RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0073702 Entscheidungsdatum27.09.1983 Geschäftszahl5Ob633/83; 1Ob21/05b; 7Ob2/16v NormCMR Art3; CMR Art28 Abs2; CMR Art32 Abs1 RechtssatzUnterliegt die Beförderung der CMR, so verjährt auch der Schadenersatzanspruch des Eigentümers des durch einen Verkehrsunfall während des Transportes beschädigten Frachtgutes gegen den an der Beschädigung schuldtragenden Kraftfahrzeuglenker, dessen sich der Frachtführer bei Ausführung der Beförderung bediente, nach Art 32 CMR, wenn der Eigentümer des Frachtgutes wenigstens insoferne am Frachtvertrag beteiligt ist, dass der Absender für ihn in verdeckter Stellvertretung oder mit seinem Einverständnis das Frachtgut der Gefährdung ausgesetzt hat.Unterliegt die Beförderung der CMR, so verjährt auch der Schadenersatzanspruch des Eigentümers des durch einen Verkehrsunfall während des Transportes beschädigten Frachtgutes gegen den an der Beschädigung schuldtragenden Kraftfahrzeuglenker, dessen sich der Frachtführer bei Ausführung der Beförderung bediente, nach Artikel 32, CMR, wenn der Eigentümer des Frachtgutes wenigstens insoferne am Frachtvertrag beteiligt ist, dass der Absender für ihn in verdeckter Stellvertretung oder mit seinem Einverständnis das Frachtgut der Gefährdung ausgesetzt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1983-09-27 5 Ob 633/83 TE OGH 2005-03-15 1 Ob 21/05b Ähnlich; Beisatz: Macht der Absender des Frachtguts als Vertragspartei des Beförderungsvertrags einen Ersatzanspruch geltend, der in seinem Vermögen durch das deliktische Verhalten eines Gehilfen des Frachtführers oder eines Unterfrachtführers im Zuge der Verladung des Frachtguts in Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht des Frachtführers verursacht wurde, so verjähren auch Ersatzansprüche wegen Schäden, die nicht unter Art 17 und Art 28 CMR zu subsumieren sind und daher nicht unter die Anwendbarkeit des Kapitels IV dieses Übereinkommens fallen, gemäß Art 32 Abs 1 CMR. (T1); Veröff: SZ 2005/37Ähnlich; Beisatz: Macht der Absender des Frachtguts als Vertragspartei des Beförderungsvertrags einen Ersatzanspruch geltend, der in seinem Vermögen durch das deliktische Verhalten eines Gehilfen des Frachtführers oder eines Unterfrachtführers im Zuge der Verladung des Frachtguts in Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht des Frachtführers verursacht wurde, so verjähren auch Ersatzansprüche wegen Schäden, die nicht unter Artikel 17 und Artikel 28, CMR zu subsumieren sind und daher nicht unter die Anwendbarkeit des Kapitels römisch vier dieses Übereinkommens fallen, gemäß Artikel 32, Absatz eins, CMR. (T1); Veröff: SZ 2005/37 TE OGH 2016-11-30 7 Ob 2/16v Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch, der aus einer vereinbarungsgemäß vom Frachtführer zu verrichtenden Verladung durch seine Leute dem Absender dadurch zugefügt wurde, dass er auch nicht dem Frachtvertrag unterliegende Waren „irrtümlich“ mitnahm, steht mit der der CMR unterliegenden Beförderung im Sinn des Art 32 CMR in Zusammenhang. (T2); Veröff: SZ 2016/131Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch, der aus einer vereinbarungsgemäß vom Frachtführer zu verrichtenden Verladung durch seine Leute dem Absender dadurch zugefügt wurde, dass er auch nicht dem Frachtvertrag unterliegende Waren „irrtümlich“ mitnahm, steht mit der der CMR unterliegenden Beförderung im Sinn des Artikel 32, CMR in Zusammenhang. (T2); Veröff: SZ 2016/131 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0073702
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.