RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069251 Entscheidungsdatum27.09.1983 Geschäftszahl5Ob47/83; 2Ob104/99d; 5Ob284/03f; 2Ob149/06k; 5Ob141/08h; 3Ob247/18x; 5Ob177/20w NormMRG §1 Abs4 Z1; MRG §1 Abs4 Z2; MRG §16 Abs1 Z2 RechtssatzWurde ein Gebäude oder ein Mietgegenstand ohne Bewilligung neu errichtet beziehungsweise geschaffen, so ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 2 MRG auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Inangriffnahme des Bauvorhabens nach dem 08.05.1945 abzustellen. Was die Belange der Rechtssicherheit betrifft, so ist ihnen dadurch Genüge getan, dass derjenige, der aus der Mietschutzfreiheit Rechte ableiten will, die Voraussetzungen der Mieterschutzfreiheit - also hier den Beginn der Bauarbeiten und deren Umfang - konkret zu behaupten und zu beweisen hat.Wurde ein Gebäude oder ein Mietgegenstand ohne Bewilligung neu errichtet beziehungsweise geschaffen, so ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Inangriffnahme des Bauvorhabens nach dem 08.05.1945 abzustellen. Was die Belange der Rechtssicherheit betrifft, so ist ihnen dadurch Genüge getan, dass derjenige, der aus der Mietschutzfreiheit Rechte ableiten will, die Voraussetzungen der Mieterschutzfreiheit - also hier den Beginn der Bauarbeiten und deren Umfang - konkret zu behaupten und zu beweisen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1983-09-27 5 Ob 47/83 TE OGH 1999-04-15 2 Ob 104/99d Vgl; nur: Derjenige, der aus der Mietschutzfreiheit Rechte ableiten will, hat die Voraussetzungen der Mieterschutzfreiheit konkret zu behaupten und zu beweisen hat. (T1); Beisatz: Für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs 4 MRG gilt die volle Behauptungs- und Beweislast für denjenigen, der sich auf die Ausnahme stützt. (T2)Vgl; nur: Derjenige, der aus der Mietschutzfreiheit Rechte ableiten will, hat die Voraussetzungen der Mieterschutzfreiheit konkret zu behaupten und zu beweisen hat. (T1); Beisatz: Für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des Paragraph eins, Absatz 4, MRG gilt die volle Behauptungs- und Beweislast für denjenigen, der sich auf die Ausnahme stützt. (T2) TE OGH 2004-01-13 5 Ob 284/03f Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2006-12-21 2 Ob 149/06k Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-11-04 5 Ob 141/08h nur: Wurde ein Gebäude oder ein Mietgegenstand ohne Bewilligung neu errichtet beziehungsweise geschaffen, so ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 2 MRG auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Inangriffnahme des Bauvorhabens nach dem 08.05.1945 abzustellen. (T3)nur: Wurde ein Gebäude oder ein Mietgegenstand ohne Bewilligung neu errichtet beziehungsweise geschaffen, so ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Inangriffnahme des Bauvorhabens nach dem 08.05.1945 abzustellen. (T3) TE OGH 2019-01-23 3 Ob 247/18x Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2021-04-29 5 Ob 177/20w Vgl; Beisatz: Hier: § 1 Abs 4 Z 2 MRG. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0069251
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.