RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033701 Entscheidungsdatum28.08.2024 Geschäftszahl7Ob584/83; 2Ob509/87; 4Ob610/87; 4Ob2021/96a; 7Ob293/98h; 9ObA222/01i; 9ObA217/01d; 3Ob36/05y; 4Ob84/09w; 5Ob174/09p; 6Ob76/12p; 1Ob16/13d; 6Ob187/14i; 1Ob63/15v; 4Ob152/16f; 7Ob208/17i; 4Ob197/18a; 7Ob72/24z NormABGB §1435 RechtssatzLaufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die während der Lebensgemeinschaft gemeinsame Wohnung oder sonstige Leistungen für zum sofortigen Verbrauch bestimmte Anschaffungen sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt und haben daher im Falle einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck anders als die Aufwendungen für Dauerinvestitionen nicht verfehlt. EntscheidungstexteTE OGH 1983-09-22 7 Ob 584/83 Veröff: EvBl 1984/12 S 46 TE OGH 1987-11-24 2 Ob 509/87 Vgl auch TE OGH 1987-11-30 4 Ob 610/87 Veröff: JBl 1988,253 TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2021/96a Auch; Beisatz: Nicht rückforderbar sind Leistungen, die keinen weitergehenden (dh in fernere Zukunft reichenden) Zweck verfolgen, also insbesondere laufende Zahlungen für gemeinsamen Unterhalt. Solche Leistungen für den täglichen Aufwand können aber auch nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft (Hausgemeinschaft) nicht gegen Rückforderungsansprüche des anderen Teils aufgerechnet werden. (T1) Veröff: SZ 69/89 TE OGH 1999-10-13 7 Ob 293/98h nur: Laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die während der Lebensgemeinschaft gemeinsame Wohnung oder sonstige Leistungen für zum sofortigen Verbrauch bestimmte Anschaffungen sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt. (T2) TE OGH 2001-10-10 9 ObA 222/01i Auch; Beisatz: Nicht rückforderbar sind Leistungen, die keinen weitergehenden (das heißt in fernere Zukunft reichenden) Zweck verfolgen, also insbesondere laufende Zahlungen für gemeinsamen Unterhalt; sie sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum bestimmt und haben daher im Fall einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt. (T3) TE OGH 2001-10-10 9 ObA 217/01d Auch TE OGH 2005-06-30 3 Ob 36/05y Vgl auch TE OGH 2009-06-09 4 Ob 84/09w Auch; Veröff: SZ 2009/77 TE OGH 2009-12-15 5 Ob 174/09p Vgl; Beisatz: Leistungen und Aufwendungen, die keinen in die Zukunft reichenden Zweck aufweisen, sondern ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt sind, haben bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt. (T4) TE OGH 2012-06-22 6 Ob 76/12p Vgl aber; Beisatz: Für die Rückforderbarkeit genügt die Annahme, dass die Ehegattin davon ausgehen konnte, von ihrer Tätigkeit irgendeinen Vorteil in der Zukunft erlangen zu können. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie eine bestimmte zukünftige Gegenleistung erwartet. (T5) Beisatz: Hier: Über die Beistandspflicht hinausgehende Pflegeleistungen. (T6) TE OGH 2013-04-11 1 Ob 16/13d Auch; nur T2 TE OGH 2014-11-19 6 Ob 187/14i Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2015-05-21 1 Ob 63/15v Auch; nur T2 TE OGH 2016-08-30 4 Ob 152/16f Auch TE OGH 2018-07-04 7 Ob 208/17i TE OGH 2019-01-29 4 Ob 197/18a nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 72/24z Beisatz wie T1; nur T2; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033701
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