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Europaius

7Ob638/83

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.10.1983 Geschäftszahl7Ob638/83; 8Ob528/91 NormABGB §508;

ABGB §514;

ABGB §515;

ABGB §516;

RechtssatzZu den vom Eigentümer nach § 508 ABGB zu tragenden Instandhaltungskosten gehören nicht die Kosten der Errichtung der dienstbaren Sache. Bauführungen, die schon vor Bestellung der Dienstbarkeit hätten vorgenommen werden sollen, fallen auch nicht unter die sonst auf das Wohnungsrecht anzuwendenden §§ 514 bis 516 ABGB.Zu den vom Eigentümer nach Paragraph 508, ABGB zu tragenden Instandhaltungskosten gehören nicht die Kosten der Errichtung der dienstbaren Sache. Bauführungen, die schon vor Bestellung der Dienstbarkeit hätten vorgenommen werden sollen, fallen auch nicht unter die sonst auf das Wohnungsrecht anzuwendenden Paragraphen 514 bis 516 ABGB.

EntscheidungstexteTE OGH 1983/10/13 7 Ob 638/83 NZ 1984,232 = SZ 56/147 TE OGH 1991/04/25 8 Ob 528/91 Vgl auch; nur: Zu den vom Eigentümer nach § 508 ABGB zu tragenden Instandhaltungskosten gehören nicht die Kosten der Errichtung der dienstbaren Sache. (T1) Beisatz: Die Verpflichtung zur Herstellung der Wohnung zählt auch nicht zu den den Eigentümer der Liegenschaft nach § 508 ABGB treffenden Instandhaltungspflichten. (T2) = NZ 1992,61 ( Hofmeister ) Vgl auch; nur: Zu den vom Eigentümer nach Paragraph 508, ABGB zu tragenden Instandhaltungskosten gehören nicht die Kosten der Errichtung der dienstbaren Sache. (T1) Beisatz: Die Verpflichtung zur Herstellung der Wohnung zählt auch nicht zu den den Eigentümer der Liegenschaft nach Paragraph 508, ABGB treffenden Instandhaltungspflichten. (T2) = NZ 1992,61 ( Hofmeister ) RechtssatznummerRS0011773

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.