RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026828 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl1Ob784/83; 7Ob576/84; 7Ob603/86; 7Ob56/87; 1Ob602/89; 2Ob45/91; 7Ob564/94; 1Ob269/00s; 2Ob135/04y; 6Ob294/05m; 2Ob42/12h; 2Ob99/14v; 8Ob106/15v; 2Ob119/15m; 2Ob44/17k; 4Ob148/20y; 2Ob8/20w; 2Ob52/21t; 2Ob98/21g; 2Ob15/25g NormABGB §1304 A ABGB §1304 C RechtssatzBei Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist der Vorwurf des Mitverschuldens begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt; es genügt, dass sich der Geschädigte verkehrsgerecht verhielt; in der Benützung von Damenhalbschuhen mit acht Zentimeter hohen Stöckeln in einer Garage und in dem Übersehen einer schlecht einzusehenden, mit Öl verunreinigten Stelle kann ein als Mitverschulden zu wertender Sorgfaltsverstoß dessen, der zum Sturz kam, nicht erblickt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1983-10-10 1 Ob 784/83 Veröff: ZVR 1984/122 S 116 TE OGH 1984-06-20 7 Ob 576/84 nur: Bei Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist der Vorwurf des Mitverschuldens begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt. (T1) TE OGH 1986-10-02 7 Ob 603/86 nur T1 TE OGH 1987-12-10 7 Ob 56/87 Ähnlich; nur T1; Beisatz: Zum Vorwurf der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten: es gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 1297 ABGB. (T2) Ähnlich; nur T1; Beisatz: Zum Vorwurf der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten: es gilt der Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1297, ABGB. (T2) Veröff: VR 1989,55 TE OGH 1989-09-06 1 Ob 602/89 nur T1; Beisatz: Der Verletzte darf sich nicht allzu weit von einer durchschnittlichen Lebensführung entfernen. (T3) TE OGH 1991-09-18 2 Ob 45/91 TE OGH 1994-10-05 7 Ob 564/94 Beis wie T3 TE OGH 2001-10-22 1 Ob 269/00s nur T1 TE OGH 2005-07-07 2 Ob 135/04y Auch; nur T1; Beisatz: Derzeit hat sich kein allgemeines Bewusstsein gebildet, auf Radwegen Fahrradhelme zu tragen. Die Nichtbenützung des Fahrradhelmes kann daher nicht als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorgeworfen werden. (T4) TE OGH 2006-01-26 6 Ob 294/05m Vgl; Beisatz: Hier: Für die Haftung der Beklagten entscheidend ist der Umstand, dass das Gelände rund um die Pyramide nicht abgesperrt und/oder mit einem Warnschild, auf dem ein Betretungsverbot ausgesprochen worden wäre, versehen wurde, sodass dadurch ein Eindruck vermittelt wurde, dass das Bauwerk der allgemeinen Benützung offen steht. Da mit dem Zutritt nicht voll einsichtsfähiger Kinder gerechnet werden musste, ist die erforderliche Schadenskausalität der fehlenden Sicherungsmaßnahmen zu bejahen. (T5) TE OGH 2012-03-28 2 Ob 42/12h Vgl; Auch Beis wie T4; Beisatz: Die Beurteilung, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms auch im Jahr 2006 kein Mitverschulden begründete, ist vertretbar. (T6) TE OGH 2014-08-27 2 Ob 99/14v Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Für „sportlich ambitionierte“ Radfahrer, die sich dabei besonderen Risiken aussetzen ist von einem „allgemeinen Bewusstsein der beteiligten Kreise“ in Österreich auszugehen, dass der „Einsichtige und Vernünftige“ wegen der erhöhten Eigengefährdung einen Radhelm trägt. Obliegenheit des Klägers zum Tragen eines Radhelms hier daher bejaht. (T7) Beisatz: Mit Darstellung der österreichischen und deutschen Rechtsprechung zur Fahrradhelmpflicht. (T8) TE OGH 2015-10-29 8 Ob 106/15v Auch; nur T1 TE OGH 2015-10-12 2 Ob 119/15m Auch; nur T1; Beisatz: Hier: In Österreich hat sich ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise gebildet, dass ein einsichtiger und vernünftiger Motorradfahrer wegen der erhöhten Eigengefährdung entsprechende Motorradschutzkleidung trägt. Das Fahren ohne solche Kleidung, auch bei kurzen Überlandfahrten hoher Geschwindigkeit (ca 100 km/h), kann daher ein Mitverschulden des geschädigten Motorradfahrers begründen. (T9) Veröff: SZ 2015/110 TE OGH 2018-02-27 2 Ob 44/17k nur T1; Beisatz: Motorradschutzkleidung im Ortsgebiet. (T10) TE OGH 2020-11-26 4 Ob 148/20y Vgl; Beisatz: Hier: Die Geschädigte wusste aufgrund ihrer seglerischen Ausbildung, dass der Aufenthalt im Schwenkbereich des Großbaums gefährlich ist. (T11) TE OGH 2020-11-27 2 Ob 8/20w vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7 Beisatz: Hier: Keine Obliegenheit des Klägers zum Tragen eines Radhelms, der zwar mit einem Rennrad, allerdings nicht „sportlich ambitioniert“ fuhr. (T12) Anm: Veröff: SZ 2020/114Anmerkung, Veröff: SZ 2020/114 TE OGH 2021-09-28 2 Ob 52/21t Vgl; Beisatz: Hier: keine Obliegenheit einer Fahrschülerin zum Tragen einer Motorradschutzhose bei der praktischen Prüfung im verkehrsfreien Raum (§ 6 Abs 1 Z 2 FSG-PV). (T13)Vgl; Beisatz: Hier: keine Obliegenheit einer Fahrschülerin zum Tragen einer Motorradschutzhose bei der praktischen Prüfung im verkehrsfreien Raum (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FSG-PV). (T13) TE OGH 2021-10-21 2 Ob 98/21g vgl; Beisatz: Hier: kein Mitverschulden eines Rollstuhlfahrers, der kein „Personenrückhaltesystem“ (Becken‑ oder Schultergurt) verwendete. (T14) Anm: Veröff: SZ 2021/93Anmerkung, Veröff: SZ 2021/93 TE OGH 2025-03-25 2 Ob 15/25g vgl; Beisatz: Hier: Nichttragen eines Fahrradhelms beim E-Bike-Fahren. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0026828
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.