f Beisatz: Ein Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG kann als Haftungssubjekt nach § 1319 ABGB persönlich in Anspruch genommen werden, wenn es Besitzer des als Schadensursache wirksam gewordenen Gebäudes beziehungsweise Werks war. (T2); Veröff: SZ 2002/87 Beisatz: Ein Organ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG kann als Haftungssubjekt nach Paragraph 1319, ABGB persönlich in Anspruch genommen werden, wenn es Besitzer des als Schadensursache wirksam gewordenen Gebäudes beziehungsweise Werks war. (T2); Veröff: SZ 2002/87 TE OGH 2004/10/12 1 Ob 296/03s Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2004/145 RechtssatznummerRS0049908

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.