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{'item': '4Ob109/83; 6Ob680/82; 6Ob547/83; 2Ob205/83; 5Ob601/84; 8Ob50/84; 8Ob627/84; 1Ob592/85; 2Ob22/85; 8Ob61/85 (80b62/85); 14Ob6/86; 7Ob1/87; 2Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040341 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl4Ob109/83; 6Ob680/82; 6Ob547/83; 2Ob205/83; 5Ob601/84; 8Ob50/84; 8Ob627/84; 1Ob592/85; 2Ob22/85; 8Ob61/85 (8

§ 273ZPO richtig ist (so schon 3 Ob 512/79, 3 Ob 513/79).

Bei dieser Überprüfung sind die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten, zugrundezulegen. Nur in jenem Rahmen, in dem der Beweis der Höhe des Schadens nicht erbracht werden konnte, also nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind, ist der Schaden nach dem Ermessen des Gerichtes festzusetzen.Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar,

Paragraph 273, ZPO richtig ist (so schon 3 Ob 512/79, 3 Ob 513/79). Bei dieser Überprüfung sind die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten, zugrundezulegen. Nur in jenem Rahmen, in dem der Beweis der Höhe des Schadens nicht erbracht werden konnte, also nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind, ist der Schaden nach dem Ermessen des Gerichtes festzusetzen. EntscheidungstexteTE OGH 1983-10-04 4 Ob 109/83 TE OGH 1983-11-24 6 Ob 680/82 nur: Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar,

§ 273ZPO richtig ist (so schon 3 Ob 512/79, 3 Ob 513/79).

(T1)nur: Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar,

Paragraph 273, ZPO richtig ist (so schon 3 Ob 512/79, 3 Ob 513/79). (T1) TE OGH 1983-12-01 6 Ob 547/83 nur T1 TE OGH 1984-10-09 2 Ob 205/83 Auch TE OGH 1984-11-27 5 Ob 601/84 nur T1; Beisatz: Kann im Rahmen des § 16 AußStrG - sofern die Grenzen der Ermessensentscheidung nicht offenbar überschritten wurden - nicht an den OGH herangetragen werden. (T2)nur T1; Beisatz: Kann im Rahmen des Paragraph 16, AußStrG - sofern die Grenzen der Ermessensentscheidung nicht offenbar überschritten wurden - nicht an den OGH herangetragen werden. (T2) TE OGH 1984-12-13 8 Ob 50/84 Auch; nur T1 TE OGH 1985-02-14 8 Ob 627/84 nur T1 TE OGH 1985-07-10 1 Ob 592/85 TE OGH 1985-10-29 2 Ob 22/85 TE OGH 1985-11-27 8 Ob 61/85 Auch TE OGH 1986-12-02 14 Ob 6/86 Auch TE OGH 1987-01-15 7 Ob 1/87 TE OGH 1987-09-08 2 Ob 645/87 TE OGH 1987-09-02 1 Ob 610/87 Veröff: SZ 60/157 TE OGH 1987-12-10 7 Ob 674/87 Beisatz: Als maßgebliche Faktoren der Bemessung sind nur jene heranzuziehen, die sich aus dem Gesetz oder aus Erfahrungssätzen ergeben, sowie jene, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten. (T3) Veröff: SZ 60/269 TE OGH 1988-05-18 3 Ob 587/87 Auch TE OGH 1989-02-28 2 Ob 123/88 nur T1 TE OGH 1990-03-28 2 Ob 32/90 nur T1 TE OGH 1990-04-25 2 Ob 29/90 nur T1 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 669/90 Auch; nur T1 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 598/91 Auch; Beisatz: Hier: Entlohnung eines Rechtsanwaltes für anwaltliche und nichtanwaltliche Leistungen. (T4) TE OGH 1992-01-15 9 ObA 2/92 nur T1 TE OGH 1992-12-10 7 Ob 626/92 TE OGH 1994-04-06 9 ObA 356/93 nur T1 TE OGH 1996-07-04 6 Ob 2083/96h nur T1 TE OGH 1998-02-24 4 Ob 49/98d Vgl; Beisatz: Die Vorinstanzen durften ausgehend von dem Erfahrungssatz, dass ein im Leistungswettbewerb stehendes Unternehmen seine Verkaufspreise regelmäßig kostendeckend kalkuliert, den Umsatzverlust des Klägers als maßgeblichen Faktor für die Ausmittlung der Schadenshöhe gem. § 273 Abs 1 ZPO heranziehen. (T5)Vgl; Beisatz: Die Vorinstanzen durften ausgehend von dem Erfahrungssatz, dass ein im Leistungswettbewerb stehendes Unternehmen seine Verkaufspreise regelmäßig kostendeckend kalkuliert, den Umsatzverlust des Klägers als maßgeblichen Faktor für die Ausmittlung der Schadenshöhe gem. Paragraph 273, Absatz eins, ZPO heranziehen. (T5) TE OGH 2001-07-10 5 Ob 312/00v nur T1 TE OGH 2001-08-07 1 Ob 51/01h Auch; Beisatz: Die nach § 273 ZPO erfolgte Betragsfestsetzung ist als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren. (T6)Auch; Beisatz: Die nach Paragraph 273, ZPO erfolgte Betragsfestsetzung ist als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren. (T6) TE OGH 2001-11-27 5 Ob 261/01w Auch; nur T1 TE OGH 2002-04-18 8 ObA 62/02d nur T1 TE OGH 2002-09-04 9 ObA 155/02p Vgl; Beisatz: Im Rahmen der Ermessensübung nach § 273 ZPO sind die Ergebnisse der gesamten Verhandlung zu berücksichtigen, wobei die Tatsacheninstanzen auch gehalten sind, aus dem gewonnenen Beweismaterial - soweit dies eben wegen der Unmöglichkeit, einen strengen Beweis zu führen, möglich ist - Tatsachenfeststellungen zu treffen, die der Betragsfestsetzung nach § 273 ZPO zu Grunde gelegt werden können. Es entspricht nicht dem Zweck des § 273 ZPO, in den in Betracht kommenden Fällen von Tatsachenfeststellungen überhaupt abzusehen, wenn diese geeignet wären, Kriterien für die Ermessensübung zu liefern. (T7)Vgl; Beisatz: Im Rahmen der Ermessensübung nach Paragraph 273, ZPO sind die Ergebnisse der gesamten Verhandlung zu berücksichtigen, wobei die Tatsacheninstanzen auch gehalten sind, aus dem gewonnenen Beweismaterial - soweit dies eben wegen der Unmöglichkeit, einen strengen Beweis zu führen, möglich ist - Tatsachenfeststellungen zu treffen, die der Betragsfestsetzung nach Paragraph 273, ZPO zu Grunde gelegt werden können. Es entspricht nicht dem Zweck des Paragraph 273, ZPO, in den in Betracht kommenden Fällen von Tatsachenfeststellungen überhaupt abzusehen, wenn diese geeignet wären, Kriterien für die Ermessensübung zu liefern. (T7) TE OGH 2002-09-25 7 Ob 209/02i Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine ergänzende Beweisaufnahme ist auch bei Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO möglich, etwa zur Feststellung von Tatsachen, die eine nähere Eingrenzung der Schadenshöhe ermöglichen, und kann in einem vertretbaren Ausmaß angezeigt sein. (T8)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine ergänzende Beweisaufnahme ist auch bei Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO möglich, etwa zur Feststellung von Tatsachen, die eine nähere Eingrenzung der Schadenshöhe ermöglichen, und kann in einem vertretbaren Ausmaß angezeigt sein. (T8) TE OGH 2003-08-07 8 ObA 54/03d Auch TE OGH 2004-10-20 8 Ob 100/04w Auch TE OGH 2005-11-29 10 Ob 110/05g Auch; nur: Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar,

§ 273ZPO richtig ist (so schon 3 Ob 512/79, 3 Ob 513/79).

Bei dieser Überprüfung sind die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten, zugrundezulegen. (T9); Beis wie T6Auch; nur: Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar,

Paragraph 273, ZPO richtig ist (so schon 3 Ob 512/79, 3 Ob 513/79). Bei dieser Überprüfung sind die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten, zugrundezulegen. (T9); Beis wie T6 TE OGH 2006-09-07 7 Ob 162/06h Auch; nur T1 TE OGH 2006-10-05 2 Ob 207/06i Auch TE OGH 2007-03-08 7 Ob 42/07p Auch; nur T1 TE OGH 2007-04-25 3 Ob 216/06w Auch TE OGH 2007-11-06 10 Ob 88/07z Auch; Beis wie T6 TE OGH 2007-01-24 2 Ob 175/07k nur T1 TE OGH 2008-10-30 2 Ob 165/08s Auch; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Die Tatsacheninstanzen haben auch bei Anwendung des § 273 ZPO Feststellungen von Tatsachen, die eine nähere Eingrenzung zum Beispiel der Schadenshöhe ermöglichen, zu treffen. (T10)Auch; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Die Tatsacheninstanzen haben auch bei Anwendung des Paragraph 273, ZPO Feststellungen von Tatsachen, die eine nähere Eingrenzung zum Beispiel der Schadenshöhe ermöglichen, zu treffen. (T10) TE OGH 2009-04-01 9 ObA 173/08v Auch; nur T1; Beisatz: Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar,

§ 273ZPO richtig ist.

Wegen unrichtiger Beweiswürdigung kann die Anwendung des § 273 ZPO nicht bekämpft werden. Daher ist bei der rechtlichen Überprüfung einer nach § 273 ZPO vorgenommenen Betragsfestsetzung von jenen Umständen auszugehen, die die Tatsacheninstanzen als feststehend angenommen haben. (T11)Auch; nur T1; Beisatz: Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar,

Paragraph 273, ZPO richtig ist. Wegen unrichtiger Beweiswürdigung kann die Anwendung des Paragraph 273, ZPO nicht bekämpft werden. Daher ist bei der rechtlichen Überprüfung einer nach Paragraph 273, ZPO vorgenommenen Betragsfestsetzung von jenen Umständen auszugehen, die die Tatsacheninstanzen als feststehend angenommen haben. (T11) TE OGH 2009-10-13 1 Ob 152/09y Vgl auch; Veröff: SZ 2009/136 TE OGH 2010-02-18 6 Ob 237/09k nur T1; Beisatz: Dieses Ergebnis hängt jedoch dermaßen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, dass Fragen in diesem Zusammenhang regelmäßig keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zukommt. (T12) TE OGH 2010-03-03 9 ObA 35/09a nur T1 nur: Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar,

§ 273ZPO richtig ist.

(T13)nur T1 nur: Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar,

Paragraph 273, ZPO richtig ist. (T13) TE OGH 2010-06-30 7 Ob 71/10g Auch; nur T1 TE OGH 2011-02-28 9 Ob 49/10m Vgl; nur T1; Beisatz: Gleiches gilt auch für § 34 AußStrG. (T14)Vgl; nur T1; Beisatz: Gleiches gilt auch für Paragraph 34, AußStrG. (T14) TE OGH 2011-11-25 9 Ob 51/11g nur: Nur in jenem Rahmen, in dem der Beweis der Höhe des Schadens nicht erbracht werden konnte, also nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind, ist der Schaden nach dem Ermessen des Gerichtes festzusetzen. (T15) TE OGH 2013-04-25 2 Ob 68/13h Vgl; Beisatz: Hier: Bemessung eines entgangenen Trinkgelds. (T16) TE OGH 2014-03-28 2 Ob 94/13g Auch TE OGH 2014-11-19 3 Ob 47/14d Auch; Beis wie T14 TE OGH 2015-11-24 1 Ob 173/15w Auch; nur T13 TE OGH 2017-01-24 10 Ob 84/16z Auch TE OGH 2017-07-12 1 Ob 110/17h Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2017-08-24 8 ObA 55/16w nur T1 TE OGH 2017-10-24 2 Ob 96/17g Auch; nur T1; Beis wie T14 TE OGH 2018-05-29 8 Ob 33/18p Auch; Beis wie T12 TE OGH 2019-01-29 4 Ob 213/18d Auch; nur T9; Beis wie T11 TE OGH 2019-01-23 1 Ob 140/18x Vgl; nur T1; Beis wie T14 TE OGH 2020-11-27 1 Ob 205/20h Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2024-06-26 9 Ob 42/24b vgl; Beisatz nur wie T12 TE OGH 2024-10-22 4 Ob 61/24k vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-11-14 5 Ob 149/24h vgl; Beisatz nur wie T12 TE OGH 2025-01-17 6 Ob 219/24k TE OGH 2025-07-17 9 Ob 35/25z nur T13 TE OGH 2025-06-26 2 Ob 88/25t TE OGH 2025-10-22 7 Ob 116/25x vgl TE OGH 2026-01-20 2 Ob 181/25v TE OGH 2026-04-22 6 Ob 61/25a Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040341

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.