OGH Rechtssatz RS0044317 (8Ob551/83)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044317 Entscheidungsdatum22.09.1983 Geschäftszahl8Ob551/83; 2Ob147/97z; 10ObS363/98z; 3Ob196/12p; 8Nc15/18z NormZPO §529 A; ZPO §532 RechtssatzDie Zuständigkeit des OGH zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage ist im Sinne der Vorschrift des § 532 ZPO zu bejahen, wenn er im Vorprozeß eine Endentscheidung gefällt hat, die (auch) mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage bekämpft wird (unter Ablehnung der Meinung Faschings Kommentar IV 523, eine Klageführung beim Höchstgericht komme nur in Frage, wenn sich der Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 1 ZPO beim Höchstgericht ereignet habe oder der Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO auch noch im Verfahren dritter Instanz aufgetreten und geheilt geblieben sei).Die Zuständigkeit des OGH zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage ist im Sinne der Vorschrift des Paragraph 532, ZPO zu bejahen, wenn er im Vorprozeß eine Endentscheidung gefällt hat, die (auch) mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage bekämpft wird (unter Ablehnung der Meinung Faschings Kommentar römisch vier 523, eine Klageführung beim Höchstgericht komme nur in Frage, wenn sich der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO beim Höchstgericht ereignet habe oder der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO auch noch im Verfahren dritter Instanz aufgetreten und geheilt geblieben sei).
EntscheidungstexteTE OGH 1983-09-22 8 Ob 551/83 Veröff: RZ 1984/39 S 129 TE OGH 1997-04-24 2 Ob 147/97z nur: Die Zuständigkeit des OGH zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage ist im Sinne der Vorschrift des § 532 ZPO zu bejahen, wenn er im Vorprozeß eine Endentscheidung gefällt hat, die (auch) mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage bekämpft wird. (T1)nur: Die Zuständigkeit des OGH zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage ist im Sinne der Vorschrift des Paragraph 532, ZPO zu bejahen, wenn er im Vorprozeß eine Endentscheidung gefällt hat, die (auch) mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage bekämpft wird. (T1) TE OGH 1998-11-24 10 ObS 363/98z nur T1 TE OGH 2012-11-14 3 Ob 196/12p nur T1 TE OGH 2018-08-28 8 Nc 15/18z Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044317