OGH Rechtssatz RS0020072 (3Ob591/83 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020072 Entscheidungsdatum28.03.2025 Geschäftszahl3Ob591/83; 2Ob137/08y; 9Ob69/11d; 1Ob121/14x; 8Ob145/24t NormABGB §1052 A KSchG §6 Abs1 Z6 KSchG §6 Abs1 Z7 RechtssatzDie im § 6 Abs 1 Z 6 und 7 KSchG normierten Verbote eines Ausschlusses oder der Einschränkung des Rechtes des Verbrauchers, seine Leistung nach § 1052 ABGB bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern oder ein nach dem Gesetz sonst zustehendes Zurückbehaltungsrecht auszuüben, kommen nur insoweit zum Tragen, als nicht von vornherein das genannte Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen werden kann, wohl aber kann in einer Vertragsphase, da noch oder wieder gegenseitiges Vertrauen herrscht, auch vom Verbraucher die Vorausleistung zugesagt werden (siehe dazu Welser in Krejci KSchG - Handbuch 349 bis 351).Die im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 KSchG normierten Verbote eines Ausschlusses oder der Einschränkung des Rechtes des Verbrauchers, seine Leistung nach Paragraph 1052, ABGB bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern oder ein nach dem Gesetz sonst zustehendes Zurückbehaltungsrecht auszuüben, kommen nur insoweit zum Tragen, als nicht von vornherein das genannte Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen werden kann, wohl aber kann in einer Vertragsphase, da noch oder wieder gegenseitiges Vertrauen herrscht, auch vom Verbraucher die Vorausleistung zugesagt werden (siehe dazu Welser in Krejci KSchG - Handbuch 349 bis 351).
EntscheidungstexteTE OGH 1983-10-12 3 Ob 591/83 TE OGH 2009-04-16 2 Ob 137/08y Vgl TE OGH 2012-05-29 9 Ob 69/11d Vgl TE OGH 2014-10-22 1 Ob 121/14x Vgl auch; Beisatz: Die Vereinbarung einer Vorausleistungspflicht des Verbrauchers ist insoweit unzulässig, als damit das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht umgangen würde. (T1) Beisatz: Hier: Zahlung nach Ratenplan gemäß § 10 BTVG. (T2); Veröff: SZ 2014/95Beisatz: Hier: Zahlung nach Ratenplan gemäß Paragraph 10, BTVG. (T2); Veröff: SZ 2014/95 TE OGH 2025-03-28 8 Ob 145/24t vgl; Beisatz: Hier: AGB-Klausel eines Anbieters von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen die bei Eintritt eines Verzugs vorsieht, dass die gesamten bis zum Ende der Mindestlaufzeit der Mitgliedschaft noch ausstehenden Zahlungen fällig werden, und zwar auch in dem Fall, in dem der Kunde aus von der Beklagten zu vertretenden Gründen deren Leistungen gar nicht in Anspruch nehmen kann und damit an sich ein Leistungsverweigerungsrecht hätte. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020072