RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044201 Entscheidungsdatum27.09.1983 Geschäftszahl5Ob1505/83; 6Ob1508/83; 2Ob1509/83; 2Ob1503/84; 6Ob1522/84; 1Ob1525/84; 4Ob1527/84; 3Ob1520/85; 3Ob1517/86; 9Ob1572/94; 9Ob1583/95; 2Ob280/00s; 7Ob3/01v; 1Ob134/01i; 2Ob93/02v; 2Ob88/06i; 6Ob38/08v; 9Ob37/11y NormZPO §508a RechtssatzDienstbarkeiten; außerordentliche Revision nicht angenommen: Fruchtgenußrecht an ideellen Liegenschaftsteilen. EntscheidungstexteTE OGH 1983-09-27 5 Ob 1505/83 TE OGH 1983-10-20 6 Ob 1508/83 Beisatz: Umfang des Wohnungsrechtes. (T1) TE OGH 1984-01-17 2 Ob 1509/83 Beisatz: Unzulässige Verbreiterung eines Dienstbarkeitsfahrweges. (T2) TE OGH 1984-03-27 2 Ob 1503/84 Beisatz: Erlöschen der Dienstbarkeit durch Nichtgebrauch (§ 1479 ABGB) bzw gemäß § 1488 ABGB. (T3)Beisatz: Erlöschen der Dienstbarkeit durch Nichtgebrauch (Paragraph 1479, ABGB) bzw gemäß Paragraph 1488, ABGB. (T3) TE OGH 1984-06-28 6 Ob 1522/84 Beisatz: Verpflichtung des Wegeservitutsbelasteten gegenüber dem Servitutsberechtigten in Ansehung von Behinderungsverhalten dritter Personen und Benützungsbefugnisse der Eigentümer des Servitutsweges. (T4) TE OGH 1984-08-31 1 Ob 1525/84 Beisatz: Bei der Auslegung des Titels ist der Zweck der Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Einräumung zu beachten; eine Änderung des Widmungszweckes darf nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung des dienenden Grundstückes führen. Der Betrieb einer Fremdenpension (Privatzimmervermietung) stellt eine solche Mehrbelastung - auch bei nicht gewerblicher Ausübung - gegenüber der Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken dar. (T5) TE OGH 1984-10-23 4 Ob 1527/84 Beisatz: Begriff der "ungemessenen Dienstbarkeit"; Änderung des Widmungszwecks des herrschenden Gutes (§ 484 ABGB). (T6)Beisatz: Begriff der "ungemessenen Dienstbarkeit"; Änderung des Widmungszwecks des herrschenden Gutes (Paragraph 484, ABGB). (T6) TE OGH 1985-10-16 3 Ob 1520/85 Beisatz: Die Klage des Dienstbarkeitsberechtigten nach § 523 ABGB auf Feststellung des Bestehens einer Dienstbarkeit ist gegen alle Eigentümer des dienenden Gutes zu richten; gegen einen Störer ist nur mit Leistungsklage vorzugehen. (T7)Beisatz: Die Klage des Dienstbarkeitsberechtigten nach Paragraph 523, ABGB auf Feststellung des Bestehens einer Dienstbarkeit ist gegen alle Eigentümer des dienenden Gutes zu richten; gegen einen Störer ist nur mit Leistungsklage vorzugehen. (T7) TE OGH 1986-09-17 3 Ob 1517/86 Beisatz: Weil das Berufungsgericht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zu dem im § 484 ABGB vorgezeichneten Interessenausgleich entschieden hat. (T8)Beisatz: Weil das Berufungsgericht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zu dem im Paragraph 484, ABGB vorgezeichneten Interessenausgleich entschieden hat. (T8) TE OGH 1994-07-13 9 Ob 1572/94 Auch; Beis wie T8 TE OGH 1996-01-31 9 Ob 1583/95 Auch; Beisatz: Hier: Frage, inwieweit der Servitutsbelastete berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen. (T9) TE OGH 2000-10-25 2 Ob 280/00s Vgl auch; Beisatz: Dienstbarkeitsstreitigkeiten zwischen den Streitteilen als Grundnachbarn, die von der konkreten Lage und lokalen Besonderheit der betroffenen Örtlichkeiten abhängt, ist von typischer Einzelfallabhängigkeit geprägt. (T10) TE OGH 2001-01-23 7 Ob 3/01v Auch; Beis wie T8 TE OGH 2001-09-25 1 Ob 134/01i nur: Dienstbarkeiten; außerordentliche Revision nicht angenommen. (T11) Beis wie T8 TE OGH 2002-10-10 2 Ob 93/02v Auch; Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2006-10-05 2 Ob 88/06i Auch; Beis wie T10 TE OGH 2008-03-13 6 Ob 38/08v Beis wie T10 TE OGH 2011-11-25 9 Ob 37/11y Vgl auch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.