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{'item': '3Ob578/83; 7Ob578/84; 8Ob646/85; 1Ob528/89; 8Ob576/90; 6Ob133/99y; 6Ob277/00d; 6Ob329/00a; 6Ob1/02v; 6Ob321/01a; 6Ob9/03x; 8Ob12/03b; 5Ob187

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006284 Entscheidungsdatum13.07.2023 Geschäftszahl3Ob578/83; 7Ob578/84; 8Ob646/85; 1Ob528/89; 8Ob576/90; 6Ob133/99y; 6Ob277/00d; 6Ob329/00a; 6Ob1/02v; 6Ob321/01a; 6Ob9/03x; 8Ob12/03b; 5Ob187/03s; 7Ob21/05x; 7Ob64/05w; 3Ob187/14t; 4Ob194/14d; 9Ob11/15f; 8Ob3/23h; 1Ob100/23x NormAußStrG §2 Abs2 Z5 F2 AußStrG §9 A1 AußStrG §14 A5 RechtssatzVerfahrensleitende Verfügungen sind im Außerstreitverfahren nicht schlechthin unanfechtbar. Sondern wenn etwa durch eine gerichtliche Verfügung ein Stocken des Verfahrens bedingt wird, oder überhaupt, wenn in die Rechtssphäre einer Partei eingegriffen wird, steht auch gegen verfahrensleitende Verfügungen ein Rechtsmittel zu. EntscheidungstexteTE OGH 1983-10-12 3 Ob 578/83 TE OGH 1984-06-28 7 Ob 578/84 Vgl; Beisatz: Es scheint die Rechtsansicht vertretbar, dass bloß der Sammlung des Entscheidungsstoffes dienende Schritte des Gerichtes, die nicht darüber hinaus in Rechte von Personen eingreifen, nicht abgesondert anfechtbar sind. (Frage offengelassen). (T1) Veröff: NZ 1985,56 = SZ 57/124 TE OGH 1985-11-27 8 Ob 646/85 nur: Verfahrensleitende Verfügungen sind im Außerstreitverfahren nicht schlechthin unanfechtbar. Sondern wenn in die Rechtssphäre einer Partei eingegriffen wird, steht auch gegen verfahrensleitende Verfügungen ein Rechtsmittel zu. (T2) Beisatz: Durch einen im Rahmen des Rekursverfahrens von der zweiten Instanz dem Erstgericht erteilten Auftrag, der Vorbereitung der Entscheidung über den Rekurs dienende ergänzende Erhebungen vorzunehmen, wird aber noch nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Rechtsmittelwerber eingegriffen. (T3) TE OGH 1989-03-15 1 Ob 528/89 Auch TE OGH 1990-04-26 8 Ob 576/90 Beisatz: Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmung wird die grundsätzliche Anfechtbarkeit nur dort abgelehnt, wo die Rechtsstellung des Beteiligten nicht gefährdet erscheint. (T4) TE OGH 2000-01-20 6 Ob 133/99y Vgl auch; nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2000-12-14 6 Ob 277/00d nur T2; Beisatz: Die Sammlung des Prozessstoffes kann nur dort die Rechtssphäre der Partei berühren, wenn zu wenig Beweise aufgenommen werden (diese also für eine verlässliche Beurteilung der Sache nicht ausreichen), nicht aber im gegenteiligen Fall eines "Zuviel" an Beweismitteln, womit nur in die wirtschaftliche Sphäre der Partei unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie eingegriffen wird. Eine unnötig verbreiterte Entscheidungsgrundlage begründet keine Beschwer der Partei. (T5) Beisatz: In den amtswegigen Verfahren ist das Gericht an Parteienanträge nicht gebunden. Diese haben keinen Rechtsanspruch, Beweisaufnahmen zu verhindern. (T6) Beisatz: Es wäre ein nicht begründbarer Wertungswiderspruch, bei einem ohne Androhung eines Zwangsmittels ergangenen Gerichtsauftrag dessen Anfechtbarkeit zu bejahen, bei einem mit der Androhung eines Beugemittels verstärkten Gerichtsauftrag aber zu verneinen. Erst mit der zwangsweisen Durchsetzung des Gerichtsauftrags wird in die Rechtssphäre des Beteiligten eingegriffen und damit eine Anfechtbarkeit der verfahrensleitenden Verfügung ausgelöst. (T7) TE OGH 2001-01-17 6 Ob 329/00a Vgl auch; nur T2; Beis wie T6 TE OGH 2002-01-31 6 Ob 1/02v Vgl auch; Beisatz: Die gesonderte Anfechtbarkeit verfahrensleitender Verfügungen wurde verneint, in denen die gerichtliche Verfügung der Sammlung des Entscheidungsstoffes dient und nicht darüber hinaus in die Rechte Beteiligter eingreift. (T8) TE OGH 2002-01-31 6 Ob 321/01a Auch; Beis wie T5 TE OGH 2003-02-20 6 Ob 9/03x Vgl TE OGH 2003-06-12 8 Ob 12/03b TE OGH 2003-08-26 5 Ob 187/03s Auch; nur T2 TE OGH 2005-03-02 7 Ob 21/05x Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2005-04-20 7 Ob 64/05w Vgl auch; nur T2; Beis wie T5 TE OGH 2014-11-19 3 Ob 187/14t Auch; Beis wie T6 TE OGH 2014-12-16 4 Ob 194/14d Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-03-20 9 Ob 11/15f Vgl auch; Beisatz: Ist die Rechtsstellung der Parteien unmittelbar beeinträchtigt, so liegt im Allgemeinen nicht lediglich ein verfahrensleitender Beschluss vor. (T9) Beisatz: Hier: Der derzeit nicht obsorgeberechtigten Mutter wurde aufgetragen, mit einem Landesklinikum Kontakt aufzunehmen und einen stationären Aufenthalt für sich und ihren mj Sohn zur Interaktionsbeobachtung zu vereinbaren. Durch diese der Mutter im Rahmen der Stoffsammlung aufgrund des von ihr gestellten Antrags auferlegte Mitwirkung wird deren Rechtsstellung (als derzeit nicht obsorgeberechtigte Mutter) nicht beeinträchtigt. (T10) TE OGH 2023-01-25 8 Ob 3/23h Vgl; Beisatz: Selbstständig anfechtbar sind verfahrensleitende gerichtliche Verfügungen nur dann, wenn sie mit nachteiligen Rechtsfolgen verbunden sind und damit die Rechtsstellung der Partei unmittelbar gefährdet wird. (T11); Beisatz: Hier: Auftrag an das Besuchscafe, über die Durchführung der begleiteten Kontakte zwischen Kind und Vater zu berichten. Verneinung der gesonderten Anfechtbarkeit vertretbar. (T12) TE OGH 2023-07-13 1 Ob 100/23x Beisatz wie T11 Beisatz: hier: Abweisung eines Antrags auf Einschränkung des Verfahrens auf die Frage der Vertretungsmacht (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0006284

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.