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{'item': '6Ob688/83; 6Ob711/85; 2Ob97/89; 1Ob617/91; 3Ob531/93; 1Ob553/94; 1Ob2269/96z; 1Ob214/99y; 10Ob26/01y; 6Ob196/05z; 7Ob219/06s; 8Ob42/07w; 6Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023887 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl6Ob688/83; 6Ob711/85; 2Ob97/89; 1Ob617/91; 3Ob531/93; 1Ob553/94; 1Ob2269/96z; 1Ob214/99y; 10Ob26/01y; 6Ob196/05z; 7Ob219/06s; 8Ob42/07w; 6Ob32/14w; 3Ob29/15h; 4Ob176/15h; 6Ob244/17a; 6Ob75/18z; 10Ob100/18f; 1Ob53/25p NormABGB §1295 IIf6 ABGB §1311 IIcABGB §1311 römisch zwei c GmbHG §25 RechtssatzDie Gläubiger einer GmbH die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben können den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 1293 ff ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihnen die organschaftlichen Vertreter durch schuldhafte Verletzung eines gerade oder auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetzes zugefügt haben.Die Gläubiger einer GmbH die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben können den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (Paragraphen 1293, ff ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihnen die organschaftlichen Vertreter durch schuldhafte Verletzung eines gerade oder auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetzes zugefügt haben. EntscheidungstexteTE OGH 1983-10-13 6 Ob 688/83 Veröff: RdW 1984,42 = NZ 1986,17 TE OGH 1986-01-09 6 Ob 711/85 Veröff: SZ 59/1 = JBl 1986,393 TE OGH 1989-08-30 2 Ob 97/89 TE OGH 1991-11-20 1 Ob 617/91 Auch; Veröff: SZ 64/160 = RdW 1993,142 TE OGH 1993-09-15 3 Ob 531/93 TE OGH 1994-07-14 1 Ob 553/94 Veröff: SZ 67/128 TE OGH 1996-12-16 1 Ob 2269/96z Auch TE OGH 2000-01-25 1 Ob 214/99y Beisatz: Über den Bereich der Schutzgesetzverletzung hinaus kann auch die Verletzung absoluter Rechtsgüter oder die sittenwidrige Schädigung durch die Geschäftsführer deren Haftpflicht begründen. (T1) TE OGH 2001-03-20 10 Ob 26/01y Beis wie T1; Beisatz: Keine Umkehr der Beweislast betreffend die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern. (T2) TE OGH 2005-12-01 6 Ob 196/05z Beisatz: Auch während eines anhängigen Konkurses besteht das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. (T3) Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T4) TE OGH 2006-10-11 7 Ob 219/06s Auch; Beisatz: Für die Nichteinhaltung von Verträgen, die die GmbH binden, haftet der Geschäftsführung dem geschädigten Dritten grundsätzlich nicht, sofern nicht dem Gläubiger aus dem Vertrag mit der GmbH eine besonders geschützte Rechtsstellung erwächst, sodass die Vertragsverletzung zugleich einen Eingriff in absolut geschützte Rechtsgüter des Gläubigers darstellt oder wenn die Vertragsverletzung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Dritten darstellt. (T5) TE OGH 2007-05-21 8 Ob 42/07w TE OGH 2014-08-28 6 Ob 32/14w Beis wie T3 TE OGH 2015-04-21 3 Ob 29/15h Beisatz: Die Kridabestimmungen des StGB sind Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger; vom Schutzzweck dieser Normen werden sämtliche Gläubiger etwa einer GmbH erfasst, und zwar sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, als auch Neugläubiger, die durch die Begründung der Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit dadurch geschädigt werden, dass sie keine Gegenleistung erhalten. Schutzzweck des § 156 StGB ist die Wahrung der Gläubigerinteressen. (T6)Beisatz: Die Kridabestimmungen des StGB sind Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger; vom Schutzzweck dieser Normen werden sämtliche Gläubiger etwa einer GmbH erfasst, und zwar sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, als auch Neugläubiger, die durch die Begründung der Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit dadurch geschädigt werden, dass sie keine Gegenleistung erhalten. Schutzzweck des Paragraph 156, StGB ist die Wahrung der Gläubigerinteressen. (T6) TE OGH 2015-10-20 4 Ob 176/15h Auch; Veröff: SZ 2015/111 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 244/17a Beisatz: Eine direkte Inanspruchnahme des Geschäftsführers ist daher etwa nach den allgemeinen Grundsätzen der deliktischen Haftung möglich. Ebenso kann der Geschäftsführer bei Erfüllung des Tatbestands des § 870 ABGB persönlich herangezogen werden. (T7)Beisatz: Eine direkte Inanspruchnahme des Geschäftsführers ist daher etwa nach den allgemeinen Grundsätzen der deliktischen Haftung möglich. Ebenso kann der Geschäftsführer bei Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 870, ABGB persönlich herangezogen werden. (T7) TE OGH 2018-08-31 6 Ob 75/18z Beis wie T7 TE OGH 2019-01-22 10 Ob 100/18f TE OGH 2025-04-29 1 Ob 53/25p vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0023887

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.