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{'item': ['5Ob31/83', '5Ob63/83', '5Ob269/00w', '6Ob236/00z', '5Ob51/08y']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.09.1983 Geschäftszahl5Ob31/83; 5Ob63/83; 5Ob269/00w; 6Ob236/00z; 5Ob51/08y NormWEG 1975 §23; WEG 1975 §24; WEG 1975 §25 RechtssatzSoll ein schon bestehendes Haus in Wohnungseigentum übergeführt werden, dann sind die §§ 23, 25 WEG 1975 dem Wortlaut noch nicht anwendbar, wegen der Ungleichartigkeit der rechtlichen Situation sprechen auch andere Gründe nicht für deren allgemeine ausdehnende Auslegung; dies schließt allerdings nicht aus, dass die rechtliche Wertung im Einzelfall eine analoge Anwendung geboten erscheinen lässt.Soll ein schon bestehendes Haus in Wohnungseigentum übergeführt werden, dann sind die Paragraphen 23, 25, WEG 1975 dem Wortlaut noch nicht anwendbar, wegen der Ungleichartigkeit der rechtlichen Situation sprechen auch andere Gründe nicht für deren allgemeine ausdehnende Auslegung; dies schließt allerdings nicht aus, dass die rechtliche Wertung im Einzelfall eine analoge Anwendung geboten erscheinen lässt. EntscheidungstexteTE OGH 1983/09/27 5 Ob 31/83 Veröff: SZ 56/138 TE OGH 1983/12/20 5 Ob 63/83 TE OGH 2000/11/07 5 Ob 269/00w Vgl auch; Beisatz: Es besteht die Möglichkeit einer analogen Anwendung der Schutzbestimmungen der §§ 23 ff WEG auf die Erwerber von Wohnungseigentum in einem "Althaus", wenn dies die rechtliche Wertung im Einzelfall erfordert. (T1) Vgl auch; Beisatz: Es besteht die Möglichkeit einer analogen Anwendung der Schutzbestimmungen der Paragraphen 23, ff WEG auf die Erwerber von Wohnungseigentum in einem "Althaus", wenn dies die rechtliche Wertung im Einzelfall erfordert. (T1) TE OGH 2001/05/16 6 Ob 236/00z Vgl aber; nur: Soll ein schon bestehendes Haus in Wohnungseigentum übergeführt werden, dann sind die §§ 23, 25 WEG 1975 dem Wortlaut nach nicht anwendbar. (T2); Beisatz: Die Schutzbestimmungen der §§ 23 bis 25 WEG wurden auf den Erwerb des Wohnungseigentums an schon bestehenden Gebäuden (die vor Entstehung eines Anspruches auf Wohnungseigentumsbegründung erstmalig bezogen wurden) durch die entsprechende Neufassung des § 23 Abs 1 WEG durch das

  1. WÄG, das am
  2. 1994 in Kraft trat, ausgedehnt. (T3) Vgl aber; nur: Soll ein schon bestehendes Haus in Wohnungseigentum übergeführt werden, dann sind die Paragraphen 23, 25, WEG 1975 dem Wortlaut nach nicht anwendbar. (T2); Beisatz: Die Schutzbestimmungen der Paragraphen 23 bis 25 WEG wurden auf den Erwerb des Wohnungseigentums an schon bestehenden Gebäuden (die vor Entstehung eines Anspruches auf Wohnungseigentumsbegründung erstmalig bezogen wurden) durch die entsprechende Neufassung des Paragraph 23, Absatz eins, WEG durch das
  3. WÄG, das am
  4. 1994 in Kraft trat, ausgedehnt. (T3) TE OGH 2008/05/14 5 Ob 51/08y Vgl aber; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: § 23 Abs 1 Satz 2 WEG 1975 idF
  5. WÄG ließ jedenfalls eine organisatorische und administrative Abwicklung der Wohnungseigentumsbegründung bzw die Beteiligung daran für die rechtliche Qualifikation einer Person als Wohnungseigentumsorganisator genügen, und zwar unabhängig davon, ob das betreffende Gebäude erst bezogen werden soll oder schon bezogen ist. (T4) Vgl aber; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Paragraph 23, Absatz eins, Satz 2 WEG 1975 in der Fassung
  6. WÄG ließ jedenfalls eine organisatorische und administrative Abwicklung der Wohnungseigentumsbegründung bzw die Beteiligung daran für die rechtliche Qualifikation einer Person als Wohnungseigentumsorganisator genügen, und zwar unabhängig davon, ob das betreffende Gebäude erst bezogen werden soll oder schon bezogen ist. (T4) RechtssatznummerRS0083077

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.