RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010844 Entscheidungsdatum19.03.2024 Geschäftszahl7Ob698/83; 4Ob544/95; 2Ob282/05t; Bsw36813/97; 1Ob230/10w; 7Ob39/13f; 1Ob138/13w; 1Ob25/14d; 8Ob84/13f; 4Ob141/14k; 6Ob203/15v; 8Ob113/15y; 3Ob204/15v; 1Ob225/16v; 1Ob31/17s; 1Ob101/21s; 4Ob39/21w; 4Ob126/23t NormABGB §365 A BStG §18 EisbEG §4 A TirStraßenG §64 TirTourismG 2006 §42 WRG §60 Abs2 WRG §117 1.ZPMRK Art1 IV4 RechtssatzDem Zweck der Enteignungsentschädigung entspricht es, dass dem Enteigneten jenes Opfer, das er im Interesse der Allgemeinheit bringt, voll abgegolten wird. Durch die Enteignung wird die Position des Enteigneten im Verhältnis zu anderen Personen nachteilig verschoben. Die Enteignungsentschädigung hat den Zweck, diese Benachteiligung auszugleichen und den Enteigneten wieder den anderen Personen grundsätzlich gleichzustellen. Wurde durch die Entschädigung eine Wiederangleichung des Enteigneten an seine Umwelt erreicht, so ist der Entschädigte bezüglich der weiteren Folgeschäden nicht anders zu behandeln als seine Umwelt. Diese weiteren Folgeschäden sind dann mittelbare Schäden der Enteignung, deren Entschädigung zu unterbleiben hat. EntscheidungstexteTE OGH 1983-09-22 7 Ob 698/83 TE OGH 1995-06-27 4 Ob 544/95 nur: Diese weiteren Folgeschäden sind dann mittelbare Schäden der Enteignung, deren Entschädigung zu unterbleiben hat. (T1) Veröff: SZ 68/121 TE OGH 2006-09-21 2 Ob 282/05t Vgl auch; Beisatz: Zweck der Enteignungsentschädigung ist, den Vermögensnachteil des Enteigneten bloß auszugleichen, nicht aber dessen Bereicherung herbeizuführen. (T2) TE AUSL EGMR 2006-03-29 Bsw 36813/97 Vgl aber; nur: Dem Zweck der Enteignungsentschädigung entspricht es, dass dem Enteigneten jenes Opfer, das er im Interesse der Allgemeinheit bringt, voll abgegolten wird. (T3) Veröff: NL 2006,83 TE OGH 2011-02-23 1 Ob 230/10w Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eingehende Erörterung der Frage der Berücksichtigung von „allgemeinen Planungsgewinnen“ aus der Erschließung eines gesamten Gebiets und „Projektvorteilen im engsten Sinn des Wortes“ (hier: Wasserschutzprojekt). (T4) TE OGH 2013-09-04 7 Ob 39/13f Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Persönliche Nachteile des Grundeigentümers oder solche in Bezug auf seine Restliegenschaft, die durch die Errichtung und den Betrieb der Straßenanlage auf dem enteigneten Grundstück bewirkt werden, insbesondere Wertminderungen der Restliegenschaft durch Immissionen aus dem enteigneten Grundstücksteil, die in Zukunft zu erwarten sind oder welche bereits wirksam wurden, sind im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht zu vergüten. (T5) Beisatz: Hier: § 18 BStG. (T6)Beisatz: Hier: Paragraph 18, BStG. (T6) Bem: Mit ausführlicher Begründung unter Darstellung von Rsp und Lehre zur Einbeziehung von sog. Projektschäden in die Berechnung der Entschädigung. (T7) TE OGH 2014-02-27 1 Ob 138/13w Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-02-27 1 Ob 25/14d Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-05-26 8 Ob 84/13f Auch; nur: Maßgeblicher Zweck der Entschädigung ist der Ausgleich der Vermögensdifferenz, die der Enteignete durch das ihm abverlangte Sonderopfer erleidet. Auch Folgeschäden sind zu ersetzen, soweit sie nicht schon im Verkehrswert berücksichtigt wurden. (T8) Beisatz: Dem Enteigneten soll nicht weniger, aber auch nicht mehr als der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden. (T9) Beisatz: Diese Grundsätze haben auch dann zu gelten, wenn die Enteignung durch Einräumung einer Zwangsservitut verwirklicht wird. (T10) TE OGH 2014-12-16 4 Ob 141/14k Vgl; Beisatz: Ein derartiger Ausgleich kann nur im Verhältnis zwischen demjenigen, dessen Rechtsposition durch die Enteignung verschlechtert wurde und demjenigen, zu dessen Gunsten die Enteignung vorgenommen wurde, stattfinden. (T11) Beisatz: Zur Frage der Passivlegitimation bei einer Enteignung nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006. (T12) TE OGH 2015-11-26 6 Ob 203/15v Auch; Beis wie T8 nur: Auch Folgeschäden sind zu ersetzen, soweit sie nicht schon im Verkehrswert berücksichtigt wurden. (T13) TE OGH 2015-11-25 8 Ob 113/15y Auch; Beis wie T13; Beisatz: Auch Vermögensfolgeschäden sind im Rahmen der Enteignungsentschädigung zu ersetzen, wenn sie nicht schon im Verkehrswert der entzogenen bzw mit einem Zwangsrecht belasteten Liegenschaft berücksichtigt wurden, wenn sie also durch den Ersatz der Wertminderung des entzogenen Objekts bzw der belasteten Liegenschaften allein noch nicht abgegolten sind. (T14) Beisatz: Grundsätzlich soll durch die Gewährung der Entschädigung nach § 4 EisbEG dem Enteigneten der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden, wobei es bei der Ermittlung der Entschädigung auf eine bereits bestehende oder als realistisch beurteilte künftige Verwendungsmöglichkeit der durch die Enteignung beanspruchten Flächen ankommt. (T15)Beisatz: Grundsätzlich soll durch die Gewährung der Entschädigung nach Paragraph 4, EisbEG dem Enteigneten der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden, wobei es bei der Ermittlung der Entschädigung auf eine bereits bestehende oder als realistisch beurteilte künftige Verwendungsmöglichkeit der durch die Enteignung beanspruchten Flächen ankommt. (T15) TE OGH 2016-01-20 3 Ob 204/15v Auch; Beis wie T10 TE OGH 2017-01-31 1 Ob 225/16v Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2017-03-16 1 Ob 31/17s Auch; Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 117 Abs 4 WRG. (T16)Auch; Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Verfahren nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG. (T16) TE OGH 2021-12-14 1 Ob 101/21s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2022-03-29 4 Ob 39/21w Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2024-03-19 4 Ob 126/23t nur T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010844
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