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OGH Rechtssatz RS0061578 (6Ob812/82)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061578 Entscheidungsdatum13.10.1983 Geschäftszahl6Ob812/82; 6Ob140/17g NormABGB § 1188; HGB §109; HGB §124; HGB §161 Abs2ABGB Paragraph 1188,; HGB §109; HGB §124; HGB §161 Abs2 RechtssatzDie Leistung an sich selbst kann von einem Gesellschafter ausnahmsweise gefordert werden, wenn und soweit dies bei der aufgelösten Gesellschaft die Auseinandersetzung vorwegnimmt und eine weitere Auseinandersetzung erspart, zB weil keine Gesellschaftverbindlichkeit und außer der Forderung an den Gesellschafter kein Vermögen vorhanden ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1983-10-13 6 Ob 812/82 Veröff: GesRZ 1984,213 = NZ 1985,170 TE OGH 2017-10-25 6 Ob 140/17g Auch; nur: Die Leistung an sich selbst kann von einem Gesellschafter ausnahmsweise gefordert werden. (T1) Beisatz: Der letzte Satz des § 1188 ABGB verbietet nur jede Einschränkung des Gesellschafters, die Erfüllung von die Gesellschaft betreffenden Verbindlichkeiten eines anderen Gesellschafters einzufordern. (T2)Beisatz: Der letzte Satz des Paragraph 1188, ABGB verbietet nur jede Einschränkung des Gesellschafters, die Erfüllung von die Gesellschaft betreffenden Verbindlichkeiten eines anderen Gesellschafters einzufordern. (T2) Veröff: SZ 2017/123 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0061578

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.